|

Besteht am Christkind ein Monopol?

Wer erinnert sich nicht gerne an die unbeschwerte Weihnachtszeit, als man als Kind mit roten Wangen und erwartungsvoll glitzernden Augen jede Bewegung der Eltern in der frohen Erwartung des Christkindes überwachte? Vielleicht entdecken Sie dieses Phänomen in den kommenden Tagen auch bei Ihren Kindern. Aber dürfen Sie am 24. Dezember «das Christkind war da!» durch die Stube rufen?

Symbolbild
Copyright iStock

Wer das internationale Markenregister (in Englisch) konsultiert, findet unter der Eintragungsnummer 920121A die Marke «Tschibo – Offizieller Partner des Christkindes». Ist das Christkind somit unter die Franchiser gegangen? Die Akten weisen keinen Lizenzvertrag aus. Doch die Frage bleibt: welche Rechte kann der Markeninhaber gegenüber allen Nutzern der Bezeichnung «Christkind» geltend machen?

 

Was ist der Schutzumfang einer Marke?

Eine Marke gibt dem Inhaber im entsprechenden Land ein Monopolrecht zur Benutzung des eingetragenen Zeichens. Dieser Schutz gilt für die im Register aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen. Die Marke «Tschibo – Offizieller Partner des Christkindes» ist unter anderem für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Kleider, Spielwaren und Patisserie in der Schweiz eingetragen. Müssen wir wegen der Verwendung des Begriffs «Christkind» in der eingetragenen Marke nun auf Figuren wie einen Weihnachtswichtel, Heilig-Nacht-Troll oder eine Bescherungs-Fee ausweichen, wenn wir Geschenke in den geschützten Warensegmenten unter den Weihnachtsbaum legen? Vielleicht wäre auch eine Petition bei der Post hilfreich, die anregt, dass Postbotinnen und Postboten ab dem 1. Dezember, die Pakete bringen, nur noch mit umgeschnallten Engelsflügeln vor der Türe stehen dürfen.

 

Alles nicht so schlimm!

Entwarnung! Zumindest im Moment bleibt uns (und den Postangestellten) dieses kulturelle Horrorszenario erspart. Einerseits ist mit der Eintragung der Wortfolge «Anbieter – Offizieller Partner des Christkindes» noch keine Aussage über die Schutzfähigkeit als Marke des Ausdrucks «Christkind» gemacht. Andererseits beschränkt sich der Schutz auf wenigstens gleichartige Waren oder Dienstleistungen im Vergleich zu den eingetragenen. Das Markenrecht kennt dafür den Begriff des «Spezialitätsprinzips». Wenn das «Christkind» also alle Geschenke unter den Weihnachtsbaum gelegt hat, so hat es damit eine Versand- und Transportdienstleistung erbracht. Diese Dienstleistungen werden aber durch die eingetragene Marke nicht geschützt!

 

Es bleibt somit dabei: Wer seine Liebsten an Weihnachten mit dem Ruf «das Christkind war da!» zum frohen Fest einlädt, schenkt allerorts viel Freude und verstösst gegen keine Markenrechte. Einschränkungen erdulden wir in diesen Tagen gezwungenermassen alle bereits genug. Da sind Augenblicke von kindlich ungetrübter Freude sowie kleinen wie grossen Gesten der Zuneigung, des Vertrauens und des Aneinanderdenkens umso wichtiger.

 

Wir wünschen Ihnen eine wunderbare Weihnachtszeit und frohe Festtage.

Zur Übersicht

Artikel teilen