Mit Newsletter 2018/12 Marken hatte das IGE über seine Praxis bezüglich des zweiten Schriftenwechsels informiert. Diese Praxis wird zwecks Verkürzung der Verfahrensdauer angepasst:
Wenn das IGE nach einem ersten Schriftenwechsel entscheidet, an seiner Zurückweisung festzuhalten, teilt es dies der Hinterlegerschaft oder deren Vertretung schriftlich mit und stellt in Aussicht, dass eine beschwerdefähige Verfügung frühestens zwei Monate nach Versand dieser Kurzmitteilung erlassen wird. Diese zweimonatige Periode, in der die Hinterlegerschaft oder deren Vertretung bei Bedarf eine weitere Eingabe machen kann, wird Anfang Februar 2024 auf einen Monat gekürzt. Sollte diese einmonatige Zeitspanne in Ausnahmefällen zu kurz sein (beispielsweise, weil das Zeichen geändert werden soll oder die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung angestrebt wird), kann mit dem IGE Kontakt aufgenommen werden.