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Newsletter IGE | IPI

22. Juni 2023

 
 

Newsletter 2023/06-2 Marken und Designs

 

Sehr geehrte Damen und Herren


Es freut uns, Ihnen die Juni-Ausgabe des Newsletters Marken und Designs zu senden.


01 Praxislockerung bei der Prüfung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
02 Diesjährige Tagung des Expertenausschusses der Nizza-Union (CE33)
03 Seminar «Neueste Entwicklungen im Markenrecht» in Genf

 

01 Praxislockerung bei der Prüfung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen

 

Mit Newsletter 2023/04 Marken und Designs hat das IGE über geplante Praxislockerungen betreffend die Prüfung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen informiert. Die interessierten Kreise sind konsultiert worden und haben die entsprechenden Vereinfachungen begrüsst.


Die Praxislockerungen werden wie folgt umgesetzt:


a) Verwendung von geografischen Namen in Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
Die Verwendung von geografischen Namen in Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen ist künftig zulässig (z.B. Kl. 29 «spanische Omeletten»). Sie weisen entweder auf die Herkunft oder die Art der Ware hin, beides sind objektive inhärente Eigenschaften einer Ware.
Die Verwendung von spezialgesetzlich geschützten geografischen Angaben als Produktebezeichnungen (z.B. Kl. 33 «Champagner») bleibt weiterhin unzulässig.


b) Kundenspezifische Herstellung von Waren
Auf die Präzisierung, dass die Ware «auf Bestellung» und «nach Spezifikation eines Kunden» sein muss, wird verzichtet. Der Begriff «kundenspezifisch» kann so ausgelegt werden, dass die vorgenannten Beschreibungen damit abgedeckt sind.
Die Nennung der hergestellten Waren ist unter dem Aspekt der Begrenzung des Schutzumfangs weiterhin erforderlich. Es wird aber von der heute strengen Warennennung abgesehen, die Ware darf breiter ausformuliert sein.


Diese Praxislockerungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft und werden auf alle hängigen Gesuche angewendet. Die Richtlinien in Markensachen werden per 1. Juli 2023 angepasst.

 

02 Diesjährige Tagung des Expertenausschusses der Nizza-Union (CE33)

 

Die diesjährige Tagung hatte die Klassierung der Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Umgebungen zum Schwerpunkt. Daneben standen wie üblich eine Vielzahl von Vorschlägen zur Neuaufnahme, Änderung oder Löschung von Begriffen der alphabetischen Liste und Anpassungen von verschiedenen erläuternden Anmerkungen auf dem Programm.

 

  • Virtuelle Waren

 

Der Expertenausschuss war sich einig, dass virtuelle Waren nicht in der Klasse der entsprechenden physischen Waren klassiert werden können, sondern dass sie aufgrund ihrer Natur und der Systematik der Nizza-Klassifikation in Klasse 9 einzuteilen sind. Es bestand auch Einigkeit darüber, dass diese Waren a) herunterladbar sein müssen und b) präzise zu benennen sind. Es wurde entschieden, den Begriff «vêtements virtuels téléchargeables» in Klasse 9 aufzunehmen.
Es bestand ebenfalls Einigkeit darüber, dass der Begriff «non-fungible Tokens» (NFTs) als solcher nicht klassiert werden kann. Als Ergänzung zum bereits bestehenden Nizza-Begriff in Klasse 9 «fichiers numériques téléchargeables authentifiés par des jetons non fongibles [NFT]» und um den Benutzern in Bezug auf die physischen, durch NFTs authentifizierten Waren eine Anleitung zu bieten, wurde in Klasse 25 der neue Begriff «vêtements authentifiés par des jetons non fongibles [NFT]» aufgenommen.

 

 

  • In virtuellen Umgebungen erbrachte Dienstleistungen

 

Per 1.1.2024 wird eine neue Regel in die allgemeinen Anmerkungen zur Nizza-Klassifikation aufgenommen. Diese Regel ist keine Änderung gegenüber der heutigen Institutspraxis für die Klassierung von Dienstleistungen, sie bietet aber eine gewisse Anleitung, wie in virtuellen Umgebungen erbrachte Dienstleistungen zu klassieren sind:


«Le moyen par lequel un service est rendu n'a en principe pas d'incidence sur la classification des services. Par exemple, les services de consultation en matière financière sont classés dans la cl. 36, que les services soient rendus en personne, par téléphone, en ligne ou dans un environnement virtuel. Toutefois, cette remarque ne s'applique pas si l'objet ou le résultat d'un service change en raison de sa méthode ou de son lieu de prestation. C'est le cas, par exemple, lorsque certains services sont rendus dans un environnement virtuel. Par exemple, les services de transport relevant de la cl. 39 impliquent le déplacement de produits ou de personnes d'un lieu physique à un autre. Cependant, dans un environnement virtuel, ces services n'ont pas le même objet ou résultat et doivent être clarifiés pour une classification appropriée, par exemple services de voyages simulés fournis dans des environnements virtuels à des fins de divertissement (cl. 41).»


Der Bericht des Expertenausschusses zur diesjährigen Tagung kann auf der Webseite der OMPI eingesehen werden, siehe insbesondere Ziffer 16 ff. (final report in Englisch oder Französisch).


Mit Newsletter 2022/06 Marken und Designs hatte das IGE über seine Praxis betreffend die Klassierung virtueller Waren und Dienstleistungen informiert. An dieser Praxis wird bis Inkrafttreten der 12. Auflage, Version 2024, der Nizza-Klassifikation per 1.1.2024 festgehalten. Das IGE überprüft bis Ende Jahr, welche Auswirkungen die neuen Begriffe der alphabetischen Liste betreffend «virtuelle Waren» (siehe oben) auf die Markenpraxis haben und entscheidet, ob die Klassierungspraxis entsprechend angepasst wird. Es ist geplant, die interessierten Kreise (Verbände) in diese Überprüfung zu involvieren.


Diejenigen neuen Begriffe, welche gemäss aktueller Klassierungspraxis als zulässig erachtet werden, hat das IGE bereits in seine Klassifikationshilfe aufgenommen.

 

03 Seminar «Neueste Entwicklungen im Markenrecht» in Genf

 

Die 20. Ausgabe des IGE/LES Seminars «Neueste Entwicklungen im Markenrecht» wird am Donnerstag, 23. November 2023 im Novotel Genf stattfinden. Weitere Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Freundliche Grüsse

 

Eric Meier

Vizedirektor

 
 
 
 

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