Die diesjährige Tagung hatte die Klassierung der Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Umgebungen zum Schwerpunkt. Daneben standen wie üblich eine Vielzahl von Vorschlägen zur Neuaufnahme, Änderung oder Löschung von Begriffen der alphabetischen Liste und Anpassungen von verschiedenen erläuternden Anmerkungen auf dem Programm.
Der Expertenausschuss war sich einig, dass virtuelle Waren nicht in der Klasse der entsprechenden physischen Waren klassiert werden können, sondern dass sie aufgrund ihrer Natur und der Systematik der Nizza-Klassifikation in Klasse 9 einzuteilen sind. Es bestand auch Einigkeit darüber, dass diese Waren a) herunterladbar sein müssen und b) präzise zu benennen sind. Es wurde entschieden, den Begriff «vêtements virtuels téléchargeables» in Klasse 9 aufzunehmen.
Es bestand ebenfalls Einigkeit darüber, dass der Begriff «non-fungible Tokens» (NFTs) als solcher nicht klassiert werden kann. Als Ergänzung zum bereits bestehenden Nizza-Begriff in Klasse 9 «fichiers numériques téléchargeables authentifiés par des jetons non fongibles [NFT]» und um den Benutzern in Bezug auf die physischen, durch NFTs authentifizierten Waren eine Anleitung zu bieten, wurde in Klasse 25 der neue Begriff «vêtements authentifiés par des jetons non fongibles [NFT]» aufgenommen.
- In virtuellen Umgebungen erbrachte Dienstleistungen
Per 1.1.2024 wird eine neue Regel in die allgemeinen Anmerkungen zur Nizza-Klassifikation aufgenommen. Diese Regel ist keine Änderung gegenüber der heutigen Institutspraxis für die Klassierung von Dienstleistungen, sie bietet aber eine gewisse Anleitung, wie in virtuellen Umgebungen erbrachte Dienstleistungen zu klassieren sind:
«Le moyen par lequel un service est rendu n'a en principe pas d'incidence sur la classification des services. Par exemple, les services de consultation en matière financière sont classés dans la cl. 36, que les services soient rendus en personne, par téléphone, en ligne ou dans un environnement virtuel. Toutefois, cette remarque ne s'applique pas si l'objet ou le résultat d'un service change en raison de sa méthode ou de son lieu de prestation. C'est le cas, par exemple, lorsque certains services sont rendus dans un environnement virtuel. Par exemple, les services de transport relevant de la cl. 39 impliquent le déplacement de produits ou de personnes d'un lieu physique à un autre. Cependant, dans un environnement virtuel, ces services n'ont pas le même objet ou résultat et doivent être clarifiés pour une classification appropriée, par exemple services de voyages simulés fournis dans des environnements virtuels à des fins de divertissement (cl. 41).»
Der Bericht des Expertenausschusses zur diesjährigen Tagung kann auf der Webseite der OMPI eingesehen werden, siehe insbesondere Ziffer 16 ff. (final report in Englisch oder Französisch).
Mit Newsletter 2022/06 Marken und Designs hatte das IGE über seine Praxis betreffend die Klassierung virtueller Waren und Dienstleistungen informiert. An dieser Praxis wird bis Inkrafttreten der 12. Auflage, Version 2024, der Nizza-Klassifikation per 1.1.2024 festgehalten. Das IGE überprüft bis Ende Jahr, welche Auswirkungen die neuen Begriffe der alphabetischen Liste betreffend «virtuelle Waren» (siehe oben) auf die Markenpraxis haben und entscheidet, ob die Klassierungspraxis entsprechend angepasst wird. Es ist geplant, die interessierten Kreise (Verbände) in diese Überprüfung zu involvieren.
Diejenigen neuen Begriffe, welche gemäss aktueller Klassierungspraxis als zulässig erachtet werden, hat das IGE bereits in seine Klassifikationshilfe aufgenommen.