Beanstandung der Zugriffskarte eines Kabelnetzbetreibers

Eine Konsumentenschutzorganisation hat der BTM mit einer Ende Mai 2010 eingereichten Meldung die von einem Kabelnetzbetreiber als Alternative zur Set-Top-Box eingeführte Steckkarte zur Entschlüsselung von digitalen Fernsehprogrammen beanstandet. Es wurde geltend gemacht, mit der Steckkarte sei eine Kopiersperre verbunden, die das Aufzeichnen von Sendungen verunmögliche und dadurch die Schutzausname des Eigengebrauchs beeinträchtigen würde.

Die Abklärungen der BTM haben ergeben, dass die mit der Steckkarte verbundene Kopierschutzvorrichtung eingerichtet worden ist, um insbesondere audiovisuelle Werke, die über Bezahldienste (Pay-TV und Video-on-Demand) angeboten werden, vor unerlaubten Verwendungen zu schützen. Die Steckkarte wurde jedoch bereits angeboten, bevor die Steuerungssoftware für ihren dynamischen Kopierschutz vorlag. Das führte dazu, dass die Kopiersperre auch das Aufzeichnen der zum Grundangebot gehörenden Fernsehsendungen verhinderte und somit in diesem Bereich eine unbeabsichtigte, aber auch ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Schutzausnahme des Eigengebrauchs verursacht hat. Diese technisch bedingte Beeinträchtigung war jedoch auf die kurze Zeitspanne bis zur Lieferung der Steuerungssoftware für die dynamische Kopierschutzvorrichtung beschränkt. Danach ist die Anwendung der Kopiersperre umgehend auf die geschützten Inhalte der Bezahldienste beschränkt worden. Ausserdem hatte der Kabelnetzbetreiber seinen Kunden davon Mitteilung gemacht, dass die Verwendung der Steckkarte vorübergehend zu einer generellen Kopiersperre führen würde.

Die von der Konsumentenschutzorganisation beanstandete Beeinträchtigung des Eigengebrauchs von digitalen Fernsehsendungen ist somit behoben worden. Die BTM wurde jedoch ersucht, die steuerbaren Kopierschutzvorrichtungen im Bereich des Kabelfernsehens im Auge zu behalten, um missbräuchlichen Anwendungen derselben vorzubeugen.

 

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