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Einrichten einer Clearingstelle durch das IGE
Die Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Patentrechts schlägt vor, beim IGE eine Clearingstelle einzurichten. Sie soll es Züchtern ermöglichen, frühzeitig und schnell herauszufinden, ob eine Sorte, die sie für die Züchtung verwenden möchten, von einem Patent betroffen ist.
Die Clearingstelle funktioniert in groben Zügen wie folgt:
- Der Züchter meldet der Clearingstelle (dem IGE) diejenigen Sorten, mit denen er künftig arbeiten möchte.
- Die Clearingstelle macht diese Angaben für alle interessierten Patentinhaber zugänglich. Die Patentinhaber haben anschliessend 90 Tage Zeit, der Clearingstelle zu melden, wenn diese Sorten von einem Patent betroffen sind.
- Die Clearingstelle gibt die Rückmeldung des Patentinhabers an den Züchter weiter. Anhand der Patentveröffentlichungs-Nummer kann sich der Züchter genauer informieren – z. B. über die Schutzdauer des Patents – und so entscheiden, ob er die Sorte verwenden oder auf eine ähnliche Sorte ausweichen will, die nicht von einem Patent betroffen ist.
- Entscheidet sich der Züchter, eine von einem Patent betroffene Sorte zu verwenden, wird er zu gegebener Zeit einen Lizenzvertrag mit dem Patentinhaber abschliessen. So kann er die neu gezüchtete Sorte, welche ebenfalls die patentierte Eigenschaft des Zuchtmaterials aufweist, vermarkten – ohne dabei das Gesetz zu verletzen.
Kommt innerhalb von 90 Tagen keine Antwort über die Clearingstelle rein, ist der Züchter frei: Er kann die Ausgangssorte nicht nur in sein Züchtungsprogramm aufnehmen, sondern die damit neu gezüchtete Sorte auch frei vermarkten – selbst, wenn sie die patentierte Eigenschaft der Ausgangssorte ebenfalls aufweist. Er benötigt keine Lizenz dafür, da der Patentinhaber keine Antwort gegeben und nicht für Transparenz gesorgt hat.
Ist der Patentinhaber ohne sein Verschulden, wie z. B. durch höhere Gewalt oder bei einer Handlungsunfähigkeit durch Unfall, an der fristgerechten Mitteilung verhindert, ist ein Sicherheitsnetz vorgesehen: Im Streitfall setzt der Richter einen angemessenen Lizenzvertrag auf, damit einerseits der Züchter seine neue Sorte vermarkten kann und andererseits der Patentinhaber nicht unrechtmässig benachteiligt wird.
Die Dienstleistungen der Clearingstelle sollen freiwillig in Anspruch genommen werden können. Sie gibt Züchtern jedoch die Garantie, dass sie die von ihnen neu gezüchteten Sorten auch vermarkten können. Gleichzeitig kann sie die Patentinhaber im Bereich der freiwilligen Lizenzierung unterstützen.
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