Die „Swissness“-Gesetzgebung

Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf im In- und Ausland. Schweizer Herkunftsangaben werden deshalb gerne und häufig verwendet, leider aber auch zunehmend von Trittbrettfahrern. Die neue „Swissness“-Gesetzgebung verstärkt den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes. Sie trägt dazu bei, deren Missbrauch zu verhindern und einzudämmen, damit der Wert der „Marke Schweiz“ langfristig erhalten bleibt. Die „Swissness“-Gesetzgebung ist seit 1. Januar 2017 in Kraft.

 

Der wirtschaftliche Wert von Schweizer Produkten und Dienstleistungen ist beträchtlich. In einer zunehmend globalisierten Welt geniessen sie sowohl im In- als auch im Ausland einen hervorragenden Ruf: Schweizer Produkte und Dienstleistungen werden mit Exklusivität, Tradition und Qualität in Verbindung gebracht. Dieser gute Ruf erweckt Vertrauen, beeinflusst den Kaufentscheid der Konsumentinnen und Konsumenten und ist für Produzierende und Dienstleistungserbringende ein klarer Wettbewerbsvorteil. Sie können mit der Schweiz in Verbindung gebrachte Produkte und Dienstleistungen in einem höheren Preissegment positionieren. Der Erfolg der „Marke Schweiz“ stösst auf grosses Interesse, ruft gleichzeitig aber auch Trittbrettfahrer auf den Plan: Die missbräuchliche Verwendung der „Swissness“ im In- und Ausland hat zugenommen. Dies schadet der Glaubwürdigkeit der Herkunft Schweiz.

 

Am 2. September 2015 hat der Bundesrat die neue „Swissness“-Gesetzgebung verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen „Swissness“-Kriterien stärken den Schutz der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland und mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Damit bleibt ihr Wert langfristig erhalten und es besteht eine Grundlage für eine effiziente Missbrauchsbekämpfung.

 

Das Herzstück bilden präzisere Regeln im Markenschutzgesetz, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als „schweizerisch“ bezeichnet werden darf. Wer diese Kriterien erfüllt, darf die Bezeichnung Schweiz – wie schon heute – freiwillig und ohne Bewilligung benutzen. Werden diese Regeln eingehalten, so dürfen neu auch Waren – und nicht mehr nur Dienstleistungen – mit dem Schweizerkreuz versehen werden; das Schweizerwappen bleibt dagegen grundsätzlich weiterhin dem Gemeinwesen vorbehalten.

 

Die Möglichkeit, auch nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben (z.B. „Genève“ für Uhren) in ein neues Register und gestützt darauf als geografische Marke einzutragen, erlaubt es den interessierten Branchen, einen offiziellen Schutztitel in der Schweiz zu erhalten. Das vereinfacht die künftige Erlangung und Durchsetzung des Schutzes insbesondere auch im Ausland deutlich.

 

Sie möchten gerne wissen, ob Sie Ihr Produkt zu Recht als „Schweizer Herkunft“ verkaufen oder zurecht ein Schweizer Kreuz in Ihrer Marke oder auf Ihrer Verpackung verwenden?

Das neue Markenschutzgesetz (MSchG) unterteilt Waren in drei Kategorien: Naturprodukte, Lebensmittel und industrielle Produkte. Die Herkunftskriterien für Dienstleistungen wurden ebenfalls angepasst. Wer „Swissness“ zu Werbezwecken verwenden will, muss die Herkunftskriterien des MSchG erfüllen.

 

Kontakt/Anfragen

Felix Addor, Stellvertretender Direktor
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Tel. +41 31 377 72 01
E-Mail

 

Alexander Pfister
Rechtsdienst Gewerbliche Schutzrechte
Tel. +41 31 377 74 88
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