Mediencoach Oliver Schröder spricht im Podcast mit Dr. Sina Wulfmeyer über künstliche Intelligenz. Sie ist Chief Data Officer at Unique AG und Vortragsreisende in Sachen Chat GPT & Co. Im Talk ergeben sich aus der Sicht des Urheberrechts einige spannende Fragen. Diese beantwortet nachfolgend Emanuel Meyer, Leiter Abteilung Urheberrecht beim IGE.
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«Wer von der KI einen Rap im Stil eines bestimmten Künstlers verlangt, geht ein Risiko ein»
Wie verhält es sich mit dem Urheberrecht, wenn man Chat GPT mit Inputs von anderen Künstlern füttert? Emanuel Meyer, Leiter Urheberrecht beim IGE, nimmt Stellung.
Die Eingabe bei Chat GPT
Die sogenannten generative KI schafft Neues aus Vorbestehendem. Die ungefragte Verwendung vorbestehender Texte oder Bilder hat zahlreiche Kreative verärgert, die darin eine Urheberrechtsverletzung sehen.
So klar ist die Sachlage jedoch nicht, denn die generative KI interessiert sich nicht für die Schönheit der Sprache, sondern analysiert Daten – und diese sind nicht urheberrechtlich geschützt. Letztlich werden die Gerichte zu entscheiden haben, ob die ungefragte Verwendung von Werken zum Training von KI eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bereits heute sind mehrere Verfahren in den USA und in England anhängig.
Das Ergebnis von Chat GPT
Wer, wie im Podcast angesprochen, von einer KI einen Rap «im Stil von Eminem» verlangt, geht dennoch ein Risiko ein. Die Arbeitsweise generativer KI ist eine Black Box. Man kann nicht ausschliessen, dass man einen Rap von Eminem erhält und nicht nur einen «im Stil von». Wer aber einen (abgeänderten) Rap von Eminem weiterverwendet, verletzt das Urheberrecht und kann sich nicht damit entschuldigen, dass es der Fehler der KI gewesen sei.
Und der Künstler?
Aber auch ohne Urheberrechtsverletzung hat der Nutzer der generativen KI die juristischen Klippen nicht umschifft. Dass jemand dermassen eng an der Person von Eminem anknüpft, dass ein Imagetransfer erfolgt oder ihm ein Werk, welches er gar nicht geschaffen hat, untergeschoben wird, muss sich Eminem als Person und Künstler nicht gefallen lassen – selbst wenn weder er selbst, noch seine Stimme, noch sein Oeuvre direkt verwendet werden. In seiner amerikanischen Heimat kann Eminem seine Publicity Rights (das amerikanische Gegenstück zu den Persönlichkeitsrechten europäischen Zuschnitts) geltend machen. In der Schweiz würde das über das Persönlichkeitsrecht (ZGB 28) gelöst und dürfte ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellen.
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