Häufige Fragen – Swissness

Die Antworten zu den nachfolgenden Fragen stützen sich auf die Gesetzesänderungen, die das Parlament am 21. Juni 2013 beschlossen hat. Sie weichen nur in wenigen Punkten von den Bestimmungen ab, die der Bundesrat am 18. November 2009 in seinem Entwurf vorgeschlagen hat.

 

A. Herkunftsangabe «Schweiz»

 

Was sind Herkunftsangaben?

 

Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.

 

Was ist der Unterschied zwischen Herkunftsangaben und geografischen Namen oder Zeichen?

 

Geografische Namen oder Zeichen sind direkte oder indirekte Hinweise auf einen geografischen Ort, unabhängig davon, ob sie von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweise auf die geografische Herkunft betrachtet werden. Geografische Namen oder Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, sind also keine Herkunftsangaben im rechtlichen Sinne, sondern geografische Namen oder Zeichen. Entscheidend für die Frage, ob ein geografischer Name oder ein geografisches Zeichen eine Herkunftsangabe darstellt oder nicht, ist das Vorhandensein einer entsprechenden Erwartung der massgebenden Verkehrskreise in Bezug auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen.
Beispiel einer Herkunftsangabe: «Swiss» für Maschinen.
Beispiele geografischer Namen oder Zeichen, die keine Herkunftsangaben sind: «Ätna» für Bunsenbrenner, «Nordpol» für Kühlschränke.

 

Was sind Gattungsbezeichnungen?

 

Gattungsbezeichnungen sind geografische Bezeichnungen, die ihren ursprünglichen Sinn verloren haben und die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht mehr als Hinweis auf die Herkunft des Produkts, sondern als allgemein übliche Sachbezeichnung verstanden werden. Solange ein Teil der massgebenden Verkehrskreise – auch wenn dies nur eine Minderheit ist – in der geografischen Angabe einen Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses sieht, bleibt diese eine Herkunftsangabe und kann nicht als Gattungsbezeichnung betrachtet werden. Gattungsbezeichnungen gehören zum Gemeingut. Beispiele für Gattungsbezeichnungen: Eau de Cologne, Hamburger, Wienerli, Berliner.

 

Gibt es verschiedene Arten von Herkunftsangaben?

 

Ja.
Man unterscheidet im Allgemeinen zwischen direkten und indirekten sowie zwischen einfachen und qualifizierten Herkunftsangaben. Alle diese verschiedenen Arten von Herkunftsangaben geniessen in der Schweiz den gleichen rechtlichen Schutz.

Direkte Herkunftsangaben bezeichnen direkt den Namen des Herkunftsortes der Ware oder Dienstleistung, zum Beispiel den Namen eines Kontinentes, eines Landes, eines Kantons, einer Region, eines Bezirks, einer Stadt oder eines Tals.
Beispiel: «Bern» für Backwaren.

Indirekte Herkunftsangaben sind Wörter oder Zeichen, die einen geografischen Bezug schaffen, ohne den Herkunftsort ausdrücklich zu nennen. Darunter fallen beispielsweise Namen oder Abbildungen:

  • eines berühmten Gebäudes wie das Schloss Chillon, der Big Ben, die Freiheitsstatue oder der Kreml;
  • einer berühmten realen oder fiktiven Person, wie z.B. Wilhelm Tell oder Onkel Sam;
  • eines Berges wie das Matterhorn.

Als einfache Herkunftsangaben gelten Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, ohne dass mit diesem Hinweis bei den massgebenden Verkehrskreisen eine Erwartung in Bezug auf besondere Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen hervorgerufen wird.
Bsp.: Schweizer Teigwaren, deutsche Kleider.

Qualifizierte Herkunftsangaben enthalten einen Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, der eine zusätzliche Erwartung in Bezug auf die Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Dienstleistungen hervorruft (Qualitätserwartung), weil die geografische Angabe einen besonderen Ruf für die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen geniesst.
Bsp.: «Genève» für Uhren, «Schweiz» für Schokolade.

Kontrollierte bzw. geschützte Ursprungsbezeichnungen (KUB bzw. GUB) und geschützte geografische Angaben (GGA) sind besondere qualifizierte Herkunftsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Weine). Sie werden in den Artikeln 14 und 16 des Landwirtschaftsgesetzes geregelt. Unter einer GUB (Bsp.: Vacherin Mont-d’Or; Le Gruyère) oder einer GGA (Bsp.: Saucisson vaudois) versteht man den geografischen Name einer Gegend oder eines Ortes, der dazu dient, ein aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammendes landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen verdankt.
Die Verwendung einer eingetragenen GUB oder GGA ist ausschliesslich Produzenten vorbehalten, die aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und das entsprechende Pflichtenheft einhalten.
Weiterführende Informationen zu den GUB und GGA finden Sie auf der Website des für diese Bezeichnungen zuständigen Bundesamtes für Landwirtschaft und auf der Website der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP.

Die KUB und Herkunftsangaben für Weine sind in kantonalen Vorschriften auf der Grundlage der eidgenössischen Gesetzgebung definiert. Die entsprechenden Informationen sind auf der Website des Bundesamts für Landwirtschaft verfügbar.

Seit dem 1. Januar 2017 können beim IGE auch GUB und GGA nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingetragen werden. Detailliertere Informationen dazu sind auf dieser Seite verfügbar.

 

Wie ist der Schutz von Herkunftsangaben geregelt?

 

Der Schutz einer Herkunftsangabe entsteht automatisch, d.h. eine Registrierung der geografischen Angabe oder eine behördliche Bewilligung zum Gebrauch sind nicht notwendig (Art. 47 ff des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben) (MSchG) (pdf). Dies gilt sowohl für schweizerische als auch für ausländische Herkunftsangaben. Er gilt für alle Produktkategorien, also für Roherzeugnisse wie für Endprodukte, für Naturerzeugnisse wie für industrielle Produkte und für Dienstleistungen.

 

Ist die Verwendung von Herkunftsangaben völlig frei?

 

Grundsätzlich kann jedermann eine Herkunftsangabe verwenden. Der Gebrauch von unzutreffenden Herkunftsangaben oder Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselt werden können, ist jedoch untersagt (vgl. dazu Frage 7). Zusätzlich kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, insbesondere bei der Verwendung einer GUB/GGA oder bei der Benützung des Schweizer Namens für Uhren.

 

Was ist eine unzutreffende Herkunftsangabe?

 

Herkunftsangaben sind dann unzutreffend, wenn die tatsächliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung nicht der von den massgebenden Verkehrskreisen erwarteten Herkunft entspricht.
Der Name «Schweiz», Bezeichnungen wie «schweizerisch», «Schweizer Qualität», «made in Switzerland», «Swiss Made» oder andere den Schweizer Namen enthaltende Bezeichnungen sowie deren Übersetzungen in eine andere Sprache können demnach ausschliesslich für in der Schweiz hergestellte Produkte sowie Dienstleistungen aus der Schweiz verwendet werden.

 

Kann ich bei einem Produkt, das nicht aus der Schweiz kommt, angeben, dass es «nach Schweizer Rezept» hergestellt wurde oder einen «Schweizer Typ» darstellt?

 

Nein, denn:
Sogenannte entlokalisierende Zusätze, wie etwa «Typ», «Art», «nach Rezept», «Genre», «Methode», «Style» und «Façon», die oftmals zusammen mit geografischen Bezeichnungen verwendet werden, schliessen im Allgemeinen die Gefahr der Irreführung über die Herkunft der betreffenden Waren nicht aus. Solche Zusätze sind grundsätzlich nicht geeignet, die Erwartungen des Publikums in Bezug auf die geografische Herkunft der damit gekennzeichneten Produkte zu beseitigen. Solche Zusätze sind daher unzutreffend und irreführend.

 

Mache ich mich strafbar, wenn ich eine unzutreffende Herkunftsangabe verwende?

 

Wer vorsätzlich und unrechtmässig öffentliche Zeichen (wie das Schweizerkreuz) gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Höchststrafe sind 360 Tagessätze vorgesehen, die einer Geldsumme von maximal 1'080'000 Franken entsprechen kann.

 

Das Gesetz sieht für die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

Die Instrumente zur Missbrauchsbekämpfung wurden im revidierten Gesetz verstärkt. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) kann ab 1.1.2017 im Namen des Bundes Strafanzeige erstatten und beim Zivilgericht eine Klage einreichen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind Branchen- und Konsumentenschutzverbände.

 

Können Herkunftsangaben als Marke registriert werden?

 

Da die direkten Herkunftsangaben zum Gemeingut gehören, dürfen sie nicht einziger Bestandteil der Marke sein und müssen deshalb mit einem anderen schutzfähigen Markenelement (zum Beispiel einer grafischen Darstellung) kombiniert werden, so dass die Marke als Ganzes einen unterscheidungskräftigen Charakter erhält. Damit eine Marke mit einer Herkunftsangabe als Markenbestandteil registriert werden kann, darf sie nicht irreführend sein (vgl. Frage 12). Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Richtlinien des Instituts in Markensachen, Teil 4, Kapitel 8.7. Eine qualifizierte Herkunftsangabe, die insbesondere durch eine Eintragung als GUB oder GGA als solche anerkannt ist, kann auch als geografische Marke eingetragen werden.

 

Kann eine Marke, die eine Herkunftsangabe enthält, für Produkte und Dienstleistungen jeder Herkunft verwendet werden?

 

Nein.
Die Marke darf nicht irreführend sein. Die Marke wird demnach nur für Waren oder Dienstleistungen eingetragen, bei denen die tatsächliche Herkunft mit der Herkunftsangabe übereinstimmt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Richtlinien des Instituts in Markensachen, Teil 4, Kapitel 8.7.

 

Kann ich eine Herkunftsangabe verwenden, die in der von einer anderen Person eingetragenen Marke enthalten ist?

 

Ja.
Als Zeichen des Gemeinguts darf eine Herkunftsangabe grundsätzlich von jedermann verwendet werden, sofern ihr Gebrauch nicht irreführend ist (vgl. Frage 6). Durch die Tatsache, dass eine Herkunftsangabe in einer oder mehreren eingetragenen Marken enthalten ist, wird der Gebrauch dieser Angabe durch andere Personen grundsätzlich nicht verhindert. Der Gebrauch der registrierten Marke bleibt jedoch ausschliesslich ihrem Inhaber vorbehalten.

 

Wie ist der spezifische Schutz für Weine?

 

Die Bezeichnungen der Weine werden in der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) geregelt. Diese Verordnung definiert die Begriffe kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB), Landweine und Tafelweine. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt auf Bundesebene ein Verzeichnis der KUB der Schweizer Weine auf der Grundlage der kantonalen Gesetzgebungen.
Da die Produktionsgebiete klar begrenzt sind, kann jedermann, der in einem bestimmten geografischen Gebiet Wein produziert, die entsprechende kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwenden, sofern gleichzeitig die Qualitätskriterien erfüllt sind.

Beispiel:

  • Die Verwendung der traditionellen Benennung «Goron» für Wein aus dem Kanton Waadt ist rechtswidrig, denn bei der Benennung «Goron» handelt es sich um eine Herkunftsangabe, die allein dem Kanton Wallis gebührt (siehe Bundesgerichtsentscheid, veröffentlicht in BGE 124 II 398).
 

Was sind die Besonderheiten des neuen Registers und der neuen Marke, welche die «Swissness»-Gesetzgebung vorsieht?

 

Die beschlossenen Änderungen sehen vor, dass ein nationales Register für geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Kategorien von Waren geschaffen wird. Heute besteht die Möglichkeit zum Registereintrag lediglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (die entsprechenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben können beim Bundesamt für Landwirtschaft eingetragen werden) sowie für Weine (deren Eintragung in die Kompetenz der Kantone fällt). Eine identische Möglichkeit ist nun für die waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte vorgesehen (vgl. punktuelle Revision des Waldgesetzes via Swissnes-Vorlage). Diese neue Möglichkeit erlaubt es, den Schutz der Herkunftsangaben für alle Produkte offiziell anzuerkennen, was von zahlreichen ausländischen Staaten als Voraussetzung für den Schutz in ihrem Land gefordert wird.

Die Vorlage sieht ausserdem vor, dass sämtliche in ein Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ebenso wie die auf kantonaler Ebene geschützten Weinbezeichnungen oder geografische Angaben, die in einer Bundesratsverordnung reglementiert sind, als geografische Marke eingetragen werden können.

Wie ein Auszug aus dem Register für geografische Angaben stellt ein Registerauszug für eine geografische Marke eine offizielle Schutzanerkennung dar. Diese beiden zusätzlichen amtlichen Anerkennungsmöglichkeiten im Herkunftsland – in diesem Falle in der Schweiz – vereinfachen die Erlangung und Durchsetzung des Schutzes für den nunmehr klar identifizierbaren Rechtsinhaber im Ausland deutlich.

 

Wie wird die Herkunft von Naturprodukten bestimmt?

 

Naturprodukte (z.B. Gemüse, Mineralwasser, Fleisch oder Kies) sind von schweizerischer Herkunft, wenn sie einen engen Bezug zum Schweizer Boden aufweisen. Bei mineralischen Erzeugnissen ist es der Ort der Gewinnung und bei pflanzlichen Erzeugnissen der Ort der Ernte (vgl. Artikel 48a MSchG). Erfährt das Naturprodukt eine wesentliche Verarbeitung, gilt es als Lebensmittel.

Ein Holzmöbel beispielsweise ist ein industrielles Produkt, während ein Stück Holz oder Cheminéeholz unter die Kategorie der Naturprodukte fallen.

 

Wie wird die Herkunft von Lebensmitteln bestimmt?

 

Bei Lebensmitteln müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe oder Zutaten, aus denen sie sich zusammensetzen, müssen aus der Schweiz stammen; bei Milch und Milchprodukten sind 100% des Gewichts des Rohstoffs Milch erforderlich;
  • die Verarbeitung, die ihnen ihre wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, muss in der Schweiz stattfinden (z.B. Verarbeitung von Milch zu Käse).

Ein Anteil von 80% des Gewichts ist ein angemessener Kompromiss zwischen höheren Anforderungen (z.B. 100%), die die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht wirklich berücksichtigen würden, und einem tieferen Wert, der die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten nicht erfüllen würde.

Die neue Gesetzgebung sieht mehrere Ausnahmen zum 80%-Kriterium vor und trägt so den Herausforderungen Rechnung, die die verarbeitende Industrie zu bewältigen hat. So können etwa Naturprodukte, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao) oder die – völlig unabhängig vom Willen der Produzenten – temporär nicht verfügbar sind (z.B. schlechte Ernten aufgrund ungünstiger Witterung oder Tierseuchen), von der Berechnung ausgenommen werden. Die Berücksichtigung der in der Schweiz nicht in ausreichender Menge verfügbaren Rohstoffe wird anhand ihres Selbstversorgungsgrads bestimmt.

  • Wenn der Selbstversorgungsgrad unter 20% liegt, wird der betreffende Rohstoff nicht berücksichtigt;
  • Wenn der Selbstversorgungsgrad zwischen 20% und 49,9% liegt, wird der betreffende Rohstoff nur zur Hälfte berücksichtigt;
  • Wenn der Selbstversorgungsgrad mindestens 50% beträgt, wird der betreffende Rohstoff voll berücksichtigt.

Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) enthält weitere Ausnahmen und flexible Regelungen, insbesondere:

  • eine Bagatellklausel, um vernachlässigbare Zutaten einer Rezeptur, z.B. eine Prise Salz, von der Berechnung auszunehmen (vgl. Bedingungen von Artikel 3 Absatz 4 HasLV);
  • das Abstellen auf die Rezeptur als Berechnungsgrundlage (vgl. Artikel 3 Absatz 1 HasLV);
  • eine flexible Regel für die Einbeziehung der Halbfabrikate in die Berechnung (Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 2 HasLV);
  • eine sogenannte Qualitätsausnahme für Naturprodukte, die in der Schweiz für einen bestimmten Verwendungszweck nicht in einer bestimmten technischen Qualität verfügbar sind (z.B. bestimmte Mehlsorten für Kekse). Diese Ausnahme kann nur unter den Voraussetzungen von Artikel 9 HasLV in Anspruch genommen werden;
  • die Berücksichtigung von Schweizer Wasser bei Getränken, wenn es wesensbestimmend ist (z.B. bei Bier und Mineralwasser). Es darf nicht nur der Verdünnung dienen (z.B. Rückverdünnung von Fruchtsaftkonzentraten; vgl. Artikel 3 Absatz 3 HasLV);
  • die Möglichkeit der Berechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres (Artikel 4 Absatz 1 HasLV);
  • die Möglichkeit der Angabe einer einzelnen Zutat (z.B. «Lasagne mit Schweizer Rindfleisch»), wenn die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 5 HasLV erfüllt sind;
  • die Berücksichtigung bestimmter landwirtschaftlicher Nutzflächen im Ausland bei der Bestimmung der Schweizer Herkunft von Lebensmitteln oder Naturprodukten (z.B. Liechtenstein, Genfer Freizonen, am 1. Januar 2014 im Ausland bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen etc.; vgl. Artikel 2 HasLV).
 

Wie wird die Herkunft von industriellen Produkten bestimmt?

 

Die Kategorie der industriellen Produkte umfasst alle Waren, die weder Naturprodukte noch Lebensmittel sind. Um für diese Waren eine Schweizer Herkunftsangabe verwenden zu dürfen, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein (Art. 48c MSchG):

  • mindestens 60% der Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen;
  • die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, muss in der Schweiz vorgenommen werden (z.B. Zusammenbau einer Maschine).

Bei der ersten Bedingung (Anfallen von 60% der Herstellungskosten in der Schweiz) versteht man unter Herstellungskosten im Allgemeinen die Kosten für Rohstoffe und Halbfabrikate, Zubehörteile, Produktionslöhne und Fabrikationsgemeinkosten. Die Kosten für Forschung und Entwicklung können bei der Berechnung auch berücksichtigt werden. Dasselbe gilt bei den Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung. Nicht berücksichtigt werden dürfen jedoch die Kosten für die Vermarktung der Endprodukte (z.B. Kosten für Werbung und Marketing), die Verpackung der Ware oder den Kundenservice, weil sie nicht zur Herstellung des Produkts beitragen. Mit anderen Worten: Die Unternehmen müssen die verschiedenen Kosten eines Produkts in «schweizerische» und «ausländische» Kosten einteilen. Wenn der Schweizer Anteil der Herstellungskosten 60% erreicht, darf die Herkunftsangabe «Schweiz» verwendet werden. Den entsprechenden Beweis müssen Unternehmen jedoch nur im Fall eines Rechtsstreits erbringen.

Von der Berechnung der 60% Herstellungskosten ausgenommen sind Naturprodukte, die in der Schweiz nicht hergestellt werden können (z.B. Gold). Rohstoffe, deren ungenügende Verfügbarkeit in der Schweiz gemäss einer Verordnung aus objektiven Gründen klar festgestellt wurde, können ebenfalls von der Berechnung ausgeschlossen werden.

Als zweite, gleichzeitig zu erfüllende Voraussetzung muss die Tätigkeit, durch die das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhält, in der Schweiz stattfinden. Dabei kann es sich um die Fabrikation im eigentlichen Sinn (z.B. die Zusammensetzung einer Uhr oder die Herstellung eines Stoffs aus Fasern) oder um die Forschung und Entwicklung handeln. Im letzteren Fall muss zusätzlich ein wesentlicher Fabrikationsschritt im eigentlichen Sinn am Ort der Herkunft stattfinden, um einen ausreichenden physischen Zusammenhang mit diesem Ort zu gewährleisten.

Der Excel-basierte Swissness-Kalkulator dient als Hilfsmittel zur Berechnung, inwiefern industrielle Produkte zukünftig die Voraussetzungen erfüllen, um eine Schweizer Herkunftsangabe verwenden zu dürfen.

Die Markenschutzverordnung (MSchV) enthält neu weitere Ausnahmen und flexible Regelungen, insbesondere:

  • eine Bagatellklausel, mit der Hilfsstoffe, die nur eine untergeordnete Rolle für das Produkt spielen, von der Berechnung ausgenommen werden können (z.B. eine Schraube; Artikel 52j MSchV);
  • die Möglichkeit für die Unternehmen, Halbfabrikate ohne Kenntnis ihrer Herkunft flexibel zu berücksichtigen (Artikel 52i MSchV);
  • die Möglichkeit, bereits abgeschriebene Forschungs- und Entwicklungskosten weiter zu berücksichtigen (Artikel 52g Absatz 3 MSchV).
 

Unterliegen Angaben wie «Designed in Switzerland» oder «Swiss Research» denselben Kriterien wie die Bezeichnung «Schweiz»?

 

Produzenten, die die Anforderungen an die Schweizer Herkunft nicht erfüllen, dürfen auf bestimmte in der Schweiz durchgeführte Tätigkeiten zur Konzeption oder Herstellung einer Ware oder auf bestimmte Eigenschaften eines Produkts hinweisen (z.B. «Designed in Switzerland» oder «Swiss Research»). Bedingung ist, dass:

  • die gesamte auf der Ware angegebene spezifische Tätigkeit (in diesem Fall Design oder Forschung) in der Schweiz stattgefunden hat;
  • der Begriff «Schweiz» in Bezug auf Farbe, Grösse und Art der Schrift nicht sichtbarer als die übrige Angabe geschrieben ist (Negativbeispiel: SWISS Research).

Folgende Angaben sind im Zusammenhang mit dieser Ausnahme jedoch nicht zulässig:

  • Angaben wie «hergestellt in der Schweiz». Sie sind zu allgemein und fallen nicht unter diese Ausnahme. Sie dürfen deshalb nicht für Waren verwendet werden, die zwar vollständig in der Schweiz hergestellt wurden, jedoch die allgemeinen Kriterien für die Schweizer Herkunft nicht erfüllen. Sonst würden die Herkunftskriterien entgegen dem Ziel des Gesetzes ausgehöhlt.
  • Die Verwendung des Schweizerkreuzes. Zusammen mit Angaben wie «Swiss Research» ist das Kreuz irreführend: In der Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten wird das Schweizerkreuz auf einer Ware in aller Regel als Hinweis auf die Herkunft des Produkts als Ganzes verstanden und nicht als Hinweis auf einen einzelnen Herstellungsschritt. Folglich darf das Schweizerkreuz nicht mit Angaben wie «Swiss Research» verwendet werden, wenn die Kriterien für die Schweizer Herkunft nicht erfüllt sind.
 

Wie wird die Herkunft einer schweizerischen Dienstleistung bestimmt?

 

Unternehmen dürfen ihre Services als schweizerische Dienstleistung bewerben, sofern sich ihr Geschäftssitz in der Schweiz befindet und sie tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden (vgl. Art. 49 MSchG). Mit der zweiten Bedingung soll verhindert werden, dass mit einem einfachen Briefkasten ein ausreichender Bezug zur Schweiz geschaffen wird.

Das neue Gesetz trägt auch den unterschiedlichen Unternehmensstrukturen Rechnung. Ausländische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen einer Schweizer Muttergesellschaft dürfen die Herkunftsangabe «Schweiz» verwenden, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Muttergesellschaft muss ihren Sitz in der Schweiz haben;
  • Die Muttergesellschaft oder eine (tatsächlich von ihr beherrschte und im gleichen Land ansässige) Tochtergesellschaft wird tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet;
  • Die Herkunftsangabe wird für gleichartige Dienstleistungen der Mutter- und Tochtergesellschaft verwendet.

Somit ist sichergestellt, dass die Muttergesellschaft, die selber ebenfalls operativ tätig ist, eine genügende faktische Kontrolle über die von der ausländischen Tochtergesellschaft angebotenen Dienstleistungen ausüben kann. Auf diese Weise sinkt das Risiko für die Muttergesellschaft, dass ihr Ruf durch minderwertige Dienstleistungen der Tochtergesellschaft geschädigt wird. In Bezug auf andere Strukturen, bei denen eine Holding als Muttergesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit auftritt, muss zumindest eine im gleichen Land wie die Muttergesellschaft ansässige Tochtergesellschaft gleichartige Dienstleistungen erbringen (Konzernregelung).

 

Erfüllt eine Ware schweizerischer Herkunft gemäss Zollrecht automatisch die Bedingungen der Bezeichnung «Swiss made»?

 

Nein.

Die Herkunft einer Ware gemäss Herkunftsangabenrecht (z.B. «Swiss made» auf einem Produkt) ist nicht mit dem Ursprung einer Ware im zollrechtlichen Sinn zu verwechseln (z.B. Angabe Schweiz auf einem Ursprungszertifikat). Diese beiden Bezeichnungen erfüllen unterschiedliche Zwecke (Angabe der Herkunft bzw. Zuweisung eines spezifischen Zolltarifs). Je nachdem, ob es um Herkunftsrecht oder Zollrecht geht, muss ein «Schweizer» Produkt deshalb nicht dieselben rechtlichen Bedingungen erfüllen. Eine Angleichung des Herkunftsrechts an die Zollregeln würde absurde Resultate zutage fördern: Gemäss Zollrecht beispielsweise gilt Meerfisch, der unter Schweizer Flagge gefischt wird, als «vollständig in der Schweiz hergestellt». Würde man die Kriterien für die Herkunftsangabe «Schweiz» an die zollrechtlichen Ursprungsregeln angleichen, könnte ein Fischkutter aus Panama, der unter Schweizer Flagge fährt, seinen im Indischen Ozean gefangenen Meerfisch künftig als «Swiss Delice» oder «Swiss Sea Food» anpreisen und mit dem Schweizerkreuz kennzeichnen! Weitere Informationen sind verfügbar unter unserem KMU-Portal.

 

Was ist bei Lebensmitteln der Unterschied zwischen den obligatorischen Angaben gemäss Lebensmittelrecht und den Herkunftsangaben?

 

Das Herkunftsangabenrecht regelt, welche geografischen Herkunftsangaben (z.B. das Schweizerkreuz oder der Hinweis «Swiss made») freiwillig zu Werbezwecken auf Produkten angebracht werden dürfen. Das Lebensmittelrecht verlangt aus Gründen der Gesundheits- sowie des Täuschungsschutzes zwingend die Angabe des Produktionslandes und der Rohstoffe eines Lebensmittels auf seiner Etikette. Damit diese beiden Bereiche nebeneinander existieren können, dürfen obligatorische Angaben gemäss Lebensmittelrecht nicht als Werbeargumente verwendet werden. Sie müssen sich auf Deklarationsangaben zum Produkt beschränken, die definitionsgemäss nicht in erster Linie die Aufmerksamkeit der Konsumentinnen und Konsumenten auf sich ziehen. Die Trennlinie zwischen diesen beiden Gebieten ist dünn, weil die Gestaltung und Etikettierung sowie die Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten entscheidend sind. Um jegliche Täuschung zu vermeiden, sollte die Angabe des Produktionslandes gemäss Lebensmittelrecht grundsätzlich in Bezug auf Farbe, Grösse und Art der Schrift nicht sichtbarer geschrieben sein als alle anderen obligatorischen Angaben.

Beispiel: Wenn eine grosse Beschriftung «Schweizer Käse» auf einem Käse prangt, der in der Schweiz aus ausländischer Milch hergestellt wurde, so ist dies nach Herkunftsangabenrecht unzulässig, obwohl das Produktionsland nach Lebensmittelrecht die Schweiz ist.

 

Betreffen die neuen Regeln auch die Uhren, welche bereits Gegenstand einer speziellen Verordnung des Bundesrates sind?

 

Ja.

Die neuen Kriterien für Industrieprodukte gelten auch für Uhren. Präzisierungen und zusätzliche Kriterien für Uhren regelt die «Swiss-made»-Verordnung für Uhren, die zur Zeit revidiert wird. Sie muss im Sinne der neuen „Swissness“-Gesetzgebung angepasst werden. Der Bundesrat hat am 2. September 2015 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der „Swiss made“-Verordnung für Uhren eröffnet - siehe Vernehmlassung 2015.

 

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