Genetische Ressourcen, Traditionelles Wissen und Folklore

National: Offenlegungserfordernis im schweizerischen Patentgesetz

 

Art. 49a des Patentgesetzes (PatG) verpflichtet die Anmelder von Patenten in der Schweiz, Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource bzw. von traditionellem Wissen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu machen.

 

Fehlt in der Patentanmeldung eine Erklärung über die Quelle der genetischen Ressource bzw. des traditionellen Wissens, setzt das IGE dem Patentanmelder eine Frist zur Behebung des Mangels und weist das Gesuch bei unbenutztem Fristablauf zurück. Die vorsätzliche Falschangabe der Quelle wird mit Busse bestraft. Zudem kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils anordnen (Art. 81a PatG).

 
 

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