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Das einheitliche Patentsystem der EU
Das einheitliche Patentsystem der EU umfasst ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und das «Einheitliche Patentgericht» für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.
Das einheitliche Patentsystem der EU setzt sich aus drei Rechtsakten zusammen:
- Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (pdf);
- Verordnung über die anwendbaren Übersetzungsregelungen (pdf);
- Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (pdf).
Das Übereinkommen ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten und wurde bisher von 17 Staaten, darunter Deutschland und Frankreich ratifiziert. Seit diesem Datum können Patente mit einheitlicher Wirkung beantragt werden.
Das Europäische Patentamt (EPA) prüft und erteilt das Einheitspatent als «klassisches» Europäisches Patent (EP). Nach seiner Erteilung kann der Patentinhaber aber die einheitliche Wirkung für das Gebiet der Teilnehmerländer beantragen. Das Einheitspatent entfaltet einheitlichen Schutz und gleiche Wirkung in allen 25 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme: Spanien, Kroatien). Das heisst zum Beispiel, dass die einheitlichen Patente nur gleichzeitig für diese Länder z.B. beschränkt oder widerrufen werden können. Die Verwaltung der Einheitspatente obliegt dem EPA. Der einheitliche Patentschutz ist fakultativ und steht als Ergänzung neben den nationalen Patenten und auch dem EP wahlweise zur Verfügung.
Das «Einheitliche Patentgericht» hat in den 25 teilnehmenden EU-Staaten die ausschliessliche Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf Einheitspatente (Ausnahme: Spanien, Kroatien, Polen) wie auch für EP welche seit dem Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems erteilt wurden. Es besteht aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie mehrere lokale sowie regionale Kammern in den Vertragsstaaten.
Während der noch laufenden Übergangsfrist von sieben Jahren steht Patentinhabern die Möglichkeit zur Verfügung, ein während dieser Frist angemeldetes oder erteiltes EP aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu lösen (sog. «Opt-Out»).
Welche Vorteile bringt das einheitliche Patentsystem der EU mir als Patentanmelder/in aus der Schweiz?
- Sie erhalten mit nur einer Anmeldung einheitlichen Patentschutz Schutz in 17 - 25 EU-Staaten (Einheitspatent).
- Sie sparen Kosten, weil die Ausgaben für die Validierung in den teilnehmenden EU-Vertragsstaaten (wie z. B. die Kosten der Anerkennungsverfahren oder in vielen Fällen der Übersetzungskosten) entfallen.
- Das einheitliche Gerichtssystem sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung in den teilnehmenden EU-Vertragsstaaten, verschafft Ihnen Rechtssicherheit und ermöglicht ein kostengünstiges Vorgehen gegen Einheitspatente oder nach dem 1. Juni 2023 erteilte EP.
Unterliegen die «klassischen» Europäischen Patente mit Gültigkeit in der Schweiz und Liechtenstein ebenfalls der einheitlichen Patentgerichtsbarkeit der EU?
Die Schweiz und auch alle anderen Staaten der Europäischen Patent Organisation (EPO), die nicht der EU angehören, können sich aufgrund eines Gutachtens des Gerichtshofs der EU nicht der europäischen Patentgerichtsbarkeit anschliessen. Das heisst, dass die EP mit Gültigkeit in der Schweiz weiterhin der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts unterliegen. Mit diesem steht Inhabern eines EP oder eines Schweizer Patents ein kompetentes Fachgericht zur Verfügung, das rasch entscheidet und attraktiven Verfahrensregeln folgt (z.B. Verfahren in englischer Sprache).
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