Das IGE macht die Anmelder darauf aufmerksam, dass sie für internationale Registrierungen mit Schutzausdehnung auf die Schweiz gestützt auf Art. 18a MSchV von einer beschleunigten Prüfung auf absolute Ausschlussgründe profitieren können. Dieses beschleunigte Verfahren kann beantragt werden,
- direkt aus dem Ausland oder über einen Vertreter mit Niederlassung in der Schweiz,
- vor oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist und
- vor Ablauf der geltenden Frist für eine Schutzverweigerung oder nach erfolgter Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung aufgrund absoluter Ausschlussgründe.
Für das Verfahren wird eine zusätzliche Gebühr von 400 CHF erhoben. Einem aus dem Ausland eingereichten Gesuch um beschleunigte Prüfung kann unter der Bedingung stattgegeben werden, dass die Gebühr bezahlt und der Zahlungsgrund auf dem Zahlungsauftrag vermerkt ist. Wird der Antrag auf beschleunigte Prüfung unabhängig von einer Zahlung gestellt, muss er dem IGE vom Zustellungsdomizil des Inhabers in der Schweiz (falls er seinen Sitz im Ausland hat) oder über einen in der Schweiz ansässigen und bevollmächtigten Vertreter zugehen.
Falls das Gesuch um beschleunigte Prüfung vor Ablauf der geltenden Frist für eine Schutzverweigerung beim IGE eingeht, werden die absoluten Ausschlussgründe ab Erhalt der entsprechenden Gebühr geprüft. Liegen keine absoluten Ausschlussgründe vor und wird kein Widerspruch erhoben, erhält der Inhaber nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine Erklärung über die Schutzgewährung. Liegen absolute Ausschlussgründe vor, erlässt das IGE umgehend eine auf letzteren basierende vorläufige Schutzverweigerung. Sobald der Inhaber auf die vorläufige Schutzverweigerung antwortet, wird das Verfahren bezüglich der absoluten Ausschlussgründe in gleichem Masse beschleunigt wie bei einer beschleunigten Prüfung einer nationalen Hinterlegung in der Schweiz. Selbst wenn fristgerecht Widerspruch erhoben wird, führt das IGE bezüglich der absoluten Ausschlussgründe ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durch (siehe Markenrichtlinien, Teil 2, Ziff. 3.5 und Teil 4, Ziff. 3.2.8).
Dieses beschleunigte Verfahren gilt nicht für die Prüfung von relativen Ausschlussgründen.