Das Problem: Blog Posts und YouTube
Eine Erfindung muss bei der Anmeldung beim Patentamt neu sein. Alle Innovationen, die ab dem Tag zuvor weltweit öffentlich zugänglich sind, gelten nicht mehr als neu. Sie gehören zum sogenannten Stand der Technik. Wenn ein Startup die technische Lösung vor der Anmeldung im Blog, auf YouTube oder auf eine andere Art detailliert öffentlich macht, ist sie bei der Anmeldung veraltet – und damit nicht mehr patentierbar. Form und Quelle der Veröffentlichung spielen keine Rolle. So gehören auch Zeitungsinserate, Aufsätze oder ein Vortrag dazu. Das Verhalten wird in der Fachsprache als neuheitsschädlich bezeichnet bzw. die Person zerstört mit der verfrühten Veröffentlichung die Neuheit.
Es ist jedoch möglich, eine Intention oder ein technisches Problem zu offenbaren, wenn es inhaltlich und technisch vage bleibt. Hier empfiehlt es sich, dies frühzeitig mit einem Patentanwalt vor der Anmeldung zu besprechen.
Entscheidend ist, dass die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dabei zählt nur, dass die Möglichkeit bestanden hat, dass es jemand erfährt. Sogar ein lautes Gespräch mit Freunden im Restaurant kann als Veröffentlichung gewertet werden, wenn jemand zugehört hat.
Die Lösung: Bis zur Anmeldung schweigen und Verträge nutzen
Geheimhaltung ist von zentraler Bedeutung, auch wenn der Drang gross ist, über die grossartige Entdeckung zu sprechen. Hier sollte man Ruhe bewahren. Ist die Erfindung angemeldet, darf man gesprächiger werden.
1. Grundsatz Schweigen ist Gold: Die Erfindung sollte man bis zur Anmeldung zum Patent geheim halten. Es darf nichts über die Erfindung in Fachzeitschriften oder im Netz erscheinen oder an einer Messe präsentiert werden.
2. Der Pitch über meine Erfindung: Startups haben auch vor der Patentanmeldung Kontakt mit Firmen und Investoren. In diesen Fällen unterschreibt die Gegenseite vor Gesprächen und Präsentationen eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA). Ausserdem: Die Technik nicht im Detail erklären, nur so viel, wie nötig ist. Die Lösung zeigen, aber nicht den Weg dahin. Wer z. B. mit einer Werkstatt oder einem Konstruktionsbüro zusammenarbeitet, sollte ebenfalls vorab eine NDA unterschreiben lassen.
3. Klarheit schaffen: Ist meine Erfindung neu? Vor der Anmeldung braucht es Klarheit über die eigene Erfindung. Hat z.B. bereits ein anderes Unternehmen eine ähnliche Innovation im Einsatz? Ist meine Erfindung überhaupt neu? Das und mehr lässt sich mit einer Begleiteten Patentrecherche klären. Die Recherche dient auch der Inspiration und zeigt, in welchem Branchenumfeld man sich bewegt.
4. Unterstützung holen: Bei Fragen rund um das Thema helfen Experten. Beim IGE erhalten Startups erste Informationen über die Schutzmöglichkeiten des Geistigen Eigentums. Das IP-Beratungsnetzwerk führt eine Liste von Patentanwälten, die eine unentgeltliche Erstberatung von 45 Minuten anbieten.
Deshalb: Die Erfindung geheim behalten, cool bleiben und sich Gedanken über die nächsten Schritte machen.