Begriffsbestimmung und Beispiele

Im Gegensatz zum Begriff «Personendaten» enthält die Schweizer Gesetzgebung keine Definition des Begriffs «Sachdaten». Diese können nur als Gegenteil des im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verankerten Begriffs «Personendaten» definiert werden: «Daten, die keine Personendaten sind».


Diese Definition bietet jedoch keine Grundlage, um eindeutig zu bestimmen, ob Daten als «Personendaten» oder «Sachdaten» zu betrachten sind. Die Unterscheidung zwischen Personendaten und Sachdaten ist jedoch von zentraler Bedeutung, weil im ersten Fall die Verarbeitung den strengen Bestimmungen des DSG untersteht, während im zweiten Fall die Regeln des DSG nicht zur Anwendung gelangen.


Meteorologische und topografische Daten, Katasterinformationen und von Maschinen (z. B. Werkzeugmaschinen in industriellen Produktionsketten) erzeugte Daten sind eindeutig Sachdaten.


Auch die obligatorischen Angaben auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Verzeichnisse der touristischen Sehenswürdigkeiten einer Stadt oder Region sind Sachdaten. Letztere werden im Übrigen von verschiedenen Teilnehmern desselben Marktes in der Schweiz bereits zusammengeführt (eine «Zugangslösung» unter vielen) und gemeinsam kommerziell bewirtschaftet.

 
 
 

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