Geografische Marke

Die in ein Register des Bundes eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben («GUB/GGA», z.B. «Gruyère» für Käse) können zusätzlich als geografische Marke eingetragen werden. Dies gilt ebenfalls für die auf kantonaler Ebene geschützten Weinbezeichnungen (z.B. «Epesses» im Kanton Waadt) und die geografischen Angaben, die in einer Bundesratsverordnung reglementiert sind (z.B. Uhren). Die Bezeichnung «EMMENTALER» für Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung «Emmentaler» ist vom IGE als erste geografische Marke eingetragen worden (Marke Nr. 703 183).

 

Wie ein Auszug aus dem Register für geografische Angaben stellt ein Registerauszug für eine geografische Marke eine offizielle Schutzanerkennung dar. Diese beiden zusätzlichen amtlichen Anerkennungsmöglichkeiten im Herkunftsland – in diesem Falle in der Schweiz – vereinfachen die Erlangung und Durchsetzung des Schutzes für den nunmehr klar identifizierbaren Rechtsinhaber im Ausland deutlich.

 

Nur eine repräsentative Gruppierung kann ein Eintragungsgesuch für eine geografische Marke beim IGE einreichen. Das Reglement für die Nutzung der geografischen Marke muss in diesem Fall dem Pflichtenheft entsprechen. Dies ergibt sich aus dem besonderen Wesen der geografischen Marke, wonach Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von allen frei verwendet werden dürfen, die sich an die im Pflichtenheft definierten Voraussetzungen halten. Die Gruppierung, die Inhaberin der geografischen Marke ist, kann umgekehrt jeder Person, die sich nicht an das Reglement hält, den Gebrauch der Marke verbieten.

 

Jobs

 

Jobs