Häufige Fragen – Swissness (alte Regelung)

Für die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Bezeichnung «Schweiz» gelten für Produkte und Dienstleistungen unterschiedliche Voraussetzungen. Wo nötig wird in diesen FAQ deshalb zwischen Produkten und Dienstleistungen unterschieden.

 

Wenn nichts anderes vermerkt ist, betreffen die FAQ 1 bis 5 die Wappen der Eidgenossenschaft oder der Kantone, solche Wappen darstellende Fahnen, das Schweizerkreuz, charakteristische Bestandteile von Kantonswappen und alle mit diesen verwechselbaren Zeichen. Der Begriff «Schweizerkreuz» wird der Einfachheit halber allgemein verwendet.

 

A. Verwendung des Schweizerkreuzes

Wenn nichts anderes vermerkt ist, betreffen die FAQ 1 bis 5 die Wappen der Eidgenossenschaft oder der Kantone, solche Wappen darstellende Fahnen, das Schweizerkreuz, charakteristische Bestandteile von Kantonswappen und alle mit diesen verwechselbaren Zeichen. Der Begriff «Schweizerkreuz» wird der Einfachheit halber allgemein verwendet.

 

1. Braucht man eine Bewilligung, um das Schweizerkreuz oder die Bezeichnung «Schweiz» verwenden zu dürfen?

 

Nein.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Bewilligung nicht vor. Das Schweizerkreuz darf grundsätzlich im Rahmen des Gesetzes (siehe nachfolgende Fragen) frei verwendet werden. Aus diesem Grund ist weder das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum noch irgendeine andere Institution oder ein Bundesamt befugt, eine Bewilligung für die Verwendung des Schweizerkreuzes zu erteilen.
Siehe auch die Fragen 10 bis 13.

 

2. Darf man das Schweizerkreuz auf Produkten anbringen?

 

Grundsätzlich nicht.
Das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen verbietet es ausdrücklich, das Schweizerkreuz zu geschäftlichen Zwecken auf Erzeugnissen oder auf deren Verpackung anzubringen. Dieses Verbot ist absolut und gilt sowohl für in der Schweiz als auch für im Ausland hergestellte Produkte (vgl. jedoch Frage 3). Es ist also unzulässig, das Schweizerkreuz auf Lebensmitteln anzubringen, auch wenn diese tatsächlich aus der Schweiz kommen.

 

3. Wie ist es (zum Beispiel) mit den roten T-Shirts mit einem grossen weissen Kreuz drauf? Ist eine solche Verwendung des Schweizerkreuzes zulässig?

 

Ja.
Wird das Schweizerkreuz zu dekorativen und nicht zu geschäftlichen Zwecken (d.h. in erster Linie als Hinweis auf die Herkunft der Produkte) verwendet, so ist sein Gebrauch sogar für im Ausland hergestellte Produkte zulässig. Eine solche dekorative Verwendung ist zum Beispiel zulässig auf Gläsern, Löffeln, Postkarten oder anderen Souvenirartikeln. Bei solchen Produkten wird das Schweizerkreuz von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht als Hinweis auf die schweizerische Herkunft wahrgenommen, sondern einfach als dekoratives graphisches Element.

 

4. Darf man das Schweizerkreuz - neben dem dekorativen Gebrauch auf Waren - auch noch auf andere Weise verwenden?

 

Ja.
Das Schweizerkreuz darf für Dienstleistungen und zu Werbezwecken verwendet werden. Das heisst, es darf auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren angebracht werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst. Als Verstoss gegen die guten Sitten ist besonders die Benutzung anzusehen, die zu einer Täuschung führt; über die geographische Herkunft (vgl. Frage 7), über den Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, über die Nationalität des Geschäftes oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft.
Beispiele:Das Schweizerkreuz darf in einem Katalog verwendet werden, wenn die darin enthaltenen Waren in der Schweiz hergestellt wurden.
Das Schweizerkreuz darf auch auf einem Geschäftsschild oder auf dem Briefpapier einer Schweizer Firma verwendet werden. Der Name der Schweizer Firma darf auf Produkten oder Verpackungen angebracht werden, nicht jedoch das Schweizerkreuz (vgl. Frage 2)

 

5. Kann man das Schweizerkreuz als Marke eintragen lassen?

 

Ja, aber nur für Dienstleistungsmarken.
Das Schweizerkreuz gehört zum Gemeingut, das heisst, es muss allen Marktteilnehmern frei zur Verfügung stehen und darf folglich nicht einziger Bestandteil der Dienstleistungsmarke darstellen, sondern muss mit mindestens einem anderen Element kombiniert werden, so dass die Marke als Ganzes Schutzfähigkeit erlangt. Nicht mehr die Monopolisierung des Schweizerkreuzes steht dann im Vordergrund, sondern es wird Schutz für eine sog. «kombinierte Marke» beantragt.
Da das Schweizerkreuz ausserdem nicht über die geographische Herkunft und über die Nationalität des Geschäftes täuschen darf, kann eine Marke, die ein Schweizerkreuz enthält, nur für Dienstleistungen schweizerischer Herkunft eingetragen werden.

 

Beispiel:

Im Gegensatz dazu kann eine Produktmarke, die ein Schweizerkreuz enthält, nicht eingetragen werden. Für die Eidgenossenschaft und ihre Unternehmen gilt dieses Verbot nicht.

 

B. Verwendung der Bezeichnung «Schweiz»

 

6. Unter welchen Voraussetzungen darf man die Bezeichnung «Schweiz» verwenden?

 

Die Bezeichnung «Schweiz» ist eine Herkunftsangabe, das heisst, ein direkter Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die sie verwendet wird (Art. 47 des Markenschutzgesetzes (.pdf)).
Grundsätzlich ist der Gebrauch von Herkunftsangaben frei. Unzulässig ist der Gebrauch jedoch dann, wenn sie unzutreffend oder mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind (vgl. Frage 7).
An die Verwendung können zusätzliche oder spezielle Voraussetzungen geknüpft werden. So gibt es eine besondere Verordnung für die Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» für Uhren (Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (.pdf)).
Siehe auch Frage 8.

 

7. Was ist eine unzutreffende Herkunftsangabe?

 

Herkunftsangaben sind dann unzutreffend, wenn die tatsächliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung nicht derjenigen entspricht, auf die sie hinweist. Der Name «Schweiz», Bezeichnungen wie «schweizerische», «Schweizer Qualität», «made in Switzerland», «Swiss Made» oder andere den Schweizer Namen enthaltende Bezeichnungen sowie deren Übersetzungen in eine andere Sprache, können demnach ausschliesslich für in der Schweiz hergestellte Produkte oder für Dienstleistungen aus der Schweiz verwendet werden.
Der Firmenname eines Unternehmens kann die Bezeichnung «Schweiz» enthalten, wenn sich sein Sitz in der Schweiz befindet.
Beispiele: Credit Suisse, Swiss Re.
Achtung! Die Schweizer Firma «ABC Suisse» zum Beispiel, darf ihren Firmennamen für ihre Produkte nur dann verwenden (beispielsweise, indem dieser auf den Produkten oder deren Verpackung angebracht wird), wenn diese auch tatsächlich in der Schweiz hergestellt worden sind. Für ihre Dienstleistungen darf die Firma ihren Namen nur verwenden, wenn diese aus der Schweiz kommen.
Siehe auch Frage 22.

 

8. Wie bestimmt sich die tatsächliche Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung?

 

Gemäss Art. 48 des Markenschutzgesetzes (.pdf) (MSchG) bestimmt sich die Herkunft einer Ware nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile.
Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren gebraucht werden darf. Dies hat er beispielsweise mit der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (.pdf) getan, in der genau definiert wird, was eine «Schweizer Uhr» ist. Für die anderen Produkte, für die es keine Spezialbestimmungen gibt, wenden die Gerichte Art. 48 MSchG an. Gemäss der Rechtsprechung des Handelsgerichts Sankt Gallen muss für jeden Hinweis auf Schweizer Herkunft der schweizerische Wertanteil an den Herstellungskosten (einbezogen hierin sind Rohmaterial, Halbfabrikate, Zubehörteile, produktbezogene Löhne und Fabrikationsgemeinkosten unter Ausschluss der Vertriebskosten) mindestens 50 % betragen und der wichtigste Fabrikationsprozess in der Schweiz stattgefunden haben. Gemäss dieser Rechtsprechung können Forschung und Entwicklung sowie Marketing bei der Feststellung, ob die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden.

Die Herkunft von Dienstleistungen bestimmt sich nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt sowie nach der Staatsangehörigkeit oder nach dem Wohnsitz der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben. Siehe auch Frage 15 und Frage 18.

 

9. Kann man die Bezeichnung «Schweiz» als Marke eintragen lassen?

 

Die Bezeichnung «Schweiz» ist eine Herkunftsbezeichnung und gehört zum Gemeingut, das heisst, sie muss allen Marktteilnehmern frei zur Verfügung stehen und darf nicht monopolisiert werden. Daher darf sie nicht einziger Bestandteil der Marke sein, sondern muss mit mindestens einem anderen Element (zum Beispiel einem graphischen Element) kombiniert werden, so dass die Marke als Ganzes Schutzfähigkeit erlangt.
Damit eine Marke, die eine Herkunftsangabe enthält, eingetragen werden kann, darf sie jedoch keine Täuschungsgefahr schaffen. Aus diesem Grund wird die Marke nur für Produkte oder Dienstleistungen eingetragen, die tatsächlich aus der Schweiz kommen.

 

C. Rolle der Behörden

 

10. Wenn man für die Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung «Schweiz» keine Bewilligung braucht, wer prüft dann deren gesetzeskonformen Gebrauch?

 

Die Verfolgung und Beurteilung von Rechtsverletzungen obliegt den Kantonen.
Die missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes ist eine strafbare Handlung, die von den kantonalen Behörden verfolgt wird. Widerhandlungen können ausserdem von jedermann bei den zuständigen Strafbehörden zur Anzeige gebracht werden. Wer vorsätzlich Gegenstände, auf denen das Schweizerkreuz angebracht ist, verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt oder durch die Schweiz durchführt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft.
Die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» wird auf Antrag des Verletzten verfolgt. Als Verletzter gilt jeder, der berechtigt ist, von dieser Bezeichnung rechtmässigen Gebrauch zu machen. Das Gesetz sieht für die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» Gefängnis von bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken vor.

 

11. Welche Massnahmen gegen Rechtsverletzungen gibt es neben den Strafanzeigen sonst noch?

 

Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» kann der Verletzte zudem zivilrechtlich vorgehen.
Er kann auch die Intervention der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, welche die Waren vorübergehend zurückhalten kann. Innerhalb einer bestimmten Frist muss jedoch auch in diesem Fall ein ordentliches Gerichtsverfahren eingeleitet werden.

 

12. Was macht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)?

 

Der Schutz der Wappen und öffentlichen Zeichen sowie der Herkunftsangaben fällt in den Zuständigkeitsbereich des IGE (ausser die Strafverfolgung, siehe Frage 10 und Frage 11). Das IGE gibt Auskunft über diese Themenbereiche und erlässt gezielte Informationen. Das Institut wird hauptsächlich von den Schweizer Botschaften im Ausland und von der Oberzolldirektion, aber auch von Privaten auf mögliche Missbrauchsfälle hingewiesen.
In der Schweiz informiert das IGE die fehlbare Person oder das fehlbare Unternehmen schriftlich über das widerrechtliche Verhalten und macht diese auf die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen aufmerksam.
Beispiel: Ein Schweizer Unternehmen verkauft in Asien hergestellte Fahrradtaschen mit der Aufschrift «Unternehmen X swiss made». Nach der schriftlichen Intervention des IGE verzichtet das Unternehmen X darauf, die täuschende Herkunftsangabe zu verwenden.
Im Ausland finden die Interventionen in Zusammenarbeit mit den Schweizer Botschaften statt. Das IGE macht die fehlbare Firma - via Botschaften - auf ihr widerrechtliches Verhalten aufmerksam und informiert die betroffenen Branchenverbände. Diese können dann über die zu treffenden Massnahmen entscheiden. In den meisten Fällen verzichten die fehlbaren Unternehmen nach der schriftlichen Abmahnung auf die weitere missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung «Schweiz».
Beispiel: Eine Firma in Japan verkauft ein Milchprodukt, das in Japan hergestellt wurde, und auf dessen Verpackung das Schweizerkreuz und die Bezeichnung «Swiss Caramel Cafe Latte» angebracht ist. Nach der Intervention der Botschaft verzichtet das Unternehmen darauf, die täuschende Bezeichnung und das Schweizerkreuz weiter zu verwenden.
Bei Markeneintragungen überwachen das Institut respektive die Schweizer Botschaften in bestimmten Ländern diese Eintragungen. Dies ist zum Beispiel bereits der Fall in Argentinien, wo die Botschaft durch einen Beauftragten vor Ort die Neueintragungen von Marken überwacht und das Institut regelmässig informiert, wenn eine problematische Marke hinterlegt wird. Enthält eine Marke das Schweizerkreuz und/oder die Bezeichnung «Schweiz», informiert das Institut die Branchenverbände darüber, so dass diese die Möglichkeit haben, gegen die Eintragung Widerspruch zu erheben. Bei Dringlichkeit werden in krassen Missbrauchsfällen erste Massnahmen direkt vom Institut veranlasst.

 

13. Warum ergreift das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum keine härteren Massnahmen gegen Missbräuche/missbräuchliche Verwendungen?

 

Das IGE ist in diesem Bereich sehr aktiv, kann jedoch seine gesetzlich festgelegten Kompetenzen nicht überschreiten (vgl. Frage 12). So ist das Institut nicht berechtigt gegenüber fehlbaren Unternehmen Sanktionen auszusprechen oder rechtliche Verfahren einzuleiten.
Es obliegt den betroffenen (natürlichen und juristischen) Privatpersonen, sich an der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung des Schweizerkreuzes und der Bezeichnung «Schweiz» zu beteiligen, indem sie die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen (vgl. Frage 10 und Frage 11).

 

D. Streitpunkte

 

14. Gelten für alle Wirtschaftszweige die gleichen Regeln zur Bestimmung der Herkunft von Produkten und Dienstleistungen?

 

Nein. Eine spezielle Regelung gibt es für den Uhrensektor mit der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (.pdf). Diese Verordnung wurde nach intensiven Diskussionen innerhalb des Uhrensektors erlassen, denn die verschiedenen Unternehmen dieser Branche hatten ein teilweise sehr unterschiedliches Verständnis der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Uhr als Schweizer Uhr qualifiziert werden kann (vgl. Frage 19). Für die anderen Wirtschaftszweige sind die allgemeinen Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (.pdf) anwendbar (siehe Frage 15).

 

15. Ist die Auslegung der allgemeinen Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG) einfach?

 

Der Wortlaut von Art. 48 MSchG bezieht sich auf den Ort der Herstellung. Zentral für die Auslegung ist folglich der Begriff «Herstellung». Leider gibt es bis heute keine bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Punkt. Es gibt nur einige wenige Urteile kantonaler Gerichte, die jedoch Produkte mit relativ einfachem Herstellungsverfahren betreffen.
Die Auslegung von Art. 48 MSchG ist folglich heikel, insbesondere wenn es sich um Produkte mit langem und kompliziertem Herstellungsverfahren handelt (zum Beispiel bei Technologieprodukten). Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob die Kosten für Forschung und Entwicklung als Herstellungskosten und/oder als wichtigster Fabrikationsprozess anzusehen sind. Und: Ist die Antwort auf diese Frage für alle Produktkategorien gleich oder gilt sie nur für bestimmte von ihnen?
Siehe auch Frage 8.

 

16. Warum werden die Bezeichnung «Schweiz» und das Schweizer Hoheitszeichen nicht offensiver/strikter verteidigt (zum Beispiel durch Gerichtsverfahren im Ausland)?

 

Das hat auf der einen Seite mit der Rechtsordnung zu tun: Das Schweizer Recht kann nicht im Ausland angewendet werden, so dass das nationale Recht des betreffenden Landes zur Anwendung kommt, eventuell ergänzt durch von diesem Land ratifizierte internationale Verträge. Nun kommt es oft vor, dass sich der Inhalt des nationalen Rechts eines ausländischen Staates in dieser Frage vom Schweizer Recht deutlich unterscheidet. Zudem sind die Auslegung der internationalen Verträge und die Rechtsprechung zu diesen Fragen oft wenig bekannt oder nicht genügend klar.
Das zweite Problem liegt bei den zur Verfügung stehenden Mitteln. Gerichtsverfahren sind kostspielig, dauern lange und haben einen ungewissen Ausgang. Missbrauchsfälle werden heute vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum den Branchenverbänden (zum Beispiel: Chocosuisse für Schokolade, Swisscos für Kosmetikprodukte) gemeldet und diese entscheiden darüber, ob sie Massnahmen ergreifen wollen oder nicht.

 

E. Politische und gesetzgeberische Aspekte

 

17. Könnte das heute gültige Recht geändert werden?

 

Die gegenwärtige Situation ist aus den folgenden drei Hauptgründen nicht mehr befriedigend:

Im März 2006 haben Anita Fetz im Ständerat und Jasmin Hutter im Nationalrat je ein Postulat eingereicht, welches auf diese Problematik hinweist. Sie verlangen einen besseren Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes.
Der Bundesrat hat diese beiden Postulate im Juni angenommen und am 15. November 2006 seinen Bericht dazu veröffentlicht. Der Bericht prüft, ob die heute gültigen Gesetze, ihre Auslegung und ihre Anwendung immer noch für alle Wirtschaftszweige angemessen sind und welche Massnahmen ergriffen werden können, um den Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes zu verbessern.

 

18. Ist die heutige Gesetzgebung (Markenschutzgesetz und -verordnung) ausreichend, damit der Bundesrat die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» präziser regeln kann?

 
  1. Art. 50 des Markenschutzgesetzes (.pdf) bevollmächtigt den Bundesrat, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf (vgl. Frage 14), wobei er insbesondere die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände anhört (vgl. Frage 20).
  2. Indem das Gesetz vorschreibt, dass sich die Herkunft eines Produkts nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile bestimmt (Art. 48 MSchG), legt es den Rahmen fest, den der Bundesrat einhalten muss.
  3. Das Gesetz besagt auch, dass die wichtigste Voraussetzung die Wahrnehmung der durchschnittlichen Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ist. Die kantonale Rechtsprechung (St. Gallen) hat sich genau zur Frage der Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit traditionellen Erzeugnissen (Füllfederhalter, Kopftuch) geäussert und festgehalten, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Herstellung als «schweizerisch» gelten kann:
    1. Der wesentliche Fabrikationsprozess hat in der Schweiz stattgefunden und
    2. der schweizerische Wertanteil an den Herstellungskosten der Ware muss mindestens 50% betragen.

    Wenn der Bundesrat eine neue Regelung erlässt, wird er zuerst feststellen müssen, welches die Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten für die verschiedenen von der neuen Regelung betroffenen Produkte und Dienstleistungen ist.

 

19. Kann der Bundesrat die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung Schweiz präziser Regeln?

 
  1. Die erste Schwierigkeit liegt in der Definition der Wahrnehmung der durchschnittlichen Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten (vgl. Frage 18). Was sind beispielsweise deren Erwartungen, wenn ein Kosmetikprodukt mit der Bezeichnung «Swiss made» versehen ist? Erwarten sie, dass die Entwicklung des Produkts, die Vermengung der Bestandteile oder das Verpacken in der Schweiz stattgefunden hat? Oder alles zusammen?
  2. Die zweite Schwierigkeit ist die fehlende Übereinstimmung innerhalb der einzelnen Branchen, wie das Beispiel der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (.pdf) zeigt (vgl. Frage 20). Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Verwendung einer Herkunftsangabe nur dann näher umschreiben, wenn sich die interessierten Kreise vorgängig auf die gemeinsamen Kriterien einigen.
 

20. Wie stehen die betroffenen Wirtschaftskreise zu einer Präzisierung der gesetzlichen Regelung?

 

Dass sich die interessierten Wirtschaftskreise auf gemeinsame Kriterien einigen, ist eine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Bundesrat neue gesetzliche Regelungen erlassen kann (vgl. Frage 18).
Nun sind aber selbst innerhalb der einzelnen Branchen die Vorstellungen oft diametral entgegengesetzt (zum Beispiel in der Kosmetikbranche). So sind beispielsweise die Interessen der Grossunternehmen mit internationaler Produktion nicht die gleichen wie diejenigen der KMU, die ausschliesslich in der Schweiz produzieren.

 

21. Müssen die betroffenen Wirtschaftskreise mit strengeren Bestimmungen rechnen?

 

Werden neue Bestimmungen erlassen, werden diese in erster Linie präziser sein als die bisherigen, so dass die Situation klarer und transparenter ist und eine höhere Rechtssicherheit besteht. Es müssen also nicht zwangsläufig strengere Bestimmungen sein.

 

22. Was wären die Folgen einer Gesetzgebung, die vorsieht, dass ein Produkt nur als Schweizer Produkt gilt, wenn dieses vollständig in der Schweiz hergestellt wird?

 

Diejenigen Unternehmen, deren Herstellungsverfahren nicht zu 100% in der Schweiz stattfindet, dürften die Bezeichnung «Schweiz» für ihre Produkte nicht mehr verwenden. Im Ergebnis dürfte wohl fast niemand mehr diese Bezeichnung verwenden, abgesehen vielleicht von Herstellern von Nischenprodukten.

 

23. Wäre es nicht einfacher, ein Logo zur Schweizer Herkunft zu entwickeln, das die Hersteller von Schweizer Produkten und Dienstleistungen nach einer Überprüfung verwenden dürften?

 

Mit der Aufhebung des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (.pdf) würde es möglich, eine Garantiemarke zu hinterlegen, die das Schweizerkreuz enthält (auch für Waren). Diese Lösung setzt jedoch voraus, dass sich die Privatwirtschaft in hohem Masse engagiert, wenn es darum geht die Voraussetzungen für die Verwendung einer solchen Marke festzulegen (Ausarbeitung eines Reglements). Die diversen Auseinandersetzungen zeigen jedoch deutlich, dass innerhalb der Privatwirtschaft keine Einigkeit besteht (einige wollen strenge, andere offene Regelungen), so dass eine Garantiemarke zwangsläufig Befürworter und Gegner hätte.

 

24. Welche politischen Vorstösse gibt es im Bereich von «Swissness»?

 

Das Postulat 06.3056 Hutter («Schutz der Marke Schweiz») vom 16. März 2006 beauftragte den Bundesrat, dem Parlament die Möglichkeiten darzulegen, mit denen die «Marke Schweiz» besser geschützt werden kann und insbesondere auch zu prüfen, inwiefern Handlungsbedarf in Sachen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen besteht.
Das Postulat 06.3174 Fetz («Verstärkung der Marke Made in Switzerland») vom 24. März 2006 beauftragte den Bundesrat, Massnahmen (gesetzgeberische und andere) zur Verstärkung des Schutzes der Schweizer Herkunftsbezeichnung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Bundesrat hat diese beiden Postulate angenommen und die Fragen in einem Bericht (.pdf) vom 15. November 2006 beantwortet. Der Bundesrat schlägt insbesondere die folgenden vier Massnahmen vor, um die Problematik rund um die Bezeichnung «Schweiz» / das Schweizerkreuz in kohärenter Weise zu erfassen:

  1. Ausarbeiten eines Revisionsentwurfes, der Folgendes umfasst: Änderung respektive Aufhebung des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben sowie Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes;
  2. Der Bundesrat signalisiert den Branchenverbänden seine Bereitschaft, eine oder mehrere Verordnung(en) auszuarbeiten, die den Gebrauch der Bezeichnung «Schweiz» für einen oder mehrere spezifische Wirtschaftszweige regelt resp. regeln. Es liegt jedoch an den Verbänden, die Initiative zu ergreifen und die Diskussionen zu führen sowie zu einer Übereinstimmung in Bezug auf die gemeinsamen Kriterien zu kommen oder mindestens einen klaren gemeinsamen Nenner dafür zu finden;
  3. Ergreifen geeigneter Massnahmen, um den Schutz der Bezeichnung «Schweiz» / des Schweizerkreuzes in der Schweiz zu verstärken;
  4. Ergreifen geeigneter Massnahmen, um den Schutz der Bezeichnung «Schweiz» / des Schweizerkreuzes im Ausland zu verstärken.

Das Gesetzgebungsprojekt Swissness vom 18. November 2009 konkretisiert diese vier Massnahmen.

 
 

Jobs