Chancen der Digitalisierung nutzen

Dank der Digitalisierung bieten sich im Umgang mit Kultur und Wissen vollkommen neue Möglichkeiten. Filme und Serien beispielsweise werden nicht länger aus der Videothek bezogen, sondern in digitaler Form über Plattformen im Internet (Video-on-Demand). Hier können sie mittels Streaming direkt angesehen oder für den zeitlich versetzten Konsum heruntergeladen werden. Das Urheberrecht soll deshalb mit verschiedenen Neuerungen an die technologische Entwicklung angepasst werden.

 

Verbesserungen für die Kulturschaffenden sollen erreicht werden, indem der Schutz für Fotografien erweitert wird und eine effizientere Verwertung der Video-on-Demand-Rechte erfolgt.

 

Schrankenregelungen ermöglichen die Nutzung geschützter Werke, ohne dass eine explizite Erlaubnis des Rechteinhabers notwendig ist. Die neuen Schranken (Verwendung von verwaisten Werken, Wissenschaftsschranke, Verzeichnisprivileg) erleichtern die Arbeit der Forscher sowie der sogenannten Gedächtnisinstitutionen, wie z. B. der Bibliotheken, und ermöglichen eine einfachere Nutzung ihrer Bestände.

 

Die erweiterten Kollektivlizenzen sind für Situationen gedacht, in denen eine gewünschte Verwendung nicht durch das Gesetz erlaubt und auch ein individueller Rechteerwerb nicht möglich ist, weil dieser z. B. an den Mühen oder den hohen Kosten des Erwerbs von vielen Einzelrechten scheitern würde. Der Ausbau der elektronischen Rechteverwaltung soll dazu beitragen, dass die kollektive Verwertung einfacher und günstiger wird.

 

Erweiterung des Schutzes für Fotografien

 

Facebook, Twitter, YouTube – heute wird im Internet gepostet, getwittert, geteilt… und häufig werden dabei auch ungefragt Fotografien verwendet.

 

Das geltende Recht schützt Fotografien nur dann, wenn sie einmalig sind und somit Werkcharakter haben. Auf z. B. Produktbilder trifft das in der Regel nicht zu, so dass solche Fotografien auch ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werden dürfen. An diesem Umstand stören sich Berufs- und Hobbyfotografen gleichermassen, weshalb ihm nun der Riegel vorgeschoben werden soll. Das heisst, dass neu alle Fotografien geschützt werden sollen, also beispielsweise Presse- und Produktbilder ebenso wie alltägliche Familien- und Urlaubsfotos.

 

Wer künftig fremde Fotografien nutzen möchte, braucht somit immer die Erlaubnis des Fotografen. Das schafft Rechtssicherheit. Heute ist nämlich oft unklar, ob eine Fotografie geschützt ist oder nicht, das heisst, wann die Verwendung z. B. im Internet eine Rechtsverletzung darstellt. Von dieser Rechtssicherheit profitieren letztlich vor allem die Konsumenten, die sich andernfalls unerwartet einer Schadenersatzforderung ausgesetzt sehen könnten.

 

Vergütung für Video-on-Demand

 

In den letzten Jahren hat die Vermietung von Filmen und Serien auf Videokassette oder DVD stark abgenommen. Viele Konsumenten beziehen Filme und Serien nicht länger aus der Videothek, sondern in digitaler Form über Plattformen im Internet (Video-on-Demand). Hier können Filme und Serien mittels Streaming direkt angesehen oder für den zeitlich versetzten Konsum heruntergeladen werden.

 

Obwohl die Zahl der Nutzungen via Online-Plattformen kontinuierlich steigt, beklagen die Filmurheber und ausübenden Künstler, dass es ihnen bislang nicht möglich gewesen ist, den Rückgang ihrer Einnahmen aus der Vermietung zu kompensieren.

 

Bereits heute erhalten Urheber die ihnen zustehende Vergütung für die Online-Nutzungen oft über die Verwertungsgesellschaften direkt von den Betreibern der Online-Plattformen. Die Urheber finden dieses System vorteilhaft. Es soll deshalb im Gesetz festgeschrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll dieser gesetzliche Vergütungsanspruch neben den Urhebern auch den ausübenden Künstlern, wie z. B. den Schauspielern, zustehen.

 

Damit übertragen die Urheber und ausübenden Künstler den Produzenten zwar weiterhin die zur Verwertung notwendigen ausschliesslichen Rechte an ihren Werken. Sie behalten aber einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch, der von den Verwertungsgesellschaften gegenüber den Betreibern der Online-Plattformen geltend gemacht wird. Dadurch wird das Verhandlungsungleichgewicht zwischen den Kulturschaffenden und den weiteren Beteiligten korrigiert.

 

Verwendung von verwaisten Werken

 

Werke sind verwaist, wenn deren Urheber trotz Recherche unbekannt oder unauffindbar sind. Verwaiste Werke können nicht oder nur beschränkt genutzt werden, weil die für die Nutzung notwendige Einwilligung der Urheber bzw. ihrer Rechtsnachfolger nicht eingeholt werden kann. Das Centre Dürrenmatt Neuchâtel z. B. besitzt neben verschiedenen Werken von Dürrenmatt auch viele Fotografien, die den berühmten Autor abbilden. Da sich in einigen Fällen die Identität des Fotografen nicht mehr ermitteln lässt, können diese Bilder beispielsweise in einer Biografie von Dürrenmatt nicht verwendet werden.

 

Das Schweizer Urheberrecht kennt zwar eine Regelung, welche die Verwendung von verwaisten Werken erlaubt. Sie erfasst aber nur Werke auf Tonträgern und Tonbildträgern in öffentlich zugänglichen Archiven (z. B. Archiv für Zeitgeschichte der ETH Zürich) und Archiven von Sendeunternehmen. Neu soll die Nutzung aller verwaisten Werke, die sich in den Beständen von Gedächtnisinstitutionen (öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive) befinden, erlaubt sein. Dadurch wird verhindert, dass kulturell und historisch interessante Werke mangels Nutzung in Vergessenheit geraten.

 

Wer verwaiste Werke nutzen möchte, muss eine Vergütung bezahlen. So wird sichergestellt, dass zunächst unbekannte oder nicht auffindbare Rechteinhaber, die wieder auftauchen, eine Entschädigung für die bereits erfolgte Nutzung ihrer Werke erhalten.

 

Das Auftauchen des Rechteinhabers beendet den Status als verwaistes Werk. Eine von der zuständigen Verwertungsgesellschaft bereits erlaubte Nutzung bleibt aber zulässig und darf auch zu Ende geführt werden. Die Erlaubnis, eine Auflage eines Buches zu drucken, erfasst z. B. auch den Vertrieb dieser Auflage; für jede weitere Auflage des Buches ist dann aber die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.

 

Wissenschaftsschranke

 

Informationen, wie beispielsweise Texte und Bilder, sind heute in grossen Mengen auch elektronisch verfügbar. Die Auswertung dieser Datenmengen erfolgt insbesondere in der Forschung vermehrt automatisiert, weil sich auf diese Weise leichter Muster, Gemeinsamkeiten oder Widersprüche finden lassen. Die hierzu eingesetzte Forschungstechnik, das «Text- und Data-Mining», speichert automatisch eine Kopie der auszuwertenden Informationen auf einem gesonderten Server ab. Genau diese Kopie könnte urheberrechtlich gesehen problematisch sein.

 

Um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und den Forschungsstandort Schweiz zu stärken, sollen die Urheber diese automatisch erstellten und für die Auswertung notwendigen Kopien künftig nicht mehr verbieten können. Die Berufung auf die Wissenschaftsschranke setzt voraus, dass die Kopien hauptsächlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung abgespeichert werden und technisch bedingt sind. Darüber hinaus brauchen Forscher einen rechtmässigen Zugang zum Werk. Das heisst, sie müssen das Werk entweder selbst erworben haben oder das Werk ist über eine Bibliothek verfügbar.

 

Die Urheber erhalten hierfür keine zusätzliche Vergütung. Da es nicht um die Nutzung des Werks als solches, sondern um eine automatisierte Verwendung der darin enthaltenen Daten geht, entsteht ihnen auch kein finanzieller Schaden.

 

Verzeichnisprivileg

 

Die Digitalisierung bietet vollkommen neue Möglichkeiten im Umgang mit Kultur und Wissen. Bibliotheken z. B. möchten online kurze Ausschnitte von Filmen oder Musikstücken anbieten, die sich in ihren Beständen befinden, um so die Suche einfacher und attraktiver zu gestalten. Das ist heute praktisch nicht möglich, weil für solche Nutzungen bei allen Rechteinhabern die Erlaubnis eingeholt werden müsste.

 

Damit öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive den Inhalt ihrer Bestände in zeitgemässer Form der Öffentlichkeit präsentieren können, sollen Online-Datenbanken deshalb zusätzlich zum Autor, zum Titel und zur Bestandesnummer auch die Umschlagsseite, das Verzeichnis oder bei wissenschaftlichen Werken eine Zusammenfassung zeigen können. Die Gedächtnisinstitute erhalten also die Erlaubnis, kurze Auszüge von Werken in ihren Bestandesverzeichnissen wiederzugeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Verzeichnisse digitaler oder analoger Natur sind.

 

Erweiterte Kollektivlizenzen

 

Will ein Museum eine grössere Anzahl historisch wertvoller Fotografien auf seiner Webseite zeigen, ist es häufig sehr aufwändig oder gar unmöglich, alle betroffenen Urheberrechte einzuholen; das heisst, die Rechte aller Fotografen.

 

Die Situation ist ähnlich, wenn ein Anbieter von neuen Nutzungen oder Nutzungsformen eine Vielzahl von Rechten einholen muss: Ein Museum möchte Ausschnitte aus bereits gesendeten Filmen für einen Ausstellungsfilm verwenden. Die Rechte an diesen Sendungen liegen in den Händen der Sendeanstalten und bei den Inhabern der Rechte über die Programminhalte. Einzelabklärungen wären in den meisten Fällen zu aufwändig und würden das Projekt zum Scheitern bringen.

 

Die erweiterten Kollektivlizenzen sollen hier Abhilfe schaffen. Sie erlauben den Verwertungsgesellschaften, mit den Werkvermittlern (z. B. Museen) Vereinbarungen über Massennutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen zu schliessen. Die Werkvermittler können die betroffenen Werke ohne aufwändige Rechtsabklärungen rasch verwenden. Sie erhalten gleichzeitig Rechtssicherheit, weil ihre Nutzungen legal sind und sie keine finanziellen oder rechtlichen Ansprüche der Rechteinhaber befürchten müssen. Im Gegenzug erhalten die Rechteinhaber eine Vergütung. Die Allgemeinheit profitiert vom Zugang zu Kulturgütern und von neuen Nutzungsformen.

 

Lizenzierungen aufgrund von erweiterten Kollektivlizenzen dürfen die normale Verwertung von Werken und Leistungen nicht beeinträchtigen. Damit ist gemeint, dass kommerzielle Musik- oder Filmangebote auf Online-Plattformen oder auch E-Books nicht auf erweiterte Kollektivlizenzen gestützt werden dürfen. Für kommerzielle Angebote müssen auch in Zukunft Lizenzen eingeholt werden.

 

Wenn die betroffenen Rechteinhaber mit der Verwendung ihrer Werke nicht einverstanden sind, können sie der Lizenzvergabe widersprechen (sog. Opting-out).

 

Elektronische Nutzungsmeldungen

 

Wer urheberrechtlich geschützte Werke aufführt oder abspielt, wie beispielsweise ein Konzertveranstalter, eine Radiostation oder auch ein Café (das als Hintergrundunterhaltung Musik laufen lässt), muss der zuständigen Verwertungsgesellschaft die Nutzungsdaten liefern. Solche Daten sind insbesondere die Namen der Komponisten, Musiklabels und Sänger sowie die Sendelisten und die Dauer der jeweiligen Musikstücke. Auf dieser Grundlage verteilen die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen an die Kulturschaffenden.

 

Die Werkvermittler sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften diese Informationen zu liefern. In der Regel benutzen sie dazu die vorgedruckten Formulare, die sie in regelmässigen Abständen retournieren. Diese Papierwirtschaft kostet Zeit und Geld und sie schlägt sich auch in den Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften nieder. Um auf beiden Seiten Kosten zu senken, soll die elektronische Rechteverwaltung ausgebaut werden.

 

Auskünfte sollen künftig in einer Form erteilt werden, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt. Zudem sollen die Verwertungsgesellschaften die erhaltenen Daten untereinander austauschen dürfen, so dass die Werkvermittler die Daten nur noch einmal melden müssen.

 

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