Wie darf ich eine Fotografie nutzen?

Facebook, Twitter, Instagram – heute wird im Internet wild gepostet und geteilt… und häufig werden dabei auch ungefragt fremde Fotografien verwendet. Achtung: So einfach es heute ist, auf solchen Plattformen Fotografien zu posten und zu teilen, so schnell kann man eine Urheberrechtsverletzung begehen.

 

Das Urheberrecht schützt sämtliche Fotografien und ähnlich wie Fotografien hergestellte Abbildungen, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden und von Menschen gemacht wurden. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Fotografien individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Geschützt sind sowohl Fotografien von professionellen Fotografen als auch die Fotografien von Laien, also beispielsweise Presse- und Produktbilder ebenso wie alltägliche Familien- und Urlaubsfotos.

 

Fotografien ohne individuellen Charakter sind seit dem Inkrafttreten der Revision des Urheberrechtsgesetzes am 1. April 2020 urheberrechtlich geschützt. Wurde eine Fotografie ohne individuellen Charakter vor der Revision ohne Erlaubnis des Fotografen genutzt, so kann die betreffende Nutzung weiterhin erfolgen. Eine nachträgliche Erlaubnis ist für die bereits erfolgte Nutzung nicht erforderlich. Dies gilt auch für Nutzungen von Fotografien ohne individuellen Charakter auf einer Internetseite. Jede neue Nutzung derselben Fotografie nach Inkrafttreten der Revision bedarf hingegen der Erlaubnis des Fotografen.

 

Wer fremde Fotografien nutzen möchte, braucht grundsätzlich immer die Erlaubnis des Fotografen, solange der Urheberrechtsschutz nicht abgelaufen ist. Für Fotografien mit individuellem Charakter endet die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Fotografien ohne individuellen Charakter sind ab ihrer Herstellung während 50 Jahren geschützt.

 

Beim Nutzen von fremden Fotos auf dem Internet gibt es eine Ausnahme: Solange die Nutzung technisch gesehen eine Verlinkung darstellt, die vom ursprünglichen Inhalt abhängig ist, bedarf es keiner Erlaubnis des Fotografen. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein sich bereits auf Facebook befindliches Foto von einem anderen Nutzer auf Facebook geteilt wird. Wenn man hingegen ein Instagram- Foto eines Dritten teilt, wird der Inhalt technisch gesehen erneut hochgeladen. Ein solch erneutes Hochladen stellt keine Verlinkung dar und bedarf in jedem Fall die Einwilligung des Fotografen.

 

Tipps für die Nutzung von Fotos

 

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