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Erklärungen zum Formular
Korrekt ausgefüllte Formulare bilden die Grundlage für eine einwandfreie und speditive Prüfung Ihrer Anmeldung. Bei Eingang des Antragsformulars prüfen wir nur, ob die Angaben vollständig sind und gehen davon aus, dass der Patentanmelder berechtigt ist, die Erteilung eines Patentes zu beantragen.
Die folgenden Angaben stimmen mit den Rubrikziffern im Antragsformular überein.
1. CH-Anmeldung – Teilanmeldung – Nationale Phase PCT
Bitte kreuzen Sie an, ob es sich um eine direkte CH-Anmeldung, eine Teilanmeldung oder um den Eintritt in die nationale Phase PCT handelt.
Geht die neue Patentanmeldung aus der Teilung einer hängigen Anmeldung hervor, können Sie das ursprüngliche Anmeldedatum der hängigen Anmeldung beanspruchen. Wir überprüfen in diesem Fall das beanspruchte Anmeldedatum. Geht es um den Eintritt in die nationale Phase PCT, geben Sie bitte die PCT- oder WO-Nummer an.
2. Titel der Erfindung
Geben Sie hier eine kurze und genaue technische Bezeichnung Ihres Erfindungsgegenstandes an. Der Titel darf weder Fantasiebezeichnungen enthalten noch 180 Zeichen (Leerzeichen inbegriffen) überschreiten.
3. Patentanmelder
Geben Sie Vorname, Name bzw. Firma sowie die vollständige Adresse mit Postleitzahl an. Sind mehrere Personen an einer Patentanmeldung beteiligt, geben Sie bitte hier zusätzlich die Anzahl der weiteren Anmelder an und führen Sie deren Namen und Adressen unter der Rubrik 13 «Zusatzangaben» auf.
4. Vertreter
Falls Sie sich vertreten lassen (z. B. durch einen Patentanwalt), sind unter dieser Rubrik Name bzw. Firma und Adresse des Vertreters anzugeben.
Anmelder, die ihren Sitz oder Wohnsitz weder in der Schweiz noch in Liechtenstein haben, müssen entweder einen Vertreter (eine juristische oder natürliche Person) mit Zustellungsdomizil in der Schweiz bestimmen, der sie im Verfahren beim IGE vertritt, oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben.
5. Erfinder
Vorname, Name, Adresse, PLZ/Ort/Land. Als Erfinder kann nur eine natürliche Personen genannt werden.
Weitere Erfinder sind unter Rubrik 13 zu vermerken.
6a. Zustellungsempfänger / Zustellungsdomizil
Sind mehrere Personen an einer Patentanmeldung beteiligt und ist kein Vertreter bestellt worden, muss hier diejenige Person genannt werden, der wir unsere Mitteilungen senden sollen (Zustellungsempfänger).
Befindet sich der Sitz oder Wohnsitz des Zustellungsempfängers oder des Anmelders (solange es nicht mehrere gibt) nicht in der Schweiz oder in Liechtenstein, muss der Zustellungsempfänger oder der Anmelder hier ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben, ausser, ein Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz ist bestellt worden.
6b. Elektronische Übermittlung
Möchten Sie die Schreiben des IGE zu diesem Verfahren elektronisch empfangen, können Sie dies hier angeben. Bitte beachten Sie, dass die gewählte E-Mail-Adresse für den schweizerischen Behördenverkehr auf einer anerkannten Zustellplattform eingetragen sein muss.
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7. Priorität
Haben Sie Ihre Erfindung bereits in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) oder der Welthandelsorganisation (WTO) angemeldet, können Sie für die Anmeldung der gleichen Erfindung in der Schweiz und in Liechtenstein das Prioritätsdatum der Erstanmeldung im Ausland beanspruchen. Bedingungen:
- Die Folgeanmeldung in der Schweiz muss innerhalb eines Jahres seit der Erstanmeldung eingereicht werden.
- Die Prioritätserklärung muss mit der Anmeldung abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist das Prioritätsrecht verwirkt.
- Die Prioritätserklärung besteht aus drei Teilen: dem Land, dem Datum und dem Aktenzeichen der Erstanmeldung. Erwähnen Sie hier gegebenenfalls die Anzahl der zusätzlichen Prioritäten, deren Einzelheiten Sie in der Rubrik 12 aufführen.
Zusätzlich zur Nennung der Priorität müssen Sie uns die erforderlichen Prioritätsbelege einreichen. Prioritätsbelege sind amtlich beglaubigte Kopien der Erstanmeldung und werden von dem Amt ausgestellt, bei dem Sie die Erstanmeldung eingereicht haben. Beanspruchen Sie die Priorität einer schweizerischen Erstanmeldung, so müssen Sie keinen Prioritätsbeleg einreichen.
8. Zeichnung zur Zusammenfassung
Enthält die Patentanmeldung Zeichnungen, ist die Zeichnung anzugeben, die mit der Zusammenfassung auf der Titelseite der Patentanmeldeschrift und später der Patentschrift veröffentlicht werden soll.
9. Patentansprüche
Patentansprüche sind knapp und klar formulierte Angaben, die erklären, worin die Erfindung besteht und welcher Schutz beansprucht wird. Sie definieren die Erfindung im rechtlichen Sinne.
10. Aktenzeichen
Hier können Sie bzw. Ihr/e Vertreter/in Ihr Aktenzeichen bzw. Ihre Referenz angeben. Das Aktenzeichen darf höchstens 25 Zeichen umfassen.
11. Zahlungsart
Die anfallenden Gebühren können bereits bei der Anmeldung Ihrem Deponentenkonto bei uns belastet werden. Falls Sie kein solches Konto besitzen oder dieses nicht belasten wollen, werden wir Ihnen eine Rechnung mit Referenznummer (ESR) zustellen. Die Rechnung ist innerhalb der angegebenen Frist zu bezahlen. Bitte beachten Sie die Zahlungsbedingungen.
12. Verzeichnis der beiliegenden Akten
Die technischen Unterlagen sind in einem Exemplar einzureichen. Sie bestehen aus der Beschreibung, den Patentansprüchen, der Zusammenfassung und allenfalls den Zeichnungen. Die einzelnen Blätter nummerieren Sie in dieser Reihenfolge mit arabischen Ziffern.
Die hier aufgeführten Dokumente sind nicht in jedem Fall erforderlich:
- Prioritätsbeleg
- Vollmacht
Bestellen Sie einen Vertreter, müssen Sie keine Vollmacht einreichen. Es steht uns aber frei, eine Vollmacht - wenn nötig im Original - nachzufordern.
- Erfindernennung
Das Patentgesetz verlangt, dass der Anmelder den Erfinder nennt. Die Erfindernennung soll bis spätestens 16 Monate nach dem Anmelde- bzw. Prioritätsdatum erfolgen. Bitte benutzen Sie das dafür vorgesehene Formular Erfindernennung, wenn der oder die Erfinder noch nicht im Antragsformular angegeben sind. Der Erfinder kann auf die Nennung auch verzichten. Der Verzicht entbindet den Patentanmelder jedoch nicht davon, uns den Namen des Erfinders bekannt zu geben. Nebst der Erklärung des Anmelders ist hierzu die Unterschrift des verzichtenden Erfinders erforderlich (→Formular).
13. Zusatzangaben
Hier erwähnen Sie weitere Patentanmelder/innen und weitere Prioritätsangaben. Verwenden Sie als Überschrift den jeweiligen Rubriktitel, also zum Beispiel 3 «Patentanmelder/in» bzw. 7 «Priorität». Das Antragsformular muss weder datiert noch unterschrieben werden.
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