Die Sachprüfung – inhaltliche Überprüfung der Anmeldeunterlagen

Bei der Sachprüfung prüfen unsere Patentexperten den technischen Inhalt Ihrer Anmeldung. Entsprechen die Erfindung und die technischen Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen? Die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit prüfen die Experten nicht. Die Sachprüfung findet in der Regel spätestens drei Jahre nach der Patentanmeldung statt.

 

Im Verlauf der Sachprüfung stellen wir fest, ob Ihre Erfindung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Hierzu zählen:

 

  • Technischer Charakter („Technizität“) – löst die Erfindung ein Problem mit Mitteln der Technik?
  • Ausschlussgründe – ist die Erfindung von der Patentierung durch ein Gesetz ausgeschlossen?
  • Offenbarung – ist die Erfindung so dargelegt, dass Fachpersonen sie nachvollziehen können?
  • Klarheit – kann der beanspruchte Schutzumfang eindeutig ausgelegt werden?
  • Einheit – sind die Patentansprüche über einen gemeinsamen erfinderischen Gedanken miteinander verbunden?
  • Erweiterung – gehen Änderungen unzulässig über den Inhalt der ursprünglichen technischen Unterlagen hinaus?
  • Form – entsprechen die technischen Unterlagen den Formvorschriften?


Wir laden Sie ungefähr drei Jahre nach der Anmeldung dazu ein, die Sachprüfung zu beantragen. Diese Zeitspanne werden wir im Hinblick auf eine allfällige Patentgesetzrevision nach und nach auf zwei Jahre kürzen.

 

Die Prüfungsgebühr wird fällig. Zu diesem Zeitpunkt können Anmelder überarbeitete technische Unterlagen für die Prüfung einreichen. Dies bietet sich u.a. an, wenn der Schutzumfang beispielsweise infolge eines Rechercheergebnisses eingeschränkt werden soll.

Sollten wir  bei der Sachprüfung Mängel an den zuletzt eingereichten technischen Unterlagen erkennen, verfassen wir in der Regel eine technische Beanstandung.

Sobald einer Erteilung des Schweizer Patents unseres Erachtens nichts mehr im Wege steht, informieren wir Sie über den Prüfungsabschluss. Anderenfalls beanstanden wir die Anmeldung erneut. Sofern absehbar ist, dass Mängel nicht behoben werden können oder Patentanmelder Mängel nicht beheben wollen, drohen wir eine Zurückweisung an.

 

Die Durchführung der Sachprüfung kann auf Antrag jederzeit beschleunigt werden.

 

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