Das IGE ändert seine Praxis in zwei Punkten:
a) Hinweise auf die Form der Waren (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.2.7.3)
Seit dem Jahr 2014 hat das IGE Hinweise auf die Form der Waren als beschreibende Angaben schon dann zurückgewiesen, wenn die fragliche Form für die betroffenen Waren zwar nicht üblich, aber doch möglich und jedenfalls nicht unerwartet war. Auf der Grundlage des Urteils des BVGer B-7402/2016 – KNOT wird diese Praxis aufgegeben und die Zurückweisung im Regelfall nur erfolgen, wenn die Form für die betroffenen Waren (allgemein) üblich ist oder einen verwendungsmässigen Vorteil darstellt.
b) Farbbezeichnungen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.2.7.8)
Gestützt auf das Urteil des BVGer B-7196/2015 MAGENTA ändert das IGE seine Praxis wie folgt: Bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens, das aus einer Farbbezeichnung besteht oder eine solche enthält, wird nicht mehr darauf abgestellt, ob die Farbe für die betroffenen Waren ein Kaufkriterium darstellt. Neu erfolgt die Zurückweisung grundsätzlich nur, wenn die fragliche Farbe charakteristisch bzw. typisch ist, i.e. mehr als andere Farben vertreten ist. Die übrigen in Ziff. 4.4.2.7.8 genannten Zurückweisungsgründe sind von dieser Praxisänderung nicht tangiert; vorbehalten bleibt zudem der im erwähnten Urteil genannte Fall, dass die Farbe im Einzelfall sonstwie von besonderer Bedeutung ist.
Beide Praxisänderungen sind am 1. Juli 2019 in Kraft getreten und werden auf alle hängigen Gesuche angewendet.