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Häufig gestellte Fragen zum Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister gestützt auf Art. 12 PAG und Art. 31 PAV
In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen?
Der Antrag kann in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gestellt werden. Für die Registereintragung können Sie das Formular Antrag für die Eintragung ins Patentanwaltsregister (doc 85 KB) benutzen.
Was für Unterlagen sind dem Antrag beizulegen?
Für die Eintragung in das Patentanwaltsregister brauchen wir von Ihnen die Bescheinigung der Prüfungskammer über das Bestehen der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PAV). Sofern Sie diese Prüfung nicht abgelegt haben, benötigen wir von Ihnen den Entscheid der Prüfungskommission über die Anerkennung Ihrer ausländischen Patentanwaltsprüfung und gegebenenfalls über das Bestehen einer Eignungsprüfung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PAV). Sofern die eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, kann das IGE gestützt auf Art. 31 Abs. 3 PAV zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
Kann ich mich auch dann in das Register eintragen lassen, wenn ich aktuell nicht patentanwaltlich tätig bin?
Ja. Wer die Voraussetzungen für einen Registereintrag gestützt auf Art. 12 PAG erfüllt, kann sich auch dann in das Patentanwaltsregister eintragen lassen, wenn er oder sie aktuell keiner patentanwaltlichen Tätigkeit nachgeht. Vorausgesetzt ist aber die Benennung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz.
Kann ich die Registergebühr von CHF 200.- direkt von meinem laufenden Konto resp. vom Konto meiner Kanzlei abrechnen lassen?
Ja. Im Formular Antrag für die Eintragung ins Patentanwaltsregister (doc 85 KB) können Sie die Zahlungsmodalitäten (Belastung auf dem Konto beim IGE oder Rechnung) selber wählen.
Muss ich dem IGE Änderungen mitteilen, wenn sich die von mir gemachten Angaben nach der Eintragung ändern?
Das IGE ändert oder löscht den Registereintrag auf Antrag der eingetragenen Person, z.B. bei Arbeitgeberwechsel oder Änderung des Zustellungsdomizils. Es kann aber Änderungen oder Löschungen im Patentanwaltsregister auch von sich aus, d.h. von Amtes wegen, vornehmen, wenn es gewahr wird, dass sich die Angaben der eingetragenen Person geändert haben. So wird das IGE beispielsweise einen Registereintrag löschen, wenn die eingetragene Person über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz mehr verfügt.
Werde ich über Löschungen oder Änderungen meines Registereintrages informiert, wenn das IGE solche von Amtes wegen vornimmt?
Ja. Das IGE teilt Ihnen die vorgesehene Änderung oder Löschung mit bevor diese vollzogen werden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erhalten Sie von uns eine Frist, innerhalb derer Sie zu dieser angekündigten Änderung oder Löschung Stellung nehmen können. Bleibt eine Stellungnahme aus, wird die Änderung oder Löschung vollzogen. Der Entscheid über die Änderung oder Löschung ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Auf die Einholung einer Stellungnahme vor der Löschung von Einträgen darf das IGE verzichten, wenn
- die Löschung vom EJPD angeordnet worden ist (Art. 13 Abs. 3 PAG);
- die Prüfungskommission eine Patentanwaltsprüfung nachträglich für ungültig erklärt, beispielsweise weil sich nachträglich herausstellt, dass sich eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 22 PAV); oder
- die eingetragene Person verstorben ist.
Falls mein Eintrag im Patentanwaltsregister auf eigenen Antrag oder von Amtes wegen gelöscht wird, ist eine erneute Eintragung möglich?
Sofern die Voraussetzungen zur Eintragung gemäss Art. 12 PAG wieder erfüllt sind, beispielsweise durch Neubegründung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, kann eine erneute Eintragung beantragt werden. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie die Bescheinigungen der Ersteintragung nach Art. 12 Abs. 1 PAG einreichen.
Muss ich bei einer Wiedereintragung in das Patentanwaltsregister die Registergebühr nochmals bezahlen?
Ja. Bei einer Wiedereintragung ist die volle Registergebühr von CHF 200.- nochmals zu bezahlen (Art. 33 Abs. 2 PAV).
Was geschieht, wenn ich den Titel „Patentanwalt“ führe, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein?
Ein solches Verhalten stellt eine Titelanmassung dar, welche strafrechtlich verfolgt wird (Art. 16 PAG). Denn der Title Patentanwalt darf nur von Personen geführt werden, die im Patentanwaltsregister eingetragen sind. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, müssen Sie auf andere Berufsbezeichnungen ausweichen. Die Titelanmassung ist ein Offizialdelikt, dass von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verfolgt wird (Art. 17 PAG) und mit einer Geldstrafe sanktioniert wird.
Was geschieht, wenn ich den Titel „Europäischer Patentanwalt“ oder „Europäischer Patentvertreter“ trage, ohne in der Liste der vor dem EPA zugelassenen Vertreter aufgeführt zu sein?
Ein solches Verhalten stellt ebenfalls eine Titelanmassung dar, welche strafrechtlich verfolgt wird (Art. 16 PAG). Denn der Title Europäischer Patentanwalt darf nur von Personen geführt werden, die in der Liste der vor dem EPA zugelassenen Vertreter aufgeführt sind. Anders als bei der Titelanmassung „Patentanwalt“ dürfen auch keine verwechselbaren Titel geführt werden. Als Offizialdelikt wird diese Titelanmassung ebenfalls von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verfolgt (Art. 17 PAG) und mit einer Geldstrafe sanktioniert.
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