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Newsletter IGE | IPI

30. November 2016

 
 
 

Newsletter 2016/11 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die November-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01    Übergangsrechtliche Fragen zum Inkrafttreten der Swissness-Gesetzgebung

02    Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union

 
 
 
 

01 Übergangsrechtliche Fragen zum Inkrafttreten der Swissness-Gesetzgebung

Am 1. Januar 2017 wird die neue „Swissness“-Gesetzgebung in Kraft treten. Die „Swissness“-Gesetzgebung umfasst die Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) sowie die Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) und die Teilrevision der Markenschutzverordnung (MSchV).
Die Einführung der „Swissness“-Gesetzgebung wird übergangsrechtlich nach den folgenden zwei Grundsätzen gehandhabt:

 
  • Zeichen, welche erst nach neuem Recht schutzfähig sind, dürfen keinen Schutzbeginn (Hinterlegungsdatum für Schweizer Marken oder „Date d’enregistrement“ für internationale Registrierungen) vor dem 1.1.2017 aufweisen.
  • Das neue Recht wird auf alle am 1.1.2017 noch hängigen Verfahren angewendet.
 

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Einschränkung der Dienstleistungen: Ab dem 1. Januar 2017 werden Marken, die eine Herkunftsangabe enthalten und für Dienstleistungen, hinterlegt wurden, entsprechend dem heutigen Vorgehen bei Waren eingeschränkt (bspw. „…; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizerischer Herkunft“).
  • Prioritätsbelege: Ab dem 1. Januar 2017 werden, ausser im Falle von Unklarheiten, keine Prioritätsbelege mehr eingereicht werden müssen. Bis Ende 2016 wird somit die Nachreichung von Prioritätsbelegen verlangt, sofern diese nicht eingereicht wurden. Läuft die Frist für diese Nachreichung erst am 1. Januar 2017 oder später ab, kann der Hinterleger aber auf die Nachreichung verzichten, da neues Recht zur Anwendung kommt.
    Davon ausgenommen sind Fälle, in denen eine Teilpriorität geltend gemacht wird. Diesfalls wird der Hinterleger ab dem 1. Januar 2017 aufgefordert, entweder seinen Prioritätsanspruch zu präzisieren und die Waren oder Dienstleistungen, für welche eine Priorität beansprucht wird, ausdrücklich zu nennen oder einen Prioritätsbeleg einzureichen.
  • Auskünfte über zurückgewiesene und zurückgezogene Gesuche: Ab dem 1. Januar 2017 können Auskünfte über zurückgewiesene Markeneintragungsgesuche eingeholt werden. Das IGE wird auf entsprechende Gesuche hin die Rechtsgrundlage der Zurückweisung bekannt geben. Über zurückgezogene Gesuche werden keine Auskünfte gegeben, ausser der Tatsache, dass die Löschung wegen eines Rückzuges erfolgte. Auskunft über die Zurückweisung bzw. Zurückziehung wird nur bei Zeichen gewährt, die ab dem 1. Januar 2017 endgültig zurückgewiesen bzw. zurückgezogen wurden. Bei Leitentscheiden wird die Information über die Zurückweisungsgründe durch Aufnahme in die Prüfungshilfe erfolgen.
  • Beanstandungen der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bei internationalen Registrierungen: Neu kann das IGE bei internationalen Registrierungen bei offensichtlich unrichtig formulierten Waren und Dienstleistungen eine Schutzverweigerung erlassen. Es kommt das zum Zeitpunkt des Entscheids (Erlass der provisorischen Schutzverweigerung oder der Mitteilung über die Schutzgewährung) geltende Recht zur Anwendung.
  • Hängige Schweizer Markeneintragungsgesuche, die gemäss neuem WSchG schutzfähig sind: Hierzu wird auf den Newsletter 2016/02 der Markenabteilung verwiesen.
 

02 Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union

Die Versammlung der Madrider Union, die vom 3. bis 11. Oktober 2016 in Genf (WIPO) abgehalten wurde, hat die Sistierung der Anwendung der Artikel 14.1 und 14.2)a) des Madrider Abkommens (MA) beschlossen. Diese Sistierung hat zur Folge, dass ein Beitritt zum MA nur dann möglich ist, wenn das betroffene Land gleichzeitig dem Madrider Protokoll (MP) beitritt. Ein gleichzeitiger Beitritt zum AM als auch zum PM ermöglicht den Benutzern, die Vorteile von Art. 9sexies MP zu geniessen. Dieser historische Beschluss dient der Vereinfachung des Madrider Systems, da Letzteres nunmehr durch ein einziges Abkommen geregelt wird, nämlich dem MP.

 

Die Versammlung hat zudem beschlossen, dass eine neue Prüfung der Anwendung von Artikel 9sexies 1)b) MP nur dann vorgenommen wird, wenn ein Mitglied der Madrider Union dem Internationalen Büro einen ausdrücklichen Antrag in diesem Sinne stellt. Solange kein solcher Antrag gestellt wird, gilt folgender Grundsatz: Zwischen Staaten, die gleichzeitig durch das MA und das MP gebunden sind, findet nur das MP Anwendung. Gibt einer dieser Staaten gleichwohl eine Erklärung bezüglich der Erhebung einer individuellen Gebühr (Art. 8.7 MP) oder eine Erklärung bezüglich der Verlängerung der Frist zum Erlass einer provisorischen Schutzverweigerung auf 18 Monate (Art. 5.2 MP) ab, dann ist diese Erklärung unwirksam. Diese Ausnahmen dienen dem Markeninhaber, da er von den Vorzügen des MP profitieren kann, ohne die Nachteile bezüglich Kosten und Prüfungsfrist ertragen zu müssen.

 

Schliesslich hat die Versammlung verschiedene Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zum MA und zum MP beschlossen, unter anderem die Einführung der Teilung von internationalen Registrierungen. Diese Änderungen werden in einem späteren Newsletter kommuniziert.

 

Weitere Informationen

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Iris Weber

Markenabteilung