Häufige Fragen

 

Fragen zum Verfahren

 

Ich möchte mich zu diesem Vorhaben äussern. Wie kann ich das machen?

 

Alle dürfen sich zur Vorlage äussern. Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme innert der Vernehmlassungsfrist (15.09.2023) an:
Rechtsetzungnot shown@ipito make life hard for spam bots.ch

 

Wie geht es mit dieser neuen Regelung weiter?

 

Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist wird das IGE die eingegangenen Stellungnahmen auswerten. Der Ergebnisbericht und die Stellungnahmen werden veröffentlicht.

 

Gestützt auf diese Auswertung wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden. Falls der Bundesrat das Projekt weiterführen will, wird der Gesetzesentwurf im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse überarbeitet. Mit der Überweisung der Vorlage ans Parlament nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen weiteren Lauf. Mehr Informationen zum Gesetzgebungsverfahren in der Schweiz finden Sie hier.

 

Fragen zur Notwendigkeit der Regelung

 

Macht die Vorlage überhaupt noch Sinn, wenn die Snippets durch KI-generierte Antworten ersetzt werden?

 

KI-generierte Antworten sind noch nicht in der Lage, die Snippets zu ersetzen. Generative KI macht die Vorlage damit nicht obsolet. Die Vorlage ist aber im Lichte der technischen Entwicklungen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Weshalb sollen Snippets vergütungspflichtig werden? Die Verwendung von Snippets durch grosse Online-Plattformen generiert Reichweite, die monetarisiert werden kann.

 

Theoretisch ist das so. In der Praxis gelingt es den Medienunternehmen aber nur beschränkt, die grössere Reichweite zu monetarisieren. Die Werbeeinnahmen fliessen letztlich dennoch zu einem überwiegenden Teil zu den grossen Online-Plattformen. Das liegt aber nicht an den Snippets, sondern im Bereich der Werbung am überlegenen Businessmodell der Online-Plattformen.

 

Fragen zur Ausgestaltung

 

Steht der Verlegerleistungsschutz im Widerspruch zum Zitatrecht?

 

Nein, zitieren ist nach wie vor möglich. Heute erlaubt das Zitatrecht Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werkteile zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung, sofern der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Daran ändert sich nichts.

 

Steht der Verlegerleistungsschutz im Widerspruch zur Schranke der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse?

 

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt im Interesse der Informationsfreiheit die Verwendung kurzer Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten. Diese Schranke der der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse ist nach heutigem Recht vergütungsfrei. Ein unverändertes Beibehalten dieser Schranke, würde zur unbefriedigenden Situation führen, dass die Verwendung urheberrechtlich ungeschützter Snippets vergütungspflichtig ist, nicht jedoch die Verwendung längerer, urheberrechtlich geschützter Snippets.

 

Im Interesse der Informationsfreiheit soll die bestehende Schranke bestehen bleiben. Für die unter dem Verlegerleistungsschutz Vergütungspflichtigen, soll diese Schranke jedoch ebenfalls vergütungspflichtig werden. Grosse Online-Plattformen werden so nicht mehr eine Aktualitätenseite mit Inhalten verschiedener Medienunternehmen betreiben können, ohne die Medienunternehmen angemessen zu vergüten - es sei denn, sie beschränken sich auf reine Links.

 

Werden Verweise im Internet in Kopien umgedeutet?

 

Nein, es ist ein Fehlschluss aus der Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft herleiten zu wollen, dass das Zugänglichmachen in ein Kopieren umgedeutet wird. Die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften ist nicht auf den Einzug der Fotokopiervergütung beschränkt.
Verwertungsgesellschaften kommen vielmehr immer zum Zug, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine individuelle Verwertung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

 

Fragen zu den Folgen der Regelung

 

Handelt es sich um eine Medienförderung?

 

Es handelt sich nicht um eine staatliche Medienförderung. Vergütungspflichtig werden Private und nicht der Staat. Da aber der Eingriff im öffentlichen Interesse auf eine Besserstellung der Medien abzielt, dient das Gesetzesvorhaben letztlich dem gleichen Ziel wie eine Medienförderung. Die Ablehnung des Massnahmenpakets zugunsten der Medien ist aber keine generelle Absage an jegliches gesetzgeberisches Tätigwerden im Interesse einer funktionierenden Medienlandschaft.

 
 

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