Die Klassennummer wird bei der Auslegung der in der Liste verwendeten Begriffe miteinbezogen und als Teil der Waren- oder Dienstleistungsausformulierung verstanden (vgl. auch Richtlinien in Markensachen, 2019, Teil 2, Ziff. 4.7). Entsprechend ist ein Begriff, der in mehreren Klassen vorkommt, je nach dessen Bedeutung nicht zwingend zu präzisieren. In der Regel geht das Institut davon aus, dass eine beanspruchte Ware oder Dienstleistung in dem Sinn zu verstehen ist, die für die entsprechende Klasse Sinn ergibt. Wenn z.B. ein «Motor» in Klasse 7 beansprucht sind, wird davon ausgegangen, dass damit keine Motoren für Landfahrzeuge gemeint sind, da diese in Klasse 12 klassiert würden und bei der Nennung von «Organisation von Ausstellungen» in Klasse 41 wird davon ausgegangen, dass damit solche für kulturelle oder Ausbildungszwecke und nicht solche für Werbe- und Verkaufszwecke (Kl. 35) gemeint sind. Ausnahmen von dieser «Klassennummernpraxis» sind:
- Waren oder Dienstleistungen, bei welchen ein Widerspruch zwischen Sprachgebrauch und der gewählten Klasse besteht, z.B. «Kaugummis» in Klasse 5. Unter dem Begriff in Alleinstellung versteht man im Allgemeinen nur den Kaugummi im Sinn einer Süssigkeit, die in Klasse 30 eingeteilt ist. Damit Kaugummis in Klasse 5 klassierbar sind, muss deshalb zwingend der Zusatz «medizinisch» hinzugefügt werden.
- Begriffe, die derart vage sind, dass weder in Kombination mit der Klassennummer noch gestützt auf den allgemeinen Sprachgebrauch ein objektiv klares und präzises Verständnis angenommen werden kann. Deshalb werden Begriffe wie z.B. «Waren zur Inneneinrichtung» vom Institut beanstandet, weil nicht klar ist, ob es sich dabei um Möbel, Spiegel, Figuren aus Holz oder andere Waren der Klasse 20 oder gar anderer Klassen, z.B. «Lampen» der Klasse 11, handeln soll.
Die Klassennummer definiert bei Begriffen, die gemäss oben beschriebener Praxis klassiert werden, den Schutzumfang. Werden z.B. «Motoren» in Klasse 7 beansprucht und später im Verfahren noch «Motoren für Landfahrzeuge» in Klasse 12 hinzufügt, ist dies eine Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis i.S.v. Art. 29 Abs. 2 MSchG, die eine Verschiebung des Hinterlegungsdatums zur Folge hat (vgl. hierzu auch Newsletter 2007/12 Marken).