Designschutz

Was wird geschützt?

Die Form, die äussere Gestaltung eines Gegenstandes

Wie entsteht der Schutz?

Eintragung des Designs ins Designregister

Minimalanforderungen
  • Neuheit
  • Gesamteindruck muss sich von bestehenden Gestaltungen wesentlich unterscheiden
  • nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten   verstossend
Kein Schutz
  • ausschliesslich technische Funktionen
  • Ideen, Konzepte
  • Bundesrecht (z. B. Wappenschutz) und Staatsverträge  verletzend
Schutzausnahmen

Keine

Schutzumfang

Definiert durch die  Abbildung

Schutzdauer

5 Jahre (4 × 5 Jahre verlängerbar):
max. 25 Jahre

Gängige Symbole oder Hinweise

mod. dép.
Verwendung fakultativ, Missbrauch strafbar

Anmeldegebühr (CH)

200 CHF (Grundgebühr), inklusive Publikation einer Abbildung

Verlängerung  (CH)

200 CHF (5 Jahre)

Besonderheiten
  • Veröffentlichung kann 30 Monate aufgeschoben werden
  • Neuheit wird in der Schweiz nicht geprüft
 

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Aspekte des Designschutzes

 

Die Abbildung bestimmt den Schutzumfang des Designs

Neben Bildern und bis 30. Juni 2002 Objekten bestimmen auch Zeichnungen den Schutzumfang. Sie sorgen für den grösstmöglichen Schutz. Der Schutz ist unabhängig von den Dimensionen, d. h. ein massstabsgetreues Modell geniesst den gleichen Schutz wie das Original. Deshalb dürfen bei der Anmeldung auf den Abbildungen auch keine Massangaben gemacht werden. Abbildungen sollten stets von hoher Qualität sein und das Design deutlich abbilden. Am besten reicht man Bilder schwarz-weiss ein, denn nur so ist das Design in allen Farbvarianten geschützt.

 

 

Früher Modelle, heute Abbildungen

Das aktuelle Designgesetz trat im Jahr 2002 in Kraft. Zuvor galt das Muster- und Modellgesetz von 1900. Dieses sah lediglich eine maximale Schutzdauer von 15 Jahren vor. Gegenstände bis 40 cm konnten zur Anmeldung physisch eingereicht werden. Dieses «Kleingedruckte» nahm nicht jeder Kunde zur Kenntnis. So klopfte es einst ans Fenster der Designabteilung des IGE. Draussen stand ein Lastwagen mit einem Schwenkarm. Dessen Chauffeur lud einen schneckenhausförmigen Böschungsstein ab. welchen er als Modell hinterlegen wollte. Grösse: 120 cm, Gewicht: 90 Kilos. Der Mitarbeiter des IGE erklärte ihm, dass es genügt, wenn er von seiner Kreation eine Zeichnung einreicht. Mit dem aktuellen Designgesetz werden alle eingetragenen Designs nur noch bildlich veröffentlicht.

 

 

Jedem Design seine Warenklasse

Auf die Designanmeldung gehört die passende Warenklasse. Diese legt das IGE gemäss den Klassifikationen des Locarno-Abkommens für den Anmelder fest. Pro Design wird nur eine Klasse vergeben. Wenn ein Anmelder eine ganze Design-Linie kreiert hat, kann er die Designs in einer gemeinsamen Anmeldung zusammenfassen, wenn diese zur selben Locarno-Warenklasse gehören. Die Anzahl Designs bei dieser sogenannten Sammelhinterlegung ist beliebig – ab dem 6. Design fallen keine zusätzlichen Grundgebühren mehr an. Ist eine solche Sammelhinterlegung nicht möglich, weil die Produkte unterschiedlichen Warenklassen angehören, muss die Anmeldung aufgeteilt werden. Die häufigsten Designs werden beim IGE für die Warenklassen Uhren, Verpackungen und Möbel angemeldet.

 

 

Der Schutz ist abstrakt

Ob für Süssgetränk, Putzmittel oder als Vase: Beim Designschutz spielt es keine Rolle, wofür die Flasche verwendet wird. Die eingerichteten Objekte sind abstrakt. Der Schutz umfasst nur die Form.

 

 

Der konkrete Nutzen

Der Schutz des Designs gewährt eine exklusive Nutzung. Schweizer Designklassiker auf diesem Bild zeigen, dass eine Form zum zeitlosen Wiedererkennungsmerkmal werden kann. Inhaber eines Designrechts können anderen während einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verbieten, Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz. Bei gewerblich hergestellten Waren können die Ein-, Aus- und Durchfuhr auch verboten werden, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgen.

 

 

Alternativen zum Designschutz

Auch in der digitalen Welt ist das Design ein Unterscheidungsmerkmal. Deshalb werden Smartphones, smarte Uhren oder grafische Benutzeroberflächen geschützt. Wer sein Design nicht eintragen, gleichzeitig aber verhindern will, dass jemand anderes es schützen lässt, kann es veröffentlichen. Zum Beispiel über eine Publikationsplattform oder einen Artikel in einer Zeitschrift. Durch die Veröffentlichung gilt das Design als bekannt, und niemand kann es mehr rechtsgültig schützen lassen. Der Designer kann sein Design weiterhin nutzen – allerdings auch sämtliche seiner Mitbewerber. Eine Gestaltung kann auch unter den Schutz des Urheberrechts fallen oder als Marke (dreidimensionale Bildmarke), sofern die Voraussetzungen für den Urheberrechts- oder Markenschutz erfüllt sind.

 

 

Ein fassbares Gesetz für eine fassbare Masse. Was gilt im rechtlichen Sinne als Design?

Das Designarchiv des IGE enthält zahlreiche Gegenstände. Sie widerspiegeln den Zeitgeist und die Vielfalt des Designschutzes und reichen bis in die 1970er-Jahre zurück. Unter Design im rechtlichen Sinne wird die äussere Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen davon verstanden. Und zwar sowohl flächenhafte Designs, wie Stoffmuster oder Flaschenetiketten, als auch Formen, wie Uhren, Lampen oder Sessel. Die Formgebung ist charakterisiert durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben oder Flächen oder durch das verwendete Material.

 

 

Schutzvoraussetzungen

Nicht alle Designs können angemeldet werden. Der Designschutz gilt nur für die Formgebung oder Gestaltung. Ob eine Tasche beispielsweise aus recyceltem Material besteht (Bild) oder die Oberfläche eine besondere Beschaffenheit aufweist, spielt beim Designschutz keine Rolle. Das schweizerische Designgesetz nennt sowohl die Schutzvoraussetzungen (Art. 2 DesG) als auch die Ausschlussgründe (Art. 4 DesG) für ein Design. Damit ein Design geschützt werden kann, muss die Kreation neu und noch nicht öffentlich bekannt sein sowie sich in seiner Eigenart von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheiden. Wirksamer Designschutz setzt eine sorgfältige Analyse des Produktes voraus. Ist es ein einzelner Aspekt, der neu und besonders wichtig ist und dem Produkt Eigenart verleiht, wie dessen Form, Farbe, Materialbeschaffenheit oder Dekoration? Oder ist es eine Kombination der einzelnen Aspekte oder die Gesamtheit davon? Die Grösse eines Produkts ist bei der Beurteilung der Eigenart nicht wichtig. Was zählt ist der Gesamteindruck. Ein Design darf zudem nicht gesetzeswidrig sein, gegen die guten Sitten verstossen und nur Merkmale umfassen, welche allein durch die technische Funktion gegeben sind.

 

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