Im Newsletter 2021/06 (in der Zusammenstellung) haben wir angekündigt, dass ab dem 11. Patentanspruch für jeden Anspruch eine eigene Zahlungsaufforderung erstellt wird.
Diese Änderung wurde aufgrund der aktuell geltenden rechtlichen Grundlagen (Art. 53a und Art. 61a PatV) vorgenommen, führte aber zu zahlreichen negativen Reaktionen von Anmeldern/Vertretern. Die Anpassung dieser gesetzlichen Bestimmungen wird bei nächster Gelegenheit erfolgen.
Ab Februar 2022 werden wir für die Anspruchsgebühren, welche im Rahmen der Aufnahme der Sachprüfung zusammen mit der Prüfungsgebühr bezahlt werden müssen, folgende vorübergehende Änderung vornehmen:
Rechnungen für die Anspruchsgebühren werden nur noch auf ausdrücklichen Antrag versandt. Wir versenden aber eine Mitteilung mit dem Hinweis, dass die Anspruchsgebühren zu zahlen sind und erstellen dann für jede einzelne Anspruchsgebühr eine Zahlungsbestätigung.
Voraussichtlich ab April 2022 wird nur noch ein einzelner Einzahlungsschein für die Anspruchsgebühren und auch nur noch eine Zahlungsbestätigung versendet werden.
Für Anspruchsgebühren im Rahmen einer Recherche zur schweizerischen Anmeldung, können Sie bereits dem Antrag eine Belastungsermächtigung beifügen, um nicht einzelne Zahlungsaufforderungen zu erhalten.