Pflanzenzüchtung und Patente

Die Entwicklung einer neuen Pflanzensorte ist aufwendig und teuer. Je nach Sorte dauert es etwa zehn bis fünfzehn Jahre, bis eine neue Sorte auf den Markt gebracht werden kann. Die getätigten Aufwendungen werden über den Verkauf des Saatguts finanziert. Da Pflanzensamen durch Vermehrung einfach «kopiert» werden können, braucht es ein angemessenes Schutzsystem. Dazu dienen insbesondere der Sortenschutz und das Patentrecht. Der Sortenschutz anerkennt die züchterische Leistung und schützt die Pflanzensorte als Ganzes. Der Patentschutz hingegen schützt eine technische Erfindung, wie zum Beispiel eine neue und innovative Eigenschaft einer Pflanze oder ein neues technisches Verfahren, das in der Pflanzenzüchtung verwendet wird. Im Folgenden finden Sie Informationen zum patentrechtlichen Schutz im Pflanzenzuchtbereich.

  

Was kann im Bereich der Pflanzenzucht patentiert werden?

Pflanzeneigenschaften und ein neues technisches Verfahren, das in der Pflanzenzüchtung verwendet wird, sind patentierbar, sofern sie die Patentierungsvoraussetzungen erfüllen. Das heisst, es muss sich um eine Erfindung handeln und diese muss 1. neu, 2. nicht naheliegend und 3. gewerblich anwendbar sein (Art. 1 Patentgesetz). Neue Pflanzeneigenschaften können patentierbar sein, sofern sie mittels mikrobiologischen oder sonstigen technischen Verfahren hergestellt werden. Nicht durch ein Patent geschützt werden kann in der Schweiz jedoch eine Pflanzensorte als solche (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Patentgesetz). Zudem gilt ein Patentierungsverbot für im Wesentlichen biologische Verfahren wie Kreuzung oder Selektion und die durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Patentgesetz). Schliesslich können auch natürlich vorkommende Sequenzen oder Teilsequenzen von Genen nicht patentiert werden (Art. 1b Abs. 1 Patentgesetz).

      Verändert eine Züchterin oder ein Züchter beispielsweise Weizen mittels eines gentechnischen Verfahrens auf eine Weise, dass dieser resistent wird gegen den Befall von Mehltau, so kann der Züchter dieses gentechnische Verfahren oder auch die neue Eigenschaft «Resistenz gegen Befall von Mehltau» patentieren lassen. Verleiht die Züchterin oder der Züchter der Weizenpflanze die erwähnte Eigenschaft jedoch mittels Kreuzung und Selektion, ist weder die Methode noch die Pflanzeneigenschaft patentierbar, da das verwendete Verfahren im Wesentlichen biologisch ist.

Es gibt eine Vielzahl von sogenannten «neuen Pflanzenzüchtungsverfahren» (oder «new plant breeding techniques»), wovon einige Verfahrensschritte, die eindeutig technisch sind – sofern sie die Patentierungsvoraussetzungen erfüllen – auch patentiert werden können. Ob ein solcher Teilschritt eines neuen Züchtungsverfahrens patentierbar ist oder nicht, muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden.

 

Sonderbestimmungen für die Pflanzenzüchtung im Patentrecht

Züchterprivileg

Sowohl das Sortenschutz- (Art. 6 Bst. c Sortenschutzgesetz) als auch das Patentrecht (Art. 9 Abs. 1 Bst. e Patentgesetz) kennen ein Züchterprivileg: In beiden Fällen kann frei weitergezüchtet werden. Im Unterschied zum Züchterprivileg im Sortenschutz kann aber das Resultat im Fall einer patentgeschützten Innovation nicht vermarktet werden, ohne dass der Patentinhaber zustimmt. Die Innovation ist mit technischen Mitteln rasch nachzubauen, weshalb eine freie Vermarktung die Amortisierung des Forschungsaufwands verunmöglichen würde. Folglich muss für eine neue Sorte, welche die patentgeschützte Eigenschaft enthält, eine Lizenz erworben (und damit meist eine Lizenzgebühr bezahlt) werden.

      Im oben genannten Beispiel des gentechnisch veränderten Weizens dürfen Konkurrentinnen und Konkurrenten somit mit einer geschützten Sorte des Ursprungszüchters weiterzüchten. Solange die Weizenpflanze jedoch die vom Ursprungszüchter patentierte Eigenschaft enthält, dürfen die Konkurrenten sie nicht ohne die Zustimmung des Ursprungszüchters bzw. des Patentinhabers auf den Markt bringen.
 

Landwirteprivileg

Die Schweiz kennt zudem eine besonders auf Bauern ausgerichtete Einschränkung im Bereich der geistigen Eigentumsrechte, nämlich das so genannte Landwirteprivileg. Im Gegensatz zu anderen Ländern, wurde dieses sowohl im Sortenschutz- (Art. 7 Sortenschutzgesetz) und als auch im Patentgesetz (Art. 35a Patentgesetz) eingeführt: Landwirte, welche geschütztes Material bestimmter gesetzlich festgelegter Pflanzen erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren. Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebens- und Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.

 

Auskreuzung

Schliesslich hält das Patentgesetz fest, dass sich die Wirkung eines Patentes nicht auf biologisches Material erstreckt, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. f Patentgesetz). Mit anderen Worten dürfen landwirtschaftliche Betriebe zufällig eingekreuzte geschützte Pflanzeneigenschaften (z.B. durch Wind oder durch Tiere) uneingeschränkt zur weiteren Vermehrung verwenden.

 

Abhängigkeitslizenz

Pflanzenzüchter, die ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten können, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, haben unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Patentinhaber einen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz in dem für die Erlangung und Benutzung des Sortenschutzrechts notwendigen Umfang (Art. 36a Abs. 1 Patentgesetz). Zu denken ist beispielsweise an ein Erzeugnispatent für Pflanzen, das bewirkt, dass ein Sortenschutzinhaber seine Pflanzensorte, welche die Merkmale einer patentgeschützten Pflanze aufweist (etwa ein Gen, das eine bestimmte Widerstandskraft gegen Schädlinge hervorruft), nur mit der Zustimmung des Inhabers des Patents vertreiben kann. Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber der geschützten Sorte eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt (sog. Kreuzlizenz).

 

Welche Patente gibt es im Bereich der Pflanzenzucht?

Aufgrund einer vom IGE durchgeführten Recherche schätzen wir, dass es rund 250 in der Schweiz gültige Patente gibt, die sich auf die Pflanzenzucht auswirken können. Am meisten von Patenten betroffene Sorten findet man bei den Gemüsearten, insb. beim Salat. Allerdings gilt es zu beachten, dass zu diesen Patenten auch jene im Bereich der Gentechnologie zählen. Solche Patente sind zurzeit in der Schweiz aufgrund des Gentechmoratoriums in der Praxis kaum relevant.

 

Wie kann ich herausfinden, ob eine bestimmte Pflanzensorte von Patenten betroffen ist?

Eine Pflanzensorte per se kann nicht patentiert werden. Es gibt aber Fälle, wo eine Sorte nicht nur als solche geschützt ist (Sortenschutz), sondern auch eine technische Innovation enthält, die durch ein Patent geschützt ist. Diese Erfindung (Patentschutz) bezieht sich auf ein technisches Element, das in verschiedenen Pflanzensorten angewendet werden kann und deshalb nicht sortenspezifisch ist. Die Verknüpfung von Patent und Sorte liegt somit nicht auf der Hand und wird weder im Patent- noch im Sortenschutzregister gemacht. Teilweise wird jedoch in Patentschriften angegeben, auf welche Pflanzen oder Schädlinge derselben sich eine Erfindung bezieht (z.B. eine neue Resistenz für Kartoffeln gegen den Kartoffelkäfer). In diesen Fällen kann z.B. mittels Gattungsnamens nach allfälligen Patenten recherchiert werden. Zudem gibt es eine Reihe von Lösungsansätzen der Pflanzenzuchtbranche, mit welchen die einschlägigen Patente gefunden werden können (siehe «Spezifische Recherche- und Informationsmöglichkeiten im Bereich Pflanzenzucht»). Schliesslich besteht die Möglichkeit, professionelle Patentrecherchen in Auftrag zu geben.

 

Allgemeine Patentrecherche

Auf der Internetseite des IGE finden Sie allgemeine Informationen, wie Patente recherchiert werden können: https://www.ige.ch/de/uebersicht-dienstleistungen/recherchen/patentrecherchen.


Mit Hilfe des kostenlosen Recherche-Tools «Espacenet» des EPA können Patente weltweit recherchiert werden. Dabei kann eine Suche auf verschiedene Patentklassen eingeschränkt werden (beispielsweise Klassen A01H6/00 und A01H5/00 für Blütenpflanzen).

 

Spezifische Recherche- und Informationsmöglichkeiten im Bereich Pflanzenzucht

Im Bereich Pflanzen bestehen zudem mehrere weitere Recherche- und Informationsportale.


Vom Europäischen Saatgutverband Euroseeds wird die «PINTO» (Patent Information and Transparency On-line) Datenbank zur Verfügung gestellt. Sie erhöht die Transparenz in Bezug auf Pflanzensorten, die in den Anwendungsbereich von Patenten oder Patentanmeldungen fallen. Basierend auf einer Pflanzensorte erlaubt PINTO eine Suche nach einschlägigen Patenten (siehe Recherchebeispiel, pdf). Heute listen die meisten wichtigen Saatgutunternehmen (inkl. Syngenta, Monsanto, BASF, KWS, Du Pont und Bejo Zaden) ihre Patente in PINTO auf.


Im Bereich des Gemüsesaatgutes gibt es zudem die von der Branche geschaffene «Internationale Lizenzierungsplattform für Gemüse, ILP», auf der eine regelmässig aktualisierte Übersicht der einschlägigen Patente nach Hersteller erhältlich ist. Zudem kann anhand der Plattform unkompliziert eine Lizenz zu fairen und angemessenen Kosten erlangt werden.


Im Bereich des Ackerbaus wurde Anfang 2022 von zehn europäischen Pflanzenzüchtungsunternehmen die Plattform «Agricultural Crop Licensing Platform, ACLP» lanciert, welche gemäss Internetseite für europäische Züchter den Zugang zu patentierten Merkmalen sicherstellen will. Die Mitglieder der Plattform verpflichten sich zudem, ihre einschlägigen Patente in der Pinto Datenbank aufzulisten.


Mit der «Syngenta Traitability-Plattform» stellt der Saatguthersteller Syngenta ein standardisiertes Lizenzierungsverfahren zur Verfügung. Zudem kann anhand einer Suche in den einschlägigen Patente von Syngenta nach Schlagworten gesucht werden.

 

Patente und neue gentechnische Verfahren

Neue gentechnische Verfahren (NGV), wie z. B. die Genschere CRISPR/Cas9, haben das Potenzial, den Züchtungsprozess massiv zu beschleunigen und Sorten resistenter gegen Schädlinge, Krankheiten und Klimaveränderungen zu machen. Da NGV neue technische Verfahren sind, mit denen reproduzierbare und gewerblich anwendbare Eigenschaften in Pflanzensorten erzeugt werden können, sind sowohl die Verfahren selber als auch die damit hergestellten Merkmale grundsätzlich patentierbar.

 

Aufgrund der laufenden Arbeiten in der EU und in der Schweiz über eine neue Zulassungsregulierung für gewisse NGV und den damit hergestellten Sorten steht auch die Frage der möglichen Auswirkungen der Immaterialgüterrechte (insb. der Patente) auf die Pflanzenzucht und Landwirtschaft im Zentrum der Diskussion. Das IGE gab deshalb zwei externe Studien in Auftrag und führte selbst eine Reihe von Analysen durch, um mögliche Auswirkungen abzuschätzen.

 

Die Resultate dieser Arbeiten zeigen, dass aufgrund einer möglichen Zulassung gewisser NGV in der EU und in der CH keine unmittelbaren Auswirkungen aufgrund der Immaterialgüterrechte auf die Pflanzenzucht und Landwirtschaft zu erwarten sind. Im Gegenteil: das Patentsystem der Schweiz bietet ein vorteilhaftes Umfeld für die Pflanzenzucht und Landwirtschaft. Ausgehend davon, dass die Anzahl Patente im Bereich der Pflanzenzucht jedoch steigen wird, sofern NGV und die damit hergestellten Sorten zugelassen werden, ist es jedoch wichtig, die Transparenz über die Patente auf Eigenschaften in Sorten zu gewährleisten (Siehe: «Erhöhung der Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht»)

 
 

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