Häufige Fragen

Hier finden Sie die häufigsten Fragen unserer Kunden im Bereich Marken.

 

Grundlegendes zur Marke

 

Was ist eine Marke?

 

Eine Marke im rechtlichen Sinn ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet.
Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinne des Gesetzes sein: z.B. Wörter (z.B. Victorinox), Buchstabenkombinationen (z.B. ABB), Zahlenkombinationen (z.B. 501), bildliche Darstellungen (z.B. SBB-Logo), dreidimensionale Formen (z.B. Mercedes-Stern), Slogans (z.B. «Katzen würden Whiskas kaufen»), Kombinationen dieser Elemente, oder auch aus Tonfolgen bestehende akustische Marken (z.B. Ricola-Melodie mit Gesang).

 

Warum eine Marke schützen?

 

Marken sind ein entscheidendes Profilierungsmerkmal für Waren oder Dienstleistungen. In deren Aufbau und Pflege investieren Sie oft viel Geld und Zeit. Marken sind für Sie deshalb wertvolles Kapital. Mit einer Marke heben Sie sich von Ihren Mitbewerbern ab. Mit deren Eintragung markieren Sie Ihr Produkt als Ihr Geistiges Eigentum und schützen sich damit vor Trittbrettfahrern.

Wie Sie eine Marke strategisch schützen können, erfahren Sie hier:

 

Der konkrete Nutzen?

 

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Hinterlegen Sie Ihre Marke rechtzeitig, damit Ihnen niemand zuvorkommt und Ihnen Ihre Geschäftstätigkeit verunmöglicht. Nur eine eingetragene Marke verschafft Ihnen optimalen Schutz.
Der Markenschutz verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, seine Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Dieses Recht kann weitergegeben werden, z. B. durch Lizenzen oder durch Verkauf. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

 

Gut zu wissen

 

Oft wird angenommen, eine Firma, d.h. der Name eines Unternehmens, sei automatisch auch als Marke geschützt – was ein Irrtum ist. Eine Firma kann aber als Marke im Markenregister eingetragen und somit geschützt werden, wenn die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Verwendung des Schutzrechtsvermerks ® (Registered) ist nicht obligatorisch und hat in der Schweiz keinen Einfluss auf die Rechte des Markeninhabers. Es kann aber Dritte darüber informieren, dass eine Marke eingetragen ist, und allenfalls Verletzungen vorbeugen. Wer den Schutzrechtsvermerk verwendet, ohne eine Marke eingetragen zu haben, macht sich strafbar.
Die Kennzeichnung der eigenen Waren oder Dienstleistungen ist auch ohne Markenschutz möglich. Ohne Markenschutz haben Sie aber nur unter erschwerten Voraussetzungen die Möglichkeit, Dritten die Nutzung Ihres Kennzeichens zu verbieten.

 

Was kann als Marke geschützt werden?

 

Das Markenschutzgesetz geht von einem offenen Markenbegriff aus, das heisst, grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinne des Gesetzes sein, sofern sie der Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der Konkurrenz dienen. Massgebend für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist der Gesamteindruck, den eine Marke hinterlässt.
Hier erhalten Sie Informationen zu den verschiedenen Markenarten und Markentypen:

 

Was kann nicht als Marke geschützt werden?

 

Einfache Zeichen, Abkürzungen, Sachangaben und Wappen können nicht als Marke geschützt werden. Ihre Marke darf zudem nicht beschreibend oder täuschend sein und nicht gegen die öffentliche Ordnung verstossen.

 

Schutzdauer und Gebühren

 

Eine Marke ist vom Anmeldedatum an für jeweils zehn Jahre geschützt. Der Schutz kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

 

Die Anmeldegebühr (CH) beträgt 450 CHF. Zudem wird ein Rabatt von 100 CHF für über etrademark getätigte Markenanmeldungen gewährt.

 

Die Verlängerung (10 Jahre) kostet 550 CHF.

 

Wie schütze ich eine Marke?

 

Eine Marke wird nur durch Eintragung im Schweizerischen Markenregister (Swissreg) geschützt.

 

Zuerst recherchieren, dann anmelden

 

Bevor Sie eine Marke hinterlegen, sollten Sie noch einige Abklärungen treffen. Denn das IGE prüft nicht, ob Ihre Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Falls Ihre Marke mit einem bereits eingetragenen Zeichen kollidiert, könnte Ihr Schutzrecht widerrufen oder zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Zivil- oder Strafverfahrens werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, vor einer Markenanmeldung eine Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken und Firmen durchführen zu lassen.
Vertiefte Infos zu den Markenrecherchen.

 

Entwerfen Sie Ihre Anmeldestrategie!

 

Wie wollen Sie Ihre Marke auf lange Sicht schützen und verteidigen? Wägen Sie Kosten und Nutzen ab und definieren Sie eine Schutzrechtsstrategie. Halten Sie fest, was Sie wie schützen wollen, in welchen Ländern und wie lange, ob und wie Sie Ihre Marke überwachen werden, wie verteidigen und allenfalls verwerten (z.B. verkaufen oder lizenzieren).
Für Ihre Markenanmeldung gibt es einige wichtige und grundlegende Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten.

 

Anmeldung in der Schweiz

 

Wollen Sie Ihre Marke registrieren lassen? Melden Sie Ihre Marke online unter https://e-trademark.ige.ch an. Die Anmeldung umfasst ein Verzeichnis von Waren und/oder Dienstleistungen, für welche Sie die Marke beanspruchen wollen, und eine Abbildung der Marke. Nach der Eintragung wird die Marke auf Swissreg  veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zur Markenanmeldung in der Schweiz.

 

Schutz in anderen Ländern

 

Für die internationale Registrierung einer Marke stehen verschiedene Wege offen.

  • Die direkte Anmeldung im betreffenden Land
    Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Grundlagen, Anmeldeformalitäten, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren von Land zu Land verschieden sind.
  • Das Madrider System
    Dieses Anmeldeverfahren ermöglicht eine Ausdehnung des schweizerischen Markenschutzes auf andere Vertragsstaaten oder Vertragsorganisationen. Die internationale Schutzausdehnung muss bei uns beantragt werden.
    Detaillierte Informationen zum Einreichen der Anmeldung
  • Mehrere Länder mit einer Anmeldung
    Mit einer einzigen Markenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, Alicante, Spanien) schützen Sie Ihre Marke im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Der Schutz in den Ländern der EU kann auch durch eine Ausdehnung nach dem Madrider System beantragt werden.
     

Wir empfehlen Ihnen, den Markenschutz im Ausland und die beste Anmeldestrategie mit einem Spezialisten zu besprechen.
Detaillierte Informationen zum internationalen Verfahren.

 

Generelles zur Marke

 

Was ist eine Marke?

 

Eine Marke ist in erster Linie ein Zeichen, welches geeignet ist, Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Stellen Sie sich vor, die ganzen Produkte in einem Supermarkt wären nicht mit Namen versehen! Die Marke ist mithin immer mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung verbunden. Bekannte Beispiele einer Marke sind COCA COLA; TOBLERONE.

 

Wer kann eine Marke hinterlegen?

 

Grundsätzlich kann jedermann (Person oder Firma) eine Marke hinterlegen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder die Firma ihren Sitz im Ausland, so muss ein Vertreter bestellt werden.

 

Kann man jedes Zeichen anmelden?

 

Grundsätzlich ja. Das Institut entscheidet im Rahmen der Markenprüfung, ob das angemeldete Zeichen als Marke zugelassen und registriert werden kann.

 

Wie können Namen/Marken geschützt werden?

 

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. Auch die Hinterlegung von akustischen Marken ("Jingles") ist möglich. Die Eintragung ist während 10 Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig, und kann jeweils beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

 

Weshalb sollte ich mein Zeichen als Marke registrieren lassen?

 

Die Marke ist ein wertvolles Kapital, für deren Aufbau und Pflege oft viel Geld und Zeit eingesetzt wird. Ihrer Marke sollte niemand durch Nachahmung zu nahe kommen: Mit ihr werben Sie für Ihre Produkte und Dienstleistungen und grenzen sich auf dem Markt von Ihren Konkurrenten ab. Wer seine Marke zuerst hinterlegt, ist rechtlich am längeren Hebel. Kommt Ihnen nämlich ein Konkurrent zuvor, kann er Ihre Geschäftstätigkeit massiv einschränken oder gar verunmöglichen. Als Besitzer einer registrierten Marke können Sie diese in Lizenz vergeben, verpfänden oder verkaufen. Marken wie SCHWEPPES oder NIVEA sind viel Geld wert!

 

Was für Marken sind nicht schutzfähig?

 

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind einfache und banale Zeichen (z.B. einzelne Ziffern und Buchstaben), Sachbezeichnungen und beschreibende Angaben, täuschende Angaben, gegen die Moral und die öffentliche Ordnung verstossende sowie gesetzeswidrige Zeichen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Staatswappen und andere öffentliche Zeichen. Die Verwechselbarkeit einer neu angemeldeten Marke mit einer älteren eines Dritten wird nicht vom IGE, sondern allenfalls vom zuständigen Richter festgelegt.

 

Was kostet eine Markeneintragung?

 

Der Schutz einer Marke in der Schweiz kostet 450 CHF, wobei der Schutz während 10 Jahren gültig ist und beliebig oft erneuert werden kann. Mit anderen Worten kostet die Marke 45 CHF pro Jahr. Allenfalls können weitere Kosten dazukommen, je nachdem wie viele verschiedene Waren oder Dienstleistungen geschützt werden sollen. Bei elektronischer Einreichung des Gesuchs wird ein e-Rabatt von 100 CHF gewährt. Wird eine beschleunigte Behandlung der Anmeldung verlangt, kommen weitere 400 CHF, die sogenannte Expressgebühr dazu. Weitere Kostenfaktoren könnten eine Markenrecherche und ein allfälliger Vertreter sein.

 

Was ist eine Firma?

 

Die Firma ist der Name eines Unternehmens, welcher im Handelsverkehr verwendet wird. Die Firma dient dazu ein Unternehmen zu individualisieren. Zuständig für die Eintragung einer Firma ist das Handelsregisteramt.

 

Ich bin der Meinung, dass dank des Eintrags meiner Firma im Handelsregister diese jetzt auch als Marke eingetragen werden kann. Habe ich Recht?

 

Falsch! Die Prüfung des Handelsregisteramts richtet sich nach anderen Kriterien als die Markenprüfung. Ein Eintrag im Handelsregister ist kein Garant für die Eintragungsfähigkeit einer Marke.

 

Wozu eine Firma (d.h. den Namen eines Unternehmens) auch als Marke schützen?

 
  • Dank des Handelsregistereintrags können Sie einem Dritten grundsätzlich verbieten, Ihre Firma für ein anderes Unternehmen im Handelsregister einzutragen. Der Handelsregistereintrag kann Sie allerdings nur beschränkt davor schützen, dass Dritte Ihre Firma für die Bezeichnung ihrer Produkte verwenden. Hier kann der Markenschutz eine sinnvolle Ergänzung zum Handelsregistereintrag sein.
  • Wenn ein Dritter Ihre Firma als Marke schützen lässt, dann dürfen Sie unter Umständen Ihre Firma nur noch beschränkt für die Bezeichnung Ihrer eigenen Produkte verwenden. Frühzeitiger Markenschutz kann dieser Gefahr vorbeugen.
  • Der örtliche Schutzbereich einer Firma ist je nach Unternehmensform limitiert. Markenschutz gilt für die gesamte Schweiz.
  • Der Handelsregistereintrag schützt nur den Namen Ihres Unternehmens, nicht aber grafische Gestaltungen. Mit einer Marke können Sie auch für das Logo Schutz erlangen.

Weitere Informationen zu Konflikten zwischen Kennzeichen und welche Rechte in der Regel die stärkeren sind, finden Sie in unserem Merkblatt "Welches Zeichen hat bei Kollisionen Vorrang?".

 

Wann darf der Schutzvermerk ® in der Schweiz verwendet werden?

 

Der Schutzvermerk ® darf nur einer Marke angebracht werden, wenn diese in der Schweiz markenrechtlich geschützt, d.h. im schweizerischen Markenregister eingetragen ist. Die Verwendung des Schutzrechtsvermerks ist fakultativ und hat in der Schweiz keinen Einfluss auf die Rechte des Markeninhabers. Es kann aber Dritte darüber informieren, dass eine Marke eingetragen ist, und allenfalls Verletzungen vorbeugen. Wer den Schutzrechtsvermerk für eine Marke verwendet, die nicht eingetragen ist, kann gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen und sich strafbar machen.

 

Vor der Anmeldung

 

Kann man jedes Zeichen anmelden?

 

Grundsätzlich ja. Das Institut entscheidet im Rahmen der Markenprüfung, ob das angemeldete Zeichen als Marke zugelassen und registriert werden kann.

 

Welche Formalitäten sind für die Markenanmeldung erforderlich?

 

Für die Eintragung einer Marke ist das offizielle Anmeldeformular zu verwenden., Dieses muss die Marke selbst und eine Liste der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke gelten soll, enthalten.

 

Wer kann eine Marke hinterlegen?

 

Grundsätzlich kann jedermann (Person oder Firma) eine Marke hinterlegen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder die Firma ihren Sitz im Ausland, so muss ein Vertreter bestellt werden.

 

Kann ich eine solche Anmeldung selber machen oder muss ich mich durch einen Spezialisten vertreten lassen?

 

Sofern Sie oder Ihre Firma Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, besteht keine Pflicht, einen Spezialisten beizuziehen. Allerdings ist der Schutz der Marke in den meisten Fällen eine komplexe und anspruchsvolle Aufgabe, weshalb der Beizug eines Spezialisten empfehlenswert ist. Spätestens im Rahmen eines Konfliktes mit einer anderen Marke dem sogenannten Widerspruchsverfahren, ist die Konsultation eines Fachmanns dringend zu empfehlen.

 

Was versteht man unter Gemeingut?

 

Als Gemeingut gelten Zeichen, die nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen dienen können und vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden. Dazu gehören namentlich einfache Zahlen und Buchstaben sowie anpreisende und beschreibende Angaben. Es ist zum Beispiel nicht möglich "SUPER" für Autos oder "wasserdicht" für Regenschutz als Marke eintragen zu lassen.

 

Wann kann ein Zeichen nicht geschützt werden?

 

Wenn der Name das Produkt, die Dienstleistung oder deren Eigenschaften direkt beschreibt (z.B. TOMATE für Tomaten) kann er nicht geschützt werden. Weiter ist darauf zu achten, dass der Konsument/die Konsumentin nicht bezüglich der Herkunft einer Ware getäuscht wird. Die Angabe "Schweiz", "Suisse" oder andere auf die Schweiz hinweisende Bezeichnungen dürfen beispielsweise nur in Marken verwendet werden, für Waren die aus der Schweiz stammen. Auch darf das Zeichen nicht gegen die guten Sitten verstossen. So ist beispielsweise der Name Mohamed für alkoholische Getränke nicht zulässig.

 

Kann ich auch ein Wappen eintragen lassen?

 

Nur das Gemeinwesen darf das Schweizerwappen verwenden, als Private dürfen Sie es nicht verwenden. Beachten Sie für weitere Informationen die Antwort auf die Frage „Darf das Schweizerwappen unter den gleichen Voraussetzungen verwendet werden wie das Schweizerkreuz?“ in der Rubrik Herkunftsangaben.

 

Kann ich eine Landes-oder Ortsbezeichnung eintragen lassen?

 

Grundsätzlich können geografische Angaben in Alleinstellung nicht als Marken geschützt werden. So würde der Begriff Schweiz für Käse nicht eingetragen werden, denn der so verwendete Name beschreibt die Herkunft des Käses. Geografische Angaben können jedoch als Markenbestandteil von eintragungsfähigen Zeichen verwendet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine solche Marke nur für Waren und Dienstleistungen verwendet werden darf, die aus dem entsprechenden Gebiet stammt.

Siehe auch Häufige Fragen - Herkunftsangaben und Häufig Fragen - Swissness

 

Kann ich auch eine Melodie als Marke registrieren lassen?

 

Ganze Lieder oder gar Symphonien können nicht geschützt werden. Was allerdings geschützt werden kann sind kurze Melodien, sogenannte Jingles oder Werbelieder. Graphisch dargestellt, das heisst also in Notenschrift, können diese beim Institut angemeldet werden. Geschützte Melodien sind beispielsweise die olympische Hymne.

 

Weshalb separat eine Recherche machen lassen? Prüft das IGE nicht bei jeder Anmeldung automatisch, ob ein identisches oder ähnliches Zeichen schon hinterlegt wurde?

 

Das Institut prüft nicht, ob ein identisches oder ähnliches Zeichen schon hinterlegt ist. Wir empfehlen vor der Anmeldung dringend sich mittels einer Recherche selber abzusichern. Es ist Sache des Rechtsträgers, seine Rechte geltend zu machen.

 

Wie kann man sich absichern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden?

 

Wir empfehlen vor einer Anmeldung eine Recherche machen zu lassen, damit abgeklärt werden kann, ob schon ein identisches oder ähnliches Zeichen hinterlegt oder gar geschützt worden ist. Solche Recherche-Dienstleistungen werden von verschiedenen Spezialisten angeboten.

 

Anmeldung und Prüfung am IGE

 

Schweizer Verfahren - Was versteht man unter nationalen Marken?

 

Unter nationalen Marken versteht man Zeichen, welche nur in ihrem Heimatland eingetragen wurden und somit in keinem weiteren Staat Schutz geniessen.

 

Schweizer Verfahren - Ist der Prüfentscheid des Institutes definitiv?

 

Nein. Abweisende Entscheide können beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Prüfentscheid des IGE bindet ausserdem den Richter nicht. Das Gericht kann grundsätzlich die Schutzfähigkeit des Zeichens frei überprüfen, wenn eine Drittperson die Löschung der Marke beantragt.

 

Schweizer Verfahren - Ist meine Marke geschützt mit dem Ausfüllen des Formulars?

 

Sobald das korrekt ausgefüllte Formular beim Institut eintrifft, geniesst diese sogenannte Anmeldung Schutz unter Vorbehalt, dass das Zeichen die Eingangsprüfung erfolgreich durchlaufen hat und später tatsächlich auch als Marke eingetragen wird. Das Datum der Hinterlegung ist massgebend im Falle eines Konfliktes und nicht das Datum der Registrierung.

 

Internationales Verfahren - Wie kann man eine Marke im Ausland registrieren lassen?

 

Es existieren zwei Möglichkeiten:

  • Erstens kann die Marke direkt beim betreffenden ausländischen Amt hinterlegt werden. Dazu bedarf es in der Regel eines dort ansässigen Vertreters. Für die Anmeldung einer Unionsmarke, welche es erlaubt, ein Zeichen in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zu schützen, kann sich der schweizerische Hinterleger direkt an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) wenden. Es muss jedoch ein vom Amt zugelassener Vertreter beigezogen werden.
  • Zweitens besteht die Möglichkeit, den Markenschutz mittels einer einzigen Anmeldung beim Institut über die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen, die diesem System beigetreten sind. Aktuell gehören dem Madrider System 108 Mitglieder an, die 124 Länder abdecken (Stand August 2021), darunter die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union. Der schweizerische Hinterleger hat deshalb ebenfalls die Möglichkeit, den Schutz für seine Marke über das Madrider System auf die Europäische Union auszudehnen.
 

Internationales Verfahren - Was ist die OMPI bzw. WIPO?

 

Die OMPI (englische Abkürzung WIPO) ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum mit Sitz in Genf.

 

Internationales Verfahren - Was sind EU-Unionsmarken?

 

EU-Unionsmarken sind beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Alicante, Spanien) registriert, mit Wirkung in allen Staaten der Europäischen Union.

 

Nach der Eintragung

 

Wie muss ich vorgehen, wenn eine andere Person dieselbe Marke registrieren lassen möchte?

 

Wird das Zeichen für gleiche oder gleichartige Produkte und/oder Dienstleistungen hinterlegt, so können Sie innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung im Publikationsorgan (Swissreg; Gazette OMPI des marques internationales) einen Widerspruch bei uns einreichen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie jederzeit beim Zivilrichter auf Löschung der jüngeren Marke klagen.

 

Was muss ich machen, wenn ich von einem Dritten aufgefordert werde meine Marke nicht mehr zu gebrauchen, da sie mit seiner "älteren" Marke kollidiert?

 

In erster Linie wäre der Mahnende aufzufordern, einen Auszug aus dem Markenregister vorzulegen. Daraus wird das Zeichen ersichtlich und eine allfällige Verletzung kann eher beurteilt werden. Grundsätzlich ist in diesen Fällen ein Spezialist beizuziehen, der Sie über allfällige rechtliche Schritte informieren kann.

 

Muss ich das Register überwachen? Wie kann ich das machen?

 

Um zu verhindern, dass ein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Produkte registrieren lässt, ist eine Beobachtung der Markeneintragungen zu empfehlen. Sie haben die Möglichkeit unsere Datenbank auf www.swissreg.ch zu konsultieren, in welcher wir regelmässig die neuen Markeneintragungen veröffentlichen. Gleiches gilt für die internationalen Registrierungen mit Schutzausdehnung auf die Schweiz unter WIPO Gazette of International Marks.

Eine Markenüberwachung fürs In- und Ausland können Sie auch bei einem Spezialisten in Auftrag geben.

 

Worum handelt es sich beim Widerspruchsverfahren?

 

Das Widerspruchsverfahren ist als einfaches und rasches sowie kostengünstiges Verfahren ausgestaltet, welches der schnellen Abklärung einer allfälligen Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken dient. Hauptsächlich sind drei Punkte zu beachten. Erstens ist der Widerspruch fristgerecht einzureichen. Zweitens ist innerhalb dieser Frist die Gebühr von CHF 800.– zu bezahlen. Drittens ist der Widerspruch kurz zu begründen.

 

Wann besteht denn eine Verwechslungsgefahr?

 

Massgebend ist immer der Gesamteindruck der Marken. Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn die sich gegenüberstehenden Marken den Eindruck erwecken von ein und demselben Unternehmen zu stammen. Neben dem Erscheinungsbild der Marken wird weiter darauf geachtet, ob die Marken für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen geschützt sind.

 

Kann meine Marke mit einem Firmennamen kollidieren?

 

Es kann tatsächlich auch zwischen Firmen und Marken zu Konflikten kommen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen abzuklären, ob im Handelsregister bereits ähnliche Firmen registriert sind. Diese Abklärungen können beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister oder bei einem Recherchespezialisten in Auftrag gegeben werden.<link typo3>

 

Was passiert, wenn ich im Widerspruchsverfahren Recht bekomme?

 

Wenn der Widerspruch gutgeheissen wird, so wird die jüngere Marke ganz oder teilweise im Register gelöscht. Die unterlegene Partei hat dann in der Regel auch die Kosten des Verfahrens (CHF 800.–) zu tragen und der Gegenpartei eine Parteientschädigung zukommen zu lassen. Letztere bewegt sich in der Regel zwischen CHF 1000.– und CHF 2000.–.

 

Gibt das IGE Auskunft über den Schutzumfang bereits eingetragener Marken?

 

Nein. Das Institut gibt nur Auskunft darüber, ob ein Zeichen als Marke im Register eingetragen ist. Über den möglichen Schutzumfang äussern wir uns nicht. Da das IGE entscheidende Instanz ist, darf es zu solchen Fragen keine Stellung nehmen. Für solche Fragen ist es ratsam einen Markenspezialisten zu konsultieren.

 

Gibt es Einschränkungen bei der Verwendung einer Marke für Spirituosen?

 

Die Verwendung eingetragener Marken für Spirituosen in der Werbung steht unter dem Vorbehalt der Werbevorschriften des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680). Die Eintragung einer Marke für Spirituosen berechtigt den Inhaber daher nicht zur uneingeschränkten Verwendung der Marke zu Werbezwecken. Dabei gilt nach Art. 42b AlkG insbesondere, dass Werbung für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke nur Angaben und Darstellungen enthalten darf, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. Ferner ist Spirituosen-Branding von Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht in Zusammenhang stehen, verboten. Detaillierte Informationen über die Werbevorschriften des AlkG finden Sie auf der Homepage der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Als unentgeltliche Dienstleistung können Interessierte ihre Werbeprojekte vor der Publikation durch die EAV überprüfen lassen.

 

Die zehnjährige Schutzfrist meiner eingetragenen Marke läuft bald ab. Kann ich die Schutzdauer verlängern?

 

Ja, ein Markeneintrag kann beliebig oft für jeweils zehn Jahre verlängert werden. Dazu müssen rechtzeitig, das heisst vor Ablauf der Schutzfrist, spätestens aber sechs Monate danach (gegen eine zusätzliche Gebühr), ein Verlängerungsantrag eingereicht und die relevanten Gebühren bezahlt werden. Wer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, muss den Antrag durch einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter einreichen lassen.

 

Jobs

 

Jobs