Auf der Grundlage von BGE 140 III 109, E. 5.3.2 f. – ePostSelect (fig.) hat das Institut seine Praxis betreffend die Eintragung von Marken mit einem durchgesetzten Bestandteil (i.e. einem Bestandteil, der zu einem früheren Zeitpunkt als durchgesetzte Marke im schweizerischen Register eingetragen worden ist) überprüft.
Sofern ein entsprechender Antrag des Hinterlegers vorliegt, wird es weiterhin Zeichen, die aus der Kombination einer durchgesetzten Marke mit weiteren, nicht-unterscheidungskräftigen Elementen bestehen, als eintragungsfähig (unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig) bewerten.
Zeichenseitig ist hierfür wie bis anhin vorausgesetzt, dass die durchgesetzte Marke im neuen Zeichen als solche erkannt wird und den Gesamteindruck wesentlich beeinflusst (ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, welche für die Ermittlung der originären Unterscheidungskraft zusammengesetzter Zeichen gelten). Neu und per sofort wird das Institut die Verkehrsdurchsetzung des fraglichen Bestandteils in jedem Einzelfall unter Abstellen auf den im Zeitpunkt des Entscheids verwirklichten Sachverhalt und unter Anwendung der aktuellen Praxis überprüfen. Soweit die im früheren Verfahren eingereichten Gebrauchsbelege ungenügend sind, wird der Hinterleger solche nachreichen müssen; soweit im Rahmen des älteren Verfahrens keine Belege eingereicht worden sind, wird das Institut prüfen, ob die Notorietät der Verkehrsdurchsetzung nach wie vor zu bejahen ist. Zu beachten bleibt, dass die Berücksichtigung der Durchsetzung nach wie vor grundsätzlich nur für jene Waren und Dienstleistungen erfolgen kann, für welche sie im früheren Verfahren anerkannt wurde.
Im Fall der Eintragung wird im Register der Vermerk „‘XYZ‘: durchgesetzte Marke“ geführt.