Um die Widerspruchs- und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs so einfach, rasch und kostengünstig wie möglich zu gestalten, sieht die Markenschutzverordnung vor, dass grundsätzlich nur ein einziger Schriftenwechsel stattfindet. Ein zweiter Schriftenwechsel wird nur in Ausnahmefällen angeordnet (z. B. bei Fragen in Zusammenhang mit der Kennzeichnungsschwäche oder dem Gebrauch der Marke).
Nach Abschluss des Schriftenwechsels schliesst das IGE das Instruktionsverfahren ab, was bedeutet, dass es den Fall grundsätzlich für entscheidungsreif hält. Die Parteien haben indessen ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (vgl. Richtlinien in Markensachen, Teil 1, Ziff. 5.7.1.2). Da jede Stellungnahme das Verfahren verlängert, liegt es im eigenen Interesse der Parteien, auf unnötige Eingaben und Wiederholungen zu verzichten (vgl. in diesem Sinne auch: Anmerkung des Bundesgerichts bezüglich des Schriftenwechsels, abrufbar unter https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/emrk_text_d.pdf ). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass unaufgefordert eingereichte Eingaben der Parteien, d.h. solche, die vom IGE nicht angeordnet wurden, nicht entschädigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).