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Urheberrecht
Das Urheberrecht (welches dem «Copyright» der angelsächsischen Gesetzgebung entspricht) schützt Werke der Literatur und Kunst. Es ist Form- und nicht Inhaltsschutz. Gegenstand des Schutzes ist deshalb das konkrete Werk, in dem die Idee zum Ausdruck gelangt und nicht die Idee oder das Konzept selbst. Beispiel: Eine wissenschaftliche Abhandlung über die Relativitätstheorie von Albert Einstein ist urheberrechtlich als Sprachwerk geschützt, nicht aber die Theorie als solche.
Der Schutz des Urheberrechts gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist eine Hinterlegung notwendig. Es werden keine Register geführt.
Der Nutzen: Der Urheber kann darüber bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. «Verwenden» umfasst insbesondere das Vervielfältigen, das Verbreiten, das Zugänglichmachen (z.B. das Werk in das Internet stellen), das Auf- und das Vorführen, das Senden und Weitersenden sowie das Bearbeiten (z.B. das Werk übersetzen).
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Aktuelles
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23.10.2024 | Veranstaltung, Herkunftsangaben, IGE.IPI, News
Internationales Treffen von juristischen Experten für geografische Angaben
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18.09.2024 | Veranstaltung, Veranstaltungen
Conférence sur le partage de données – 17 octobre 2024
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