Das IGE beabsichtigt seine Praxis betreffend die Prüfung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen in zwei Bereichen zu vereinfachen:
a) Verwendung von geografischen Namen in Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
Die Verwendung von geografischen Namen in Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen soll künftig zulässig sein (z.B. Kl. 29 «spanische Omeletten»). Diese Änderung steht im Einklang mit der Praxis der WIPO.
Die Verwendung im Sinne einer Sachbezeichnung von spezialgesetzlich geschützten geografischen Angaben (z.B. Kl. 33 «Champagner») bleibt weiterhin unzulässig.
b) Kundenspezifische Herstellung von Waren
Auf die Präzisierung, dass die Ware «auf Bestellung» und «nach Spezifikation eines Kunden» sein muss, soll verzichtet werden. Der Begriff «kundenspezifisch» kann so ausgelegt werden, dass die vorgenannten Beschreibungen damit abgedeckt sind.
Die Nennung der hergestellten Waren ist unter dem Aspekt der Begrenzung des Schutzumfangs weiterhin erforderlich. Es wird aber von der heute strengen Warennennung abgesehen, die Ware darf breiter ausformuliert sein.
Diese Praxisvereinfachungen werden den interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis am 19. Mai 2023 unterbreitet.