Im Newsletter 2021/06 haben wir gestützt auf Art. 54 Abs. 1 PatV mitgeteilt, dass Anträge auf Recherchen zur schweizerischen Patentanmeldung und Recherchen internationaler Art erst gestellt werden können, wenn alle Eintretensvoraussetzungen ausser der Übersetzung aus dem Englischen erfüllt sind. In der Praxis hat dies insbesondere in Bezug auf die Erfindernennung zu Problemen geführt. Da diese zudem keinen Einfluss auf die Durchführbarkeit der Recherche und deren Versand hat, werden Anträge auf Recherche zur nationalen Anmeldung und Recherchen internationaler Art ab sofort auch akzeptiert, wenn die Erfindernennung fehlt oder beanstandet wurde.