Weitere Stossrichtungen des Entwurfs

Neben den Massnahmen zur Pirateriebekämpfung und den Neuerungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung enthält der Entwurf weitere Verbesserungen, von denen verschiedene Beteiligte profitieren.

 

Verlängerung der Schutzfrist im Bereich der verwandten Schutzrechte

 

Die Schutzfrist für die verwandten Schutzrechte, also z. B. die Rechte der Sänger, der Schauspieler oder der Hersteller von CDs, soll von derzeit 50 auf neu 70 Jahre verlängert werden.

 

Dadurch werden die Kunstschaffenden länger an den Einnahmen beteiligt, beispielsweise aus dem Verkauf eines Albums. Zudem wird damit eine Harmonisierung mit dem EU-Recht erreicht. In der EU ist eine Schutzfrist von 70 Jahren bei der Musik bereits Realität. Aus Gründen der Gleichstellung soll die Schutzdauer auch für den audiovisuellen Bereich verlängert werden. Musiker und Schauspieler sollen gleichbehandelt werden.

 

Vereinfachungen und Straffungen im Tarifgenehmigungsverfahren

 

Wo das Urheberrechtsgesetz eine zwingende kollektive Verwertung vorsieht, verhandeln die Verwertungsgesellschaften und die massgebenden Nutzerverbände die Tarife für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) prüft die Tarife anschliessend auf ihre Angemessenheit. Der Entscheid der ESchK kann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten und das Urteil unter Umständen an das Bundesgericht weitergezogen werden.

 

Aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung gelten die Tarife der Verwertungsgesellschaften heute in der Regel nicht länger als zwei Jahre. Es kommt immer wieder vor, dass ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist, die ESchK aber bereits über den Folgetarif entscheiden muss. Diese Entwicklung ist unbefriedigend. Deshalb soll das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Massnahmen gestrafft werden:

 

  • Der Beschwerde gegen den Entscheid der ESchK soll von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Das heisst, ein Tarif bleibt trotz Anfechtung wirksam. Nutzungen können nach den Bedingungen dieses Tarifs stattfinden. Entschädigungslücken und Insolvenzrisiken entfallen. Für die Werkvermittler ergeben sich keine Nachteile; wird die Beschwerde später gutgeheissen, findet eine Rückabwicklung statt und zu viel bezahlte Beträge werden rückvergütet. Im umgekehrten Fall, wenn ein umstrittener Tarif bestätigt wird, haben die Werkvermittler bereits bezahlt und sehen sich nicht mit einer hohen Nachforderung konfrontiert.
  • Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sollen keine ergänzenden Begründungen mehr nachgereicht werden können.
  • Die Vernehmlassungsfrist von 30 Tagen soll nicht mehr erstreckt werden können.
  • Zwischen den Parteien soll grundsätzlich nur noch ein Schriftenwechsel stattfinden.


Zudem soll die ESchK in Zukunft dazu ermächtigt sein, die Einvernahme von Zeugen anzuordnen. Durch eine gründlichere Sachverhaltsaufklärung vor der ESchK kann in vielen Fällen vermieden werden, dass sich neue Tatsachenfragen erst vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben. Damit soll das Tarifgenehmigungsverfahren als Ganzes beschleunigt werden.

 

Zwei neue internationale Abkommen

 

Mit der Revision sollen auch zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ratifiziert werden.

 

Vertrag von Peking

Auf internationaler Ebene können sich heute Musiker, nicht aber Schauspieler gegen eine unerlaubte Verwendung ihrer Darbietungen wehren. Der Vertrag von Peking beseitigt diese Ungleichbehandlung.

 

Das Schweizer Urheberrecht schützt bereits heute Interpreten von Musik und Filmschauspieler gleichermassen. Die Ratifizierung des Vertrags von Peking erfordert deshalb keine Gesetzesänderung. Sie dehnt den Schutz der Schweizer Filmschauspieler auf die anderen Mitgliedstaaten aus. Mit der Ratifizierung setzt die Schweiz ein deutliches Signal, dass sie für einen gleichberechtigten Schutz von Musikern und Schauspielern auf internationaler Ebene einsteht.

 

Vertrag von Marrakesch

Der Vertrag von Marrakesch verbessert den Zugang zu Werken für Menschen mit Sehbehinderungen, indem er die Herstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer für sie zugänglichen Form gesetzlich erlaubt.

 

Die im schweizerischen Urheberrechtsgesetz enthaltene Regelung für einen verbesserten Zugang zu Werken für Menschen mit Behinderungen erfüllt bereits die meisten Vertragsverpflichtungen. Eine punktuelle Gesetzesänderung ist allerdings notwendig: Das geltende Recht lässt nur die Einfuhr von Werkexemplaren zu, die im Ursprungsland entweder vom Urheber selber oder mit seiner Zustimmung veräussert wurden. Nicht erlaubt ist hingegen die Einfuhr von Werkexemplaren, die in einem Vertragsstaat gemäss einer gesetzlichen Schranke hergestellt wurden. Damit das künftig auch möglich ist, wird der Geltungsbereich der Regelung entsprechend erweitert.

 

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