Falls diese Mail nicht korrekt angezeigt wird, klicken Sie bitte hier.

 
Logo
 

Newsletter IGE | IPI

26. Januar 2021

 
 

Newsletter 2021/1-1 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Januar-Ausgabe Teil 1 des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Anpassung der Richtlinien in Markensachen auf den 1. Januar 2021

02 Schutz des Zeichens des Roten Halbmonds: Praxisänderung

03 Herkunftsangaben – Bezeichnungen mit doppelter Bedeutung: Präzisierung der Praxis

04 Freihaltebedürfnis an unbekannten ausländischen geografischen Namen: Praxisänderung

 
 
 

01 Anpassung der Richtlinien in Markensachen auf den 1. Januar 2021

 

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinien in Markensachen am 01.01.2019 haben sich einige Praxisänderungen ergeben.

 

Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, wurden die Richtlinien 2019 auf den 01.01.2021 angepasst. Die relevanten Abschnitte sind gelb gekennzeichnet mit dem Hinweis auf das Inkrafttreten der Praxisänderung und dem Link zum entsprechenden Newsletter.

 

Die angepassten Richtlinien sind auf unserer Website verfügbar (vgl. Richtlinien in Markensachen (ige.ch)).

 

02 Schutz des Zeichens des Roten Halbmonds: Praxisänderung

 

Gestützt auf das Urteil des BVGer B-1104/2018 Osaka Soda (fig.) betr. das geschützte Zeichen des Roten Halbmonds (Rotkreuzgesetz; SR 232.22) hat das IGE seine Praxis überprüft und gelockert.

 

Der «absolute» Schutz der vom Gesetz erfassten Zeichen ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Berücksichtigung des Gesamteindrucks der zu prüfenden Marke unzulässig wäre. Zwar untersagt das Rotkreuzgesetz die Verwendung der geschützten Zeichen als Bestandteil einer Marke grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihnen zusammen mit anderen Elementen der Marke zukommt (vgl. die Richtlinien in Markensachen, Bern 2019, Teil 5, Ziff. 7.3). Jedoch greift der gesetzliche Schutz nicht, wenn zwar bei isolierter Betrachtung der einzelnen Markenbestandteile ein Halbmond identifizierbar ist, dieser aber im Gesamteindruck untergeht oder in einer anderen Bedeutung wahrgenommen und darum nicht als das geschützte Emblem erkannt wird. Zudem wird das IGE weitergehend als bisher bei einer besonderen Art der Gestaltung des Halbmonds einen Verstoss gegen das Rotkreuzgesetz verneinen.

 

Diese Praxisänderung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und wird auf alle hängigen Gesuche angewendet.

 

Hinweis betr. den negativen Farbanspruch, mittels dessen die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann: Die per 1. März 2020 für das Schweizerkreuz vorgenommene Praxisänderung (vgl. Newsletter 2020/02 Marken) wirkt sich nicht auf die durch das Rotkreuzgesetz geschützten Zeichen aus.

 

03 Herkunftsangaben – Bezeichnungen mit doppelter Bedeutung: Präzisierung der Praxis

 

Geografischen Bezeichnungen kann in der Alltagssprache ein weiterer Sinngehalt zukommen; falls dieser zweite Sinngehalt aufgrund des Gesamteindrucks des Zeichens oder der beanspruchten Waren und Dienstleistungen offensichtlich ist und dominiert, fällt die geografische Bedeutung der Bezeichnung ausser Betracht (Richtlinien in Markensachen, Bern 2019, Teil 5, Ziff. 8.4.1). Bezüglich der Umsetzung dieses Grundsatzes hat das IGE seine Praxis präzisiert: Innerhalb der erforderlichen Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls werden die (hohe oder geringe) Bekanntheit des geografischen Namens und die Häufigkeit der Verwendung der nicht-geografischen Bedeutung stärker als bisher gewichtet. Diese Praxis wird seit dem 1. Januar 2021 auf alle hängigen Gesuche angewendet.

 

04 Freihaltebedürfnis an unbekannten ausländischen geografischen Namen: Praxisänderung

 

Die Doppelfunktion des Gemeinguttatbestands führt dazu, dass bei aus Sicht der schweizerischen Abnehmer unbekannten geografischen Bezeichnungen das Freihaltebedürfnis zu prüfen bleibt. Das Freihaltebedürfnis an einer ausländischen Bezeichnung kann verneint werden, wenn diese im Markenregister des Ursprungslands eingetragen ist (Richtlinien des IGE in Markensachen, Bern 2019, Teil 5, Ziff. 8.5.1.2). Das IGE hat seine diesbezügliche Praxis wie folgt gelockert: Die ausländische Eintragung wirkt sich nicht nur auf gleiche, sondern auch auf gleichartige Waren und Dienstleistungen aus. Zudem werden nicht nur identische Marken berücksichtigt, sondern auch solche, die gegenüber der Wortmarke nur sehr geringfügige Abweichungen aufweisen (namentlich zusätzliche gemeinfreie Wort- oder grafische Elemente).

 

Diese Praxisänderung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und wird auf alle hängigen Gesuche angewendet.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

Newsletter-Abonnement bearbeiten oder kündigen

Kontakt

© ige 2024