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Auswirkungen der Verschlüsselung von DVDs auf die Schutzausnahmen
Die Filmindustrie hat ihre DVDs in Zusammenarbeit mit den Herstellern der Abspielgeräte so spezifiziert bzw. verschlüsselt, dass die für eine bestimmte Region hergestellten DVDs in der Regel nur auf solchen Geräten abgespielt werden können, die auf den entsprechenden Regional- bzw. Ländercode eingestellt sind. Das bedeutet für den Konsumenten, dass er direkt oder über das Internet im Ausland eingekaufte DVDS mit seinem eigenen Gerät unter Umständen gar nicht abspielen kann. So kann normalerweise eine DVD aus den USA nicht auf einem europäischen Gerät abgespielt werden, weil diese Geräte auf einen anderen Code eingestellt sind.
Aus urheberrechtlicher Sicht führt dies grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung der Schutzausnahme des Eigengebrauchs, auf die sich der Käufer einer DVD mit Bezug auf den darin enthaltenen Film berufen kann. Die BTM hat deshalb untersucht, ob für audiovisuelle Werke ein Schutzbedürfnis besteht, das die Verschlüsselung von DVDs durch Regionalcodes und den sich daraus ergebenden Eingriff in die Schutzausnahme des Eigengebrauchs rechtfertigt.
Die Filmindustrie verschlüsselt ihre DVDs mit Regionalcodes, um ihre Verwertungskaskade zu schützen, wonach die audiovisuellen Werke zuerst im Kino gezeigt, danach als DVDs angeboten und schliesslich im Fernsehen gesendet werden. Das Urheberrechtsgesetz berücksichtigt diese Verwertungskaskade, indem es für Werkexemplare wie DVDs, die audiovisuelle Werke enthalten, eine Ausnahme vom Grundsatz der internationalen Erschöpfung vorsieht. Demnach können die Produzenten den Import von DVDs in ein bestimmtes Land so lange verbieten, bis dort die Kinoauswertung abgeschlossen ist.
Im Unterschied zum rechtlichen Importverbot für DVDs zum Schutz der Kinoauswertung führt der Regionalcode aber zu einer faktisch unbefristeten Abschottung des Videomarktes gegenüber Parallelimporten. Damit steht er in einem gewissen Widerspruch zu dem im Urheberrecht geltenden Grundsatz der internationalen Erschöpfung, der eben auch für DVDs gilt, sobald die Kinoauswertung abgeschlossen ist. Die sich aus dem Regionalcode ergebende Beeinträchtigung der Schutzausnahme des Eigengebrauchs wird zwar durch den Schutz der Kinoauswertung gerechtfertigt; sie ist aber insofern problematisch, als sie auch nach Abschluss der zu schützenden Kinoauswertung bestehen bleibt. Der Regionalcode enthält, unabhängig von der sich für den Konsumenten ergebenden Verwendungsbeeinträchtigung, auch insofern ein Missbrauchspotential, als er durch die Unterbindung von Parallelimporten die Festsetzung unterschiedlicher Preise ermöglicht.
Die Verschlüsselung von DVDs durch Regionalcodes hat also in verschiedener Hinsicht eine überschiessende Wirkung gegenüber dem damit angestrebten Schutz der Kinoauswertung. Die BTM hat diese TM jedoch nur in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Schutzausnahmen zu beurteilen und in dieser Hinsicht sind sie als gering zu bezeichnen. Indem der Regionalcode das Abspielen einer DVD auf entsprechend codierte Geräte beschränkt, beeinträchtigt er zwar in gewisser Weise den Werkgenuss und damit die Schutzausnahme des Eigengebrauchs. Diese Beeinträchtigung wird jedoch durch den mit dem Regionalcode verfolgten Schutz der Kinoauswertung weitgehend gerechtfertigt und sie ist in tatsächlicher Hinsicht auf die Beschaffung von DVDs aus den USA oder Kanada beschränkt. Ausserdem stehen den Konsumenten inzwischen codefreie Geräte zur Verfügung, mit denen sich DVDs unabhängig von ihrem Regionalcode abspielen lassen. Bei dieser von Amtes wegen durchgeführten Untersuchung ist die BTM somit zum Schluss gekommen, dass die Verschlüsselung von DVDs mit Regionalcodes dazu dient, audiovisuelle Werke vor unerlaubten Verwendungen zu schützen und der damit verbundene Eingriff in die Urheberrechtsschranken deshalb nicht missbräuchlich ist. Damit hat sich eine Intervention der BTM im Sinne von Art. 39b Abs. 1 Bst. b URG erübrigt.
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