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Newsletter IGE | IPI

26. Februar 2020

 
 

Newsletter 2020/02 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Februar-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Elektronische Übermittlung von IGE-Schreiben

02 Schweizer Kreuz - Präzisierung der Praxis betreffend den negativen Farbansprüchen

03 Vorgezogene Markenprüfung

04 Der Brexit und seine Folgen

 
 
 

01 Elektronische Übermittlung von IGE-Schreiben

 

Wie im Newsletter 2020/01 mitgeteilt, bietet das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) seit Januar 2020 die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Schreiben in Markensachen. Diese Dienstleistung stösst auf reges Interesse und bietet folgende Vorteile:

 

  • Rasche und sichere Übermittlung
  • Bei digitalisierter Infrastruktur entfällt das Scanning der Briefpost.
  • Jedes E-Mail enthält die zu einem Geschäftsvorgang gehörenden Schreiben als PDF-Anhang.

 

Um dieses Angebot nutzen zu können, führen Sie vorgängig folgende Schritte durch:

 

  • Registrieren Sie sich auf einer der beiden Zustellplattformen Incamail oder Privasphere.
  • Schalten Sie die gewählte E-Mail-Adresse für den schweizerischen Behördenverkehr (eGov) frei.

 

Hilfestellungen zu diesen beiden Schritten erhalten Sie direkt bei den Zustellplattformen:

 

Incamail

Website

E-Mail: support@incamail.ch

Telefon: +41 848 000 414 (CHF 0.08/Min.)

 

Privasphere

Website

E-Mail: info@privasphere.com

Telefon: +41 43 299 55 88

 

Erst nach erfolgreicher Registrierung und Freigabe bei der Zustellplattform können Sie beim IGE die elektronische Übermittlung beantragen. Damit ist es Ihnen möglich, für die von Ihnen gewünschten Schutztitel und Verfahren, die IGE-Schreiben elektronisch zu empfangen.

 

Für zusätzliche Auskünfte steht Ihnen Stefan Fraefel, Leiter Stab der Markenabteilung, zur Verfügung (stefan.fraefel@ipi.ch, +41 31 377 74 28).

 

02 Schweizer Kreuz – Präzisierung der Praxis betreffend den negativen Farbanspruch

 

Wenn ein Zeichen ein Element enthält, welches mit dem Schweizerkreuz verwechselt werden kann, besteht eine vom IGE vorgeschlagene und von den Markeninhabern häufig akzeptierte Lösung darin, das Schutzobjekt mit einer negativen Farbeinschränkung zu begrenzen. In den Richtlinien wird festgehalten, dass bei einer schwarz-weissen Wiedergabe des Kreuzes ebenfalls die Gefahr einer Verwechslung mit dem geschützten Hoheitszeichen besteht, weil es sich dabei um eine übliche Darstellung des Schweizerkreuzes handelt, wenn keine Farben verwendet werden (vgl. Richtlinien des IGE in Markensachen, Bern 2019, Teil 5, Ziff. 9.3.2.1 und 9.3.3.1). Mit der bis anhin vorgeschlagenen Einschränkung wird jedoch die Wiedergabe in Schwarz und Weiss nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Sie ist in der Formulierung « alle zu Verwechslungen mit dem Schweizerkreuz führenden Farben » dennoch implizit enthalten.

 

Um jegliche Widersprüchlichkeit des Registers zu vermeiden, wird das IGE ab dem 1. März 2020 nur noch die folgende Formulierung des negativen Farbanspruchs vorschlagen respektive akzeptieren: Das im Zeichen enthaltene Kreuz wird weder in Weiss auf rotem Grund noch in Weiss auf schwarzem Grund noch in anderen zu Verwechslungen mit dem Schweizerkreuz führenden Farben wiedergegeben.

 

Positive Farbansprüche (z.B. weisses Kreuz auf grünem Grund) werden weiterhin unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die vorgeschlagenen Farben nicht zur Gefahr einer Verwechslung mit dem Schweizerkreuz führen.

 

03 Vorgezogene Markenprüfung

 

Mit Newsletter 2019/08-09 Marken hat das IGE über den Test hinsichtlich einer Erweiterung der „vorgezogenen Markenprüfung“ informiert. Es hat während vier Monaten sämtliche Gesuche, deren Waren- und Dienstleistungsliste maximal drei nicht datenbankkonforme Begriffe enthält, ebenfalls in der „vorgezogenen Markenprüfung“ geprüft.

Der Test war ein Erfolg! Die Erweiterung führt dazu, dass anstatt durchschnittlich knapp 45% neu mehr als 60% aller Anmeldungen in die vorgezogene Markenprüfung gelangen und damit entsprechend mehr Eintragungen innert maximal 6 Arbeitstagen erfolgen. Die Erweiterung wurde per 1. Februar 2020 definitiv eingeführt.

 

04 Der Brexit und seine Folgen

 

Zahlreiche Informationen über den Brexit und seine Auswirkungen auf das Markenrecht wurden insbesondere vom UKIPO und der OMPI online publiziert.

 

Kurzfassung: Während der Übergangszeit vom 01. Februar bis zum 31. Dezember 2020 decken die EU-Marken weiterhin das Gebiet des Vereinigten Königreichs ab, sei es in direkten Anmeldungen (EU-Marken) oder in Anmeldungen über das Madrider System mit Bezeichnung der EU. Am Ende der Übergangszeit werden die EU-Marken in britische Marken umgewandelt und eine Reihe von Massnahmen für die laufenden Verfahren ergriffen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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