Bilaterale Abkommen

über den Schutz von geografischen Angaben und Herkunftsangaben

Die bilateralen Abkommen über geografische Angaben und Herkunftsangaben schützen bestimmte Bezeichnungen gegen die missbräuchliche Verwendung im Handelsverkehr. Die geschützten geografischen Angaben sowie Namen von Staaten und Kantonen dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Recht des Ursprungslandes verwendet werden.

 

Das zentrale Anliegen der bilateralen Abkommen über geografische Angaben und Herkunftsangaben ist es sicherzustellen, dass:

  • eine geografische Angabe, beispielsweise „Basler Leckerli“, nur für ein Produkt verwendet wird, das in der genannten Region hergestellt worden ist.
  • eine Bezeichnung wie „Greyerzer Käse“ nur für Produkte benutzt wird, die aus der entsprechenden Region stammen und gemäss dem jeweiligen Pflichtenheft produziert worden sind. Dasselbe gilt auch für Bezeichnungen wie „Käse nach Greyerzer Art“.


Die Abkommen enthalten Listen mit geschützten geografischen Angaben nach Produktegruppen. Ausserdem schützen sie die Namen von Staaten und Kantonen sowie von Provinzen oder Regionen in den Partnerländern.

Diese Namen sind für alle Erzeugnisse und Waren geschützt. So beschränkt sich z.B. der Schutz der Herkunftsangabe „Schweiz“ nicht auf die in den Listen aufgeführten Produktearten, sondern umfasst

  • natürliche Erzeugnisse wie Wein,
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse und
  • Industrieerzeugnisse wie Uhren, Schokolade oder Textilien.


Die geschützten geografischen Angaben und Herkunftsangaben dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Recht des Ursprungslandes verwendet werden. Das bedeutet, dass eine Bezeichnung der Schweiz im Partnerland nur dann benutzt werden darf, wenn auch das Schweizer Recht eine entsprechende Verwendung erlaubt. Auch die Rechtsdurchsetzung erfolgt gemäss den Regeln des Ursprungslandes. Die drei jüngsten Abkommen wurden mit Russland, Jamaika und Georgien abgeschlossen.

Die Schweiz handelt solche Abkommen mit gleichgesinnten Partnerländern aus, um ein Schutzniveau vereinbaren zu können, das über die im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geltenden Mindestschutzstandards hinausgeht. Die Verhandlungen führt in der Regel das IGE in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

 

Liste der von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Verträge über geografische Angaben und Herkunftsangaben

  • Vertrag vom 7. März 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.191.36)
  • Vertrag vom 16. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.197.41). Dieser Vertrag gilt weiter für die Tschechische Republik und die Slowakei.
  • Vertrag vom 14. Mai 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.193.49)
  • Vertrag vom 9. April 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen  (SR 0.232.111.193.32)
  • Vertrag vom 16. September 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Portugiesischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen (SR 0.232.111.196.54)
  • Vertrag vom 14. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.194.18)
  • Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Anhang 7 über Weinbauerzeugnisse, Anhang 8 über Spirituosen und Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (SR 0.916.026.81). Dieses Abkommen gilt für die Europäische Union.
  • Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; Anhang IV über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen(SR 0.632.315.631.11)
  • Abkommen vom 29. April 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Russischen Föderation über den Schutz der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (SR 0.232.111.196.65)
  • Abkommen vom 23. September 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jamaika über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben (SR 0.232.111.194.58)
  • Abkommen vom 31. Mai 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben (SR 0.232.111.193.60)
 

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