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Patente

Zu den aktuellen Informationen zu Patentrecht.

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Der Schutz der Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» und «Patentanwalt»

Seit 1. Juli 2011 ist in der Schweiz das neue Patentanwaltsgesetz (PAG) in Kraft, welches die Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» und «Patentanwalt» schützt. Patentanwältin oder Patentanwalt darf sich nur noch nennen, wer bestimmte Berufsqualifikationen nachweist. Die gewerbsmässige Beratung und Vertretung in Patentsachen steht aber weiterhin allen Personen offen.
Ebenfalls geschützt sind die Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» und «europäischer Patentanwalt». Diese Berufsbezeichnungen dürfen diejenigen Personen führen, die in der Liste der beim europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter eingetragen sind.

 

Wer darf die Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» oder «Patentanwalt» führen?

Patentanwältin oder Patentanwalt darf sich nennen, wer

  • einen Hochschulabschluss in naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern erworben hat;
  • über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt;
  • eine Patentanwaltsprüfung bestanden hat; zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer neben dem Hochschulabschluss mindestens drei Jahre Vollzeit (oder entsprechend länger Teilzeit) auf dem Gebiet des Patentwesens tätig gewesen ist; und
  • im Patentanwaltsregister eingetragen ist. In dieses wird auf Antrag eingetragen, wer die Patentanwaltsprüfung bestanden hat.  

Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2011 patentanwaltlich tätig waren, konnten sich gestützt auf spezielle Übergangsregelungen noch während zweier Jahre unter erleichterten Bedingungen in das Patentanwaltsregister eintragen lassen. Die entsprechende Antragsfrist ist am 30. Juni 2013 abgelaufen.

 

Die Patentanwaltsprüfung

Eine aus den drei Schweizer Patentanwaltsverbänden zusammengesetzte Prüfungskammer kontrolliert, ob die Voraussetzungen zur Zulassung zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung erfüllt sind und führt die Prüfungen durch. Die Prüfungskammer ist auch für die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen zuständig.

Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen:

  • Die ersten zwei Teile entsprechen den Prüfungsaufgaben A und B der europäischen Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter. Diese zwei Teile müssen im Rahmen der vom europäischen Patentamt (EPA) durchgeführten Eignungsprüfung absolviert werden.
  • Der dritte Teil beinhaltet das Schweizerische Patentrecht und die damit zusammen hängenden Bereiche aus dem Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahren.
  • Der vierte Teil umfasst das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht.

Die Einzelheiten zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung oder zur Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung sind in der Patentanwaltsverordnung sowie in der Wegleitung zur Patentanwaltsprüfung festgelegt. Nähere Auskünfte rund um die Patentanwaltsprüfung, zum Beispiel zu Prüfungsterminen oder Gebühren, oder zur Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung erteilt die Prüfungskammer.

Kontakt:

Prüfungskammer / Prüfungskommission
Genferstrasse 33
8002 Zürich
Tel. +41 (0)44 206 16 60
Fax.  +41 (0)44 206 16 61

www.pruefungskammer.ch
infonot shown@pruefungskammerto make life hard for spam bots.ch

 

Wie Sie sich in das Patentanwaltsregister eintragen lassen können

Das Patentanwaltsregister wird vom Institut geführt und kann ab 1. Juli 2011 auf unserer Website eingesehen werden.

Sie erfüllen die Voraussetzungen zum Führen des Titels Patentanwältin oder Patentanwalt und möchten in das Register eingetragen werden? Senden Sie uns Ihren Antrag zu. Sie können dazu das Formular Antrag für die Eintragung ins Patentanwaltsregister (doc 85 KB) verwenden.

Die notwendigen Angaben sind:

  • Name, Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Heimatort oder Staatsangehörigkeit,
  • Zustellungsdomizil,
  • gegebenenfalls Name des Arbeitgebers.
  • Zudem muss die Bescheinigung über das Bestehen der Patentanwaltsprüfung oder der Entscheid über die Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung eingereicht werden.

Antrag und Beilagen können Sie uns per Post (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Patentadministration, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern) oder via E-Mail (nur: patent.adminnot shown@ekomm.ipito make life hard for spam bots.ch) senden.

Nach Einreichen des Antrags wird eine Eintragungsgebühr von 200.- CHF fällig.

 

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