Gestützt auf das Urteil des BVGer B-1104/2018 Osaka Soda (fig.) betr. das geschützte Zeichen des Roten Halbmonds (Rotkreuzgesetz; SR 232.22) hat das IGE seine Praxis überprüft und gelockert.
Der «absolute» Schutz der vom Gesetz erfassten Zeichen ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Berücksichtigung des Gesamteindrucks der zu prüfenden Marke unzulässig wäre. Zwar untersagt das Rotkreuzgesetz die Verwendung der geschützten Zeichen als Bestandteil einer Marke grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihnen zusammen mit anderen Elementen der Marke zukommt (vgl. die Richtlinien in Markensachen, Bern 2019, Teil 5, Ziff. 7.3). Jedoch greift der gesetzliche Schutz nicht, wenn zwar bei isolierter Betrachtung der einzelnen Markenbestandteile ein Halbmond identifizierbar ist, dieser aber im Gesamteindruck untergeht oder in einer anderen Bedeutung wahrgenommen und darum nicht als das geschützte Emblem erkannt wird. Zudem wird das IGE weitergehend als bisher bei einer besonderen Art der Gestaltung des Halbmonds einen Verstoss gegen das Rotkreuzgesetz verneinen.
Diese Praxisänderung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und wird auf alle hängigen Gesuche angewendet.
Hinweis betr. den negativen Farbanspruch, mittels dessen die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann: Die per 1. März 2020 für das Schweizerkreuz vorgenommene Praxisänderung (vgl. Newsletter 2020/02 Marken) wirkt sich nicht auf die durch das Rotkreuzgesetz geschützten Zeichen aus.