Das Urheberrecht gibt dem Urheber oder der Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Was bedeutet dies für das Training und den Einsatz von KI-Modellen? Aus urheberrechtlicher Perspektive stehen verschiedene Aspekte im Vordergrund, je nachdem welcher technische Vorgang zur Beurteilung steht.
1. Erstellung des Trainingsdatensatzes
Für die Erstellung eines Datensatzes zum Training von KI-Modellen (siehe Infobox) werden regelmässig urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Texte, Bilder oder Musik) verwendet. Oft werden diese Inhalte automatisiert und ohne Zustimmung (Lizenz) der Rechteinhaber in den Datensatz aufgenommen. Für die Urheber und Urheberinnen ist kaum feststellbar, ob ihre Werke in einem Datensatz verwendet wurden. Die Rechteinhaber verlangen deshalb, wie im AI-Act der EU bereits vorgesehen, auch in der Schweiz eine Transparenzpflicht in Bezug auf Daten, welche für ein KI-Training verwendet wurden.
2. Training des KI-Modells
Beim Training eines KI-Modells werden die bereitgestellten Daten analysiert und verarbeitet. Das Modell erkennt Muster in den Daten und passt seine Parameter an. Da die Trainingsdatensätze oft geschützte Inhalte aufweisen, wird seitens der Politik nun eine ausdrückliche Anerkennung des KI-Trainings mit Werken und der KI-Verwendung als ausschliessliches Recht im Gesetz gefordert (24.4596 Mo. Gössi «Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch»): Das Gesetz soll klarstellen, dass für das KI-Training zwingend Lizenzen einzuholen sind.
3. Einsatz des KI-Modells
Der Einsatz des trainierten KI-Modells kann ebenfalls urheberrechtliche Auswirkungen haben. Sind in KI-generiertem Material (Output) urheberrechtlich geschützte Werke (oder Teile davon) erkennbar, könnte der Output als Bearbeitung eines Werkes eingestuft werden. Um den Output legal zu verwenden, wären entsprechende Lizenzen erforderlich. Einen solchen Output ohne Lizenz zu nutzen, kann rechtliche Folgen haben, wie zum Beispiel Schadenersatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urheberrechtsverletzung unbeabsichtigt erfolgt ist. Hier wird noch genauer zu klären sein, ob den Anbietern einer KI-Anwendung (siehe Infobox) eine Pflicht auferlegt werden soll, die KI-Anwendung so auszugestalten, dass dem Urheberrecht Rechnung getragen wird.
Der KI-generierte Output könnte ferner selbst unter Schutz stehen, was zusätzliche urheberrechtliche Probleme aufwirft. Der Output könnte geschützt sein, sofern er als Ausdruck einer menschlichen, geistigen Schöpfung eingestuft werden kann und hinreichend individuell ist. Dazu kann es kommen, wenn ein Mensch eine eigene kreative Leistung erbringt und das KI-Modell lediglich als Werkzeug nutzt. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Nutzer durch gezielte Prompts kreativen Einfluss auf den Output nimmt, z.B. wenn er eigene Zeichnungen oder Bilder als Prompt eingibt.
Der Bundesrat hat entschieden, im KI-Bereich einen sektorenbezogenen Ansatz zu verfolgen (siehe «KI-Regulierung Schweiz: Bundesrat mit sektoralem Ansatz» vom 20.2.2025). In Bezug auf das Urheberrecht will er Rechtssicherheit schaffen, um den Innovationsstandort Schweiz und die Kreativwirtschaft gleichermassen zu stärken. Hierbei ist das IGE federführend.
Infobox
Ein KI-Modell ist ein trainiertes mathematisches Modell, das Daten analysiert und Vorhersagen trifft.
Beispiele: Sprachmodelle, Bilderkennungsmodelle.
Eine KI-Anwendung (auch KI-Tool) ist eine nutzerfreundliche Anwendung, die auf einem KI-Modell basiert und für spezifische Aufgaben optimiert worden ist.
Beispiele: Tools für KI-gestützte Textgenerierung, Tools für KI-gestützte Gesichtserkennung.