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Alternativen zum Patentschutz
Geheimhalten oder Veröffentlichen
Überlegen Sie sich reiflich, wie Sie Ihre Erfindung am besten schützen.
Beim Patentschutz sind die Kosten zu berücksichtigen. Bedenken Sie, dass Sie Ihr Patent selbst durchsetzen müssen und dass Ihre Erfindung im Detail bekannt wird. Ausserdem benötigt nicht jede Erfindung Patentschutz. Zum Beispiel in Branchen mit sehr kurzen Produktzyklen ist er nicht immer notwendig, denn bis das Patent erteilt ist, kommen bereits neue Produktgenerationen auf den Markt.
Prüfen Sie auch die folgenden Möglichkeiten:
- Geheimhaltung: Sie kommt vor allem infrage, wenn die Erfindung am fertigen Produkt nicht direkt nachvollziehbar ist. Während eine patentierte Erfindung nach Erlöschen des Patents von allen frei verwendet werden darf, kann der Schutz durch Geheimhaltung unbegrenzt lange dauern. Aber Vorsicht: Dritte können die technische Lösung herausfinden und sie dann selbst anwenden – und sogar patentieren lassen.
- Defensivpublikation: Sie möchten kein Patent, andere sollen die Erfindung aber auch nicht patentieren können? Dann hilft die Veröffentlichung der Erfindung, zum Beispiel über eine Publikationsplattform, oder Sie schreiben darüber einen Artikel in einer Zeitschrift. So gehört Ihre Erfindung zum Stand der Technik, d. h. sie ist bekannt und damit nicht mehr patentfähig. Sie können Ihre Erfindung weiterhin nutzen – Ihre Mitbewerber allerdings auch.
Mögliche Plattformen für Defensivpublikationen:
Das Urheberrecht ist keine Alternative
Das Urheberrecht ersetzt den Patentschutz nicht: Es schützt die Form, den Ausdruck eines Werkes und nicht dessen Inhalt.
Software aber ist durch das Urheberrecht (und nicht durch das Patentrecht) geschützt. Denn: Ein Computerprogramm an sich ist keine technische Lösung. Computer-implementierte Erfindungen jedoch, die ein technisches Problem lösen – wie z. B. die Steuerung eines Antiblockiersystems einer Fahrzeugbremse – können aber patentfähig sein.
Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
Auch ohne Schutzrecht sind Sie Fälschern nicht zwingend wehrlos ausgeliefert. Wenn Mitbewerber unlauter und widerrechtlich handeln, zum Beispiel mit Nachahmungen Ihrer Produkte die Kunden irreführen, können Sie dagegen gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen.
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18.09.2024 | Veranstaltung, Veranstaltungen
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