Falls diese Mail nicht korrekt angezeigt wird, klicken Sie bitte hier.

 
Logo
 

Newsletter IGE | IPI

12. Juni 2024

 
 

«Juristische Informationen», Nr. 2/2024

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen den Newsletter «Juristische Informationen» Nr. 2/2024 zukommen zu lassen, und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

 

 

Neuer WIPO-Vertrag über Geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und damit assoziiertes traditionelles Wissen verabschiedet

 

Nach über 20 Jahren Verhandlungen gelang es der internationalen Staatengemeinschaft in der Nacht auf Freitag, 24. Mai 2024, in Genf, einen neuen internationalen Vertrag über Geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und damit assoziiertes traditionelles Wissen zu verabschieden. 


Dieser Vertrag regelt die so genannte Offenlegung der Herkunft der genetischen Ressourcen und des damit assoziierten traditionellen Wissens in Patentanmeldungen. Die Schweiz kennt bereits eine solche Offenlegungspflicht im Patentgesetz (Art. 49a PatG) und war in der Folge massgebend an den Arbeiten der WIPO beteiligt.


Der Abschluss der Verhandlungen wurde insbesondere von den anwesenden indigenen Völkern sowie von den biodiversitätsreichen Ländern des Südens als grosser Erfolg gefeiert. Erstmals werden die Rechte der indigenen Völker sowie der Staaten an den genetischen Ressourcen in einem Abkommen über Geistiges Eigentum anerkannt. 


Aus Sicht der Schweiz kann der Abschluss ebenfalls als Erfolg angesehen werden. Einerseits stimmt der Ansatz der Offenlegungspflicht im neuen Vertrag der WIPO weitgehend mit der nationalen Offenlegungspflicht für genetische Ressourcen und damit assoziiertes traditionelles Wissen im Patentgesetz überein. Andererseits enthält der neue Vertrag Bestimmungen, die sowohl Innovationen an und mit genetischen Ressourcen und dem damit assoziierten traditionellen Wissen unterstützen, als auch zu einem besseren Schutz dieser Ressourcen bzw. dieses Wissens beitragen werden.


So wurde die Offenlegungspflicht als eine so genannte «Transparenzmassnahme» ausgestaltet, die für die Patentanmeldenden ohne zusätzlichen Aufwand einfach erfüllt werden kann. Zudem konnte klargestellt werden, dass bei der Nichteinhaltung dieser Offenlegungspflicht die zugesprochenen Patentrechte grundsätzlich nicht für ungültig erklärt werden können, ausser bei Falschangaben mit betrügerischer Absicht.


Das IGE wird den neuen Vertrag vorerst im Detail analysieren. Die Schweiz hat ein Jahr Zeit, den Vertrag zu unterzeichnen und anschliessend gegebenenfalls zu ratifizieren.

 
 

Freundliche Grüsse

 

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Felix Addor, Stv. Direktor

 

 
 
 
 

Newsletter-Abonnement bearbeiten oder kündigen

Kontakt

© ige 2024