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Genetische Ressourcen, Traditionelles Wissen und Folklore
National: Offenlegungserfordernis im schweizerischen Patentgesetz
Art. 49a des Patentgesetzes (PatG) verpflichtet die Anmelder von Patenten in der Schweiz, Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource bzw. von traditionellem Wissen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu machen.
Fehlt in der Patentanmeldung eine Erklärung über die Quelle der genetischen Ressource bzw. des traditionellen Wissens, setzt das IGE dem Patentanmelder eine Frist zur Behebung des Mangels und weist das Gesuch bei unbenutztem Fristablauf zurück. Die vorsätzliche Falschangabe der Quelle wird mit Busse bestraft. Zudem kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils anordnen (Art. 81a PatG).
Dokumente & Links
- Patentgesetz (pdf)
- Botschaft (Ausführungen zur Offenlegung der Quelle, S. 80-83; pdf)
- Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen (s. Seiten 81-83)
- Eingabe der Schweiz im IGC 16 2010 zum Offenlegungserfordernis im Patentgesetz (Englisch)
- Eingabe der Schweiz im IGC 31 2016 zum Offenlegungserfordernis im Patentgesetz (Englisch)
- Gutachten über die Vereinbarkeit der Verpflichtung zur Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen in Patentanmeldungen mit dem PCT und dem PLT (französisch)
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