Mit Note vom 30. April und vom 29. Dezember 2021 hat Deutschland das Übereinkommen vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz (SR 0.232.149.136) gekündigt. Dieser Entscheid wurde infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Oktober 2020 gefällt (verbundene Rechtssachen C-720/18 und C-721/18), in welchem der Gerichtshof befand, dass das vorgenannte Übereinkommen nicht mit dem europäischen Recht (Richtlinie (EU) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken) vereinbar ist. Die Mitteilung über diese Kündigung wurde am 9. März 2022 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2022 156) veröffentlicht und tritt am 31. Mai 2022 in Kraft.
Gemäss Auffassung des IGE bleibt das Übereinkommen bei allen Widerspruchsverfahren nach Art. 31 MSchG, in denen ein Nichtgebrauch gemäss Art. 32 MSchG geltend gemacht wird, sowie bei allen Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs gemäss Art. 35a MSchG auch in Zukunft anwendbar, sofern die relevante Gebrauchsperiode vor der Vertragskündigung liegt. Somit werden Beweismittel bezüglich Benutzungshandlungen, die nach dem 31. Mai 2022 in Deutschland erfolgt sind, vom IGE nicht mehr berücksichtigt werden.