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Urheberrecht: Wie «Schränzen», so dass auch Komponistinnen und Musiker mitwippen?
Eine Fasnacht ohne Musik? Undenkbar. Egal, ob David Hasselhoffs «Looking for freedom», Raffaella Carràs «Pedro» oder traditionelle Fasnachtsmärsche für Stimmung in den Gassen oder im Festzelt sorgen: Meistens wird urheberrechtlich geschütztes Material genutzt. Wir erklären, was es dabei zu beachten gilt.
Ohne Musik keine Fasnacht. Doch wie steht es mit dem Urheberrecht?
Der urheberrechtliche Schutz
Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören auch Werke der Musik. Der Schutz gilt aber nicht unbeschränkt: 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers werden Werke «gemeinfrei» und können ohne Einschränkungen verwendet werden. Jeder darf nach Ablauf dieser Frist ein Musikstück nutzen, kopieren, verbreiten oder verändern. Allerdings gilt dies nur für das Originalwerk: Arrangements (Bearbeitungen) können als «Werke zweiter Hand» geschützt sein, wenn mehr als bloss geringfügige Änderungen vorgenommen werden. Hier müsste man zur Berechnung der Gemeinfreiheit nicht nur das Todesdatum der Komponistin, sondern auch jenes des Arrangeurs berücksichtigen.
Die Ausnahme: Erleichterung durch Verbände und Gesamtverträge
Muss für jede Werknutzung (also jedes Musikstück) eine Entschädigung bezahlt werden? Nein. Es gibt einige Ausnahmen. Generell muss etwa niemand für eine private Nutzung (zum Beispiel an einer Hochzeitsfeier) Lizenzgebühren entrichten. Für öffentliche Veranstaltungen ist hingegen eine Entschädigung geschuldet. Allerdings gibt es spezifische Ausnahmen oder vergünstigte Konditionen, die sich aus vertraglichen Regelungen zwischen Verbänden und der SUISA ergeben. So hat beispielsweise der HEFARI Fasnachtsverband Schweiz für seine Mitglieder einen Gesamtvertrag mit der SUISA geschlossen. Darin wurde etwa festgelegt, dass Fasnachtsumzüge, Kinderveranstaltungen sowie musikalische Aufführungen auf Strassen in kleinen Gruppen und ohne vorherige Ankündigung oder Programm nicht gebührenpflichtig sind. Zudem bestehen gewisse administrative Erleichterungen, indem die Deklaration nur gegenüber dem Verband erfolgt und bei gleichbleibenden Veranstaltungen über mehrere Jahre gültig ist. Neben dem HEFARI verfügen beispielsweise auch der Schweizerische Blasmusikverband und die Schweizerische Chorvereinigung über Gesamtverträge mit der SUISA.
Die Navigation durch gesetzliche und vertragliche Vorgaben kann abschrecken. Allerdings lässt sich anhand der nachfolgenden drei «G» Orientierung schaffen, so dass auch Komponistinnen, Musiker und Musikverlegerinnen bei der nächsten Party – an der Fasnacht oder zu einem anderen Anlass – mitwippen.
3G: Geschützt, Gemeldet, Gefragt
Geschützt: Werke wie Musikstücke sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Lizenz oder ohne gesetzliche Erlaubnis verwendet werden. Lizenzen erteilen prinzipiell die Urheber. Wenn diese individuelle Verwertung nicht möglich oder nicht erwünscht ist, schreibt das Gesetz die kollektive Verwertung vor. In diesen Fällen nehmen die Verwertungsgesellschaften die Urheberrechte wahr und vergeben Lizenzen. Kommt eine urheberrechtliche Schranke (Ausnahme) zur Anwendung, so darf das Werk ebenfalls verwendet werden. Schranken gibt es etwa für den Privatgebrauch, Nutzungen in Schulen oder für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse.
Gemeldet: Damit die Verwertungsgesellschaften ihre Aufgabe wahrnehmen können, müssen Werknutzungen gemeldet werden. Im Musikbereich gibt es zwei Gesellschaften, die SUISA (Rechte der Autoren und Komponisten) und die SWISSPERFORM (Rechte der Interpreten). Die SUISA bildet die gemeinsame Inkassostelle und damit die erste Anlaufstelle. Darüber hinaus gibt es drei weitere Verwertungsgesellschaften für andere Werkkategorien: ProLitteris (Rechte an Literatur, Fotografie und bildender Kunst), Société Suisse des Auteurs (SSA, Rechte an wort- und musikdramatischen Werken und audiovisuellen Werken) und Suissimage (Rechte an audiovisuellen Werken).
Gefragt: Besteht Unklarheit darüber, ob eine vergütungspflichtige Nutzung vorliegt, so sollte bei fachkundigen Stellen nachgefragt werden. Dazu gehören insbesondere die Verwertungsgesellschaften und die Branchenverbände, die Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen haben.
Fasnacht Luzern (2023): Werke wie Musikstücke sind ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch geschützt. Für die Nutzung an der Fasnacht beispielsweise holen die Veranstalter bei der Verwertungsgesellschaft SUISA die Erlaubnis ein. Bild: iStock