Schritt 3: Priorität

Das Prioritätsrecht erlaubt es Ihnen, für die internationale Registrierung das Datum einer früheren Anmeldung derselben Marke in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) als Hinterlegungsdatum zu beanspruchen. Damit wird die internationale Marke früher geschützt. Es muss sich dabei um die erste Anmeldung Ihrer Marke handeln und bis zur Anmeldung der internationalen Registrierung dürfen nicht mehr als sechs Monate vergangen sein.

 

Wählen Sie nun alle Länder, für die Sie eine Priorität oder Teilpriorität geltend machen wollen, und geben Sie die Prioritäts-, d. h. die Markennummer, sowie das Prioritätsdatum an. Teilpriorität heisst, dass Sie die Priorität nur für einzelne Waren- und Dienstleistungen beanspruchen.

 

Berechnung der Prioritätsfrist

Die sechsmonatige Prioritätsfrist beginnt mit der Hinterlegung der Erstanmeldung zu laufen.

 

Wichtig zu wissen: Wenn Sie die internationale Registrierung auf die eingetragene (und nicht die angemeldete) Basismarke stützen wollen, erhält die internationale Registrierung erst ein Gesuchsdatum, wenn die Basismarke eingetragen ist. Auch wenn Sie uns das Gesuch um internationale Registrierung schon vorher eingereicht haben.

 

Um Ihnen die Priorität der Schweizer Hinterlegung zu sichern, setzen wir deshalb alles daran, die Basismarke innerhalb von sechs Monaten einzutragen. Voraussetzung ist, dass wir früh genug über das hängige Gesuch um internationale Registrierung im Bilde sind. Im Idealfall reichen Sie es uns unverzüglich nach der Einreichung des Schweizer Gesuchs ein.

 

Beachten Sie, dass für internationale Gesuche, für welche eine ausländische Priorität beansprucht wird, die sechsmonatige Frist mit dem Hinterlegungsdatum im Ausland beginnt.

 

Wahrung der Priorität bei späterer Markeneintragung

Es kann vorkommen, dass wir die Basismarke – trotz Prioritätsanspruch im Gesuch um internationale Registrierung – nicht innerhalb von sechs Monaten eintragen können; z. B. wegen einer offenen Beanstandung oder weil das Gesuch um internationale Registrierung erst spät eingereicht worden ist. Wenn Sie in einem solchen Fall das Gesuch um internationale Registrierung gestützt auf die Basiseintragung eingereicht haben, liegt es in Ihrer Verantwortung, uns vor Ablauf der Prioritätsfrist mitzuteilen, dass das Gesuch umgehend, d. h. noch vor der Markeneintragung, an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weitergeleitet werden soll. Senden Sie uns dazu eine Mitteilung an tm.adminnot shown@ekomm.ipito make life hard for spam bots.ch. Eventualanträge wie z. B. «Falls die Basismarke nicht innerhalb der Prioritätsfrist eingetragen wird, soll die internationale Registrierung gestützt auf das hängige Schweizer Gesuch erfolgen» werden vom IGE nicht berücksichtigt.

 

Schutzbeginn ohne Priorität

Falls Sie keine Priorität beanspruchen und vorausgesetzt, die benannten Vertragsparteien gewähren später den Schutz, beginnt der Schutz der internationalen Registrierung wie folgt:

 

  • vom Datum des Eingangs Ihres Gesuchs beim IGE an, falls sich dieses auf ein Schweizer Gesuch oder eine bereits eingetragene Schweizer Marke stützt

  • vom Datum der Eintragung der Schweizer Basismarke an, wenn sich das Gesuch auf die Eintragung der Basismarke stützt, aber vor der Eintragung der Basismarke eingereicht wird

 
 

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