Der fiktive Unternehmer Balz Hasler braucht ein Titelbild für seinen Produktkatalog. Mit der Google-Suche kommt er nach wenigen Minuten zum gewünschten Sujet, das er auch gleich herunterlädt. «Das Internet ist einfach praktisch», freut er sich und schickt das Bild in die Druckerei. Kurz nach der Erscheinung des Katalogs wird es aber kompliziert: Eine Anwaltskanzlei hat ihm eine Rechnung geschickt. Denn der Geschäftsführer hat mit der Verwendung des Fotos einen Fehler begangen. Das Foto ist urheberrechtlich geschützt und somit hätte er den Rechteinhaber fragen müssen. Wir zeigen, was Hasler und auch Sie zu beachten haben.
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Fotos für Ihr KMU: So machen Sie es richtig
In der Schweiz ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt. Das hat auch Auswirkungen auf Unternehmen. Wir zeigen, worauf KMU bei der Bildverwendung achten müssen.
Grundsätze
Halten Sie sich an folgende Grundsätze:
- Fotografien sind regelmässig rechtlich geschützt.
- Verwenden Sie daher - wann immer möglich - eigene Bilder.
- Für jede Verwendung fremder Fotos müssen Sie eine Erlaubnis der Rechteinhaber einholen.
Haben Sie Fotos aus dem (privaten) Archiv? Selbst gemachte Fotos dürfen Sie frei verwenden. Oder Sie engagieren einen Profi-Fotografen, der eine Bildwelt Ihres Unternehmens erstellt. Mit einem entsprechenden Vertrag gehen die Nutzungsrechte an den Bildern an Sie über. Gleiches gilt, wenn Sie Fotos nutzen möchten, die Angestellte gemacht haben. Legen Sie in der Vereinbarung die zeitliche und räumliche Verwendung der Bilder fest und in welchem Umfang sie gebraucht werden dürfen.
Aus Beweisgründen sollten Vereinbarungen für die Verwendung fremder Bilder immer schriftlich vorliegen (E-Mail-Bestätigung genügt). Wurde eine Vereinbarung nur mündlich getroffen oder wurde nichts vereinbart und es kommt zu einem Rechtsstreit, wird am Ende ein Richter entscheiden – mit ungewissem Ausgang.
Bilder aus dem Internet
Eine weitere Möglichkeit sind Websites mit einer Bilddatenbank. Hier kauft man für die gewünschte Bildnutzung eine spezifische Lizenz. Ein Blick in die AGB der Bilddatenbanken ist wichtig. Dort ist dann oft zu lesen, dass die Datenbank nicht garantiert, die nötigen Rechte an den Bildern zu besitzen, um diese zu lizenzieren (Stichwort: AGB und evtl. fehlende Rechte). Eine Bildersuche via Google mit dem Suchfilter «Nutzungsrechte» stellt ebenfalls keine zuverlässige Bildquelle dar.
Bilder in der Firmen-Präsentation
Beachten Sie die vorab genannten Grundsätze auch bei Powerpoint-Präsentationen. Soweit dies mit dem jeweiligen Rechteinhaber vereinbart wurde, darf man ein Hand-out der Präsentation mit dem Bild verteilen. Ohne konkrete Erlaubnis/Lizenz ist dies jedoch nicht zulässig.
Die rein betriebsinterne Nutzung von Bildmaterial von Dritten in Präsentationen und im Intranet des Unternehmens ist über Branchenvereinbarungen erlaubt.
Persönlichkeitsrechte beachten
Falls Sie Mitarbeiter für eine Broschüre, Firmen-Stockfotos oder dergleichen fotografieren, sollten Sie jeden Mitarbeiter einen Nutzungsvertrag unterschreiben lassen. Ein Widerruf seitens Mitarbeiter ist möglich, kann aber Schadenersatzpflichten auslösen. In aller Regel kommt das Persönlichkeitsrecht ins Spiel, sobald eine Person erkennbar aufgenommen wird. Dann braucht es bereits für die Aufnahme selber eine Einwilligung und dann auch für die Verwendung der Aufnahme. Alle müssen also mit der Aufnahme des Fotos und seiner Verwendung einverstanden sein (Stichwort: Recht am eigenen Bild).
Spezialfall Bildzitat
Ein Spezialfall stellt das Bildzitat dar. Wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, darf man ohne Erlaubnis des Rechteinhabers das Bild zitieren (verwenden).
- Belegfunktion: Die Präsentation muss sich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen.
- Umfang: Ein Bild darf man nur in dem Umfang verwenden, welcher für die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bild notwendig ist. Das zitierte Bild darf man verkleinern und vergrössern. Zudem kann man auch nur einen Ausschnitt des Bildes verwenden.
- Quelle: Ein Bildzitat muss man als solches kennzeichnen und die Quelle angegeben. Enthält diese eine Urheberbezeichnung, so muss man diese auch angeben.
Weitere Informationen zum Thema: Fotografienschutz