Das IGE weist im Eintragungsverfahren praxisgemäss Zeichen wegen Zugehörigkeit zum Gemeingut gemäss Art. 2 lit. a MSchG zurück, die sich in einem Hinweis auf ein Motiv erschöpfen, das für die betroffenen Waren – sei es als zweidimensionale Gestaltung, sei es als Form der Ware – allgemein üblich ist (vgl. die Richtlinien in Markensachen, Teil 5, Ziff. 4.4.2.7.3). Das Bundesgericht (BGer) hat in seinem Urteil 4A_158/2022 betreffend ein Zeichen BUTTERFLY die Beschwerde gegen den Zurückweisungsentscheid des IGE und dessen teilweisen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen. Es hat vorgegeben, dass ein gemeinfreier Hinweis auf die Ausstattung nur dann vorliegt, wenn das Motiv für die betroffenen Waren charakteristisch/typisch und zudem nicht auch bei anderen Waren verbreitet ist. Das IGE beabsichtigt, seine Praxis gestützt auf das BGer-Urteil zu ändern.
Diese Praxislockerung wird den interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis am 17. Februar 2023 unterbreitet.
Das Datum des Inkrafttretens der neuen Praxis wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben. Hinterleger, die ihr Gesuch unter der geplanten neuen Praxis behandelt haben möchten, können dem IGE ein Sistierungsgesuch einreichen.