01 Sistierung der Schweizer Markeneintragungsgesuche, die gemäss neuem WSchG schutzfähige Zeichen enthalten
Am 1. Januar 2017 tritt das neue Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG, SR 232.21) in Kraft. Eintragungsgesuche von Marken, die nach bisherigem Recht, nicht aber nach neuem Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, können unter dem neuen Recht geprüft werden, soweit der Markenhinterleger einverstanden ist, dass das Hinterlegungsdatum auf den 1. Januar 2017 verschoben wird. Betroffen sind für Waren hinterlegte Schweizer Marken, die eine Fahne oder ein anderes Hoheitszeichen im Sinn von Art. 10 WSchG enthalten (z.B. Schweizerkreuz oder Schweizerfahne). Das Institut wird die Verfahren auf Antrag hin sistieren, vorausgesetzt die Hinterlegungsgebühr wurde bezahlt und das Zeichen ist unter neuem Recht voraussichtlich schutzfähig. Eine abschliessende Prüfung des Eintragungsgesuchs wird erst nach Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen.
Eine Verschiebung des Hinterlegungsdatums auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes kann zum Verlust von Prioritäten führen und Auswirkungen auf allfällige Gesuche um internationale Registrierung haben.
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