In unserem letzten Newsletter (2021/1-2) haben wir Sie darüber informiert, dass die WIPO nach der Änderung der Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Ausführungsordnung) die Angabe der E-Mail-Adresse von Anmeldern, neuen Inhabern und Vertretern verlangt.
Aufgrund einiger Missverständnisse möchten wir zu diesem neuen Erfordernis gewisse Präzisierungen vornehmen: Benennen die Anmelder (Inhaber) bei einem internationalen Gesuch einen Vertreter, müssen sie nicht nur die E-Mail-Adresse des Vertreters, sondern auch ihre eigene angeben. Bei einem Wechsel des Inhabers ist im entsprechenden Gesuch die E-Mail-Adresse des neuen Inhabers anzugeben. Wird ein Vertreter in einem Antrag auf Eintragung oder einem separaten Schreiben bestellt, verlangt die WIPO auch, dass dessen E-Mail-Adresse angegeben wird.
Wir weisen schliesslich erneut darauf hin, dass die E-Mail-Adresse des Inhabers und diejenige des Vertreters zwingend unterschiedlich sein müssen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der WIPO, auf Englisch oder auf Französisch.