Es scheint ein Trend der Zeit zu sein, dass immer mehr Leute sich in einer virtuellen Welt unterhalten, dort spielen oder andere Dinge verrichten. Diesen Trend spüren wir auch in der Abteilung Marken & Designs. Es gibt immer mehr Hinterleger, die ihre Marke in der Klasse 9 für virtuelle Güter, z.B. Kleider, Taschen, Schuhe, aber auch Getränke hinterlegen wollen. Diese virtuellen Waren dienen z.B. dazu, einen Avatar in einer virtuellen Welt oder in einem Online-Spiel auszuschmücken. Einige dieser virtuellen Waren können durch nicht-fungible Token (NFT) authentifiziert werden.
Anlässlich des diesjährigen Expertentreffens (CE) zur Nizza-Klassifikation diskutierten die Delegierten unter anderem über diese NFTs und waren sich mehrheitlich darüber einig, dass es sich dabei nicht um Waren der Klasse 9 handelt. Es kann sich hingegen um Dienstleistungen, wie z.B. die «Benutzerauthentifizierung mittels Blockchain-Technologie» handeln. Weiter gelten virtuelle Waren oder Güter auch nicht als eigentliche Waren der Nizza-Klassifikation und können demzufolge auch nicht telquel, z.B. in Klasse 9, klassiert werden. Denkbar wäre allenfalls, in Klasse 9 «herunterladbare digitale Dateien, die durch nicht-fungible Token [NFTs] authentifiziert werden» oder «Software, die Waren virtuell abbilden kann» sowie, in Klasse 35, «Marketing durch Produkteplatzierung in Online-Spielen oder in virtuellen Umgebungen» zu beanspruchen.
Das Thema wird am nächsten Expertentreffen wohl weiter besprochen werden. Es ist mit Vorschlägen diverser Länder zu rechnen und auch das IGE wird sich mit dieser Problematik auseinandersetzen und dem CE Vorschläge für die Klassierung dieser «Güter» unterbreiten.